Fundstelle GVBl. 2012 S. 394

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Verordnung

7803-4-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-4-L

Verordnung
zur Änderung der Schulordnung
für die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft

Vom 4. Juli 2012


Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember  2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft vom 1. August 2002 (GVBl S. 374, BayRS 7803-4-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (GVBl S. 758), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Fachschulordnung Agrarwirtschaft – FSO Agrar)“ angefügt.

2.
In der Inhaltsübersicht werden der Überschrift des § 5 die Worte „und Probezeit“ angefügt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und Probezeit“ angefügt.

b)
Es werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) 1Die Fachschule kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz eine dreimonatige Probezeit festlegen. 2Bei der Anmeldung und im Zulassungsbescheid ist gegebenenfalls auf diese Probezeit und ihre Bedeutung für die endgültige Zulassung hinzuweisen.

(7) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Bildungsziel der Fachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note sechs oder in zwei Pflichtfächern mit der Note fünf oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen; die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 21 Abs. 1) gelten entsprechend.“

4.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Der Gesamtnote wird pro Monat Berufstätigkeit ein Bonus von 0,02 angerechnet, soweit die Zeit der Berufstätigkeit über die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Zeit und ein weiteres Jahr hinausgeht.“

b)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

5.
§ 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Haben Studierende in einem Pflichtfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aufgenommen.“

6.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 16 Abs. 12 aufgenommen wurde, wobei ein Notenausgleich nicht möglich ist.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

München, den 4. Juli 2012

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister