Fundstelle GVBl. 2011 S. 187

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Verordnung

2124-1-3-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Hebammen und Heilhilfsberufe
2124-1-3-UG

Verordnung
über Gebühren für Hebammenhilfe
außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
(Hebammengebührenverordnung – HebGebV)

Vom 23. März 2011


Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergütung für Leistungen der freiberuflich erbrachten Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.


§ 2

Vergütungen

(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erheben. 2Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Wegegeld sind nach Maßgabe der Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung (Anlage 1) zu berechnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der ab 27. Juni 2008 geltenden Fassung (Anlage 2) zu berechnen.

(2) 1Gebühren können bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der sich aus Anlage 1 ergebenden Vergütung abgerechnet werden. 2Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen.

(3) Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen.

(4) Bei Leistungen, die in den Fällen des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V von einem Sozialhilfeträger gemäß § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sind die Beträge nach den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vergütungsregelungen zu berechnen.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 7. Dezember 1994 (GVBl S. 1069, BayRS 2124-1-3-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2007 (GVBl S. 208), außer Kraft.

München, den 23. März 2011

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister

Anlagen