Fundstelle GVBl. 2012 S. 397

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Verordnung

2236-9-1-4-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachakademien
2236-9-1-4-UK

Achte Verordnung
zur Änderung der
Fachakademieordnung

Vom 11. Juli 2012


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 31. August 1984 (GVBl S. 339, BayRS 2236-9-1-4-UK), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 19. November 2011 (GVBl S. 614), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Studierenden ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“

2.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „einzelnen“ die Worte „oder allen“ eingefügt.

3.
§ 66 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

4.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit, im Fall der Nr. 5 eine Hochschul- oder Fachhochschulreife sowie eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit, vorweisen können“ durch die Worte „;  im Fall der Nr. 5 ist zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder bei Vorliegen einer Hochschul- oder Fachhochschulreife eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit vorzuweisen“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

5.
Anlage 1.2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

München, den 11. Juli 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Anlage