Fundstelle GVBl. 2012 S. 545

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Verordnung

2021-1/2-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Wahlrecht
2021-1/2-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Vom 19. Oktober 2012


Auf Grund des Art. 58 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GVBl S. 544), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 74 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

c)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; das Wort „Gebrechen“ wird durch die Worte „eine Behinderung“ ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Gemeinderats- und für Kreistagswahlen“ durch die Worte „Gemeinde- und für Landkreiswahlen“ ersetzt.

4.
In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Familiennamen, Vornamen“ durch die Worte „Familienname, Vorname“ ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 4 wird nach den Worten „die die“ das Wort „bisher“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Halbsatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

c)
In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Fernkopie“ durch das Wort „Telefax“ ersetzt.

6.
In § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Vornamen“ durch die Worte „den Vornamen“ ersetzt.

7.
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“

8.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „fernmündliche“ durch das Wort „telefonische“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Fernkopie“ durch das Wort „Telefax“ ersetzt.

c)
Satz 5 wird aufgehoben.

9.
§ 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein Stimmzettel für jede Wahl,

2.
ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

3.
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind, und

4.
ein Merkblatt zur Briefwahl.

2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1.“

10.
§ 25 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.“

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „oder an nahe Familienangehörige“ gestrichen.

bb)
Sätze 4 und 5 werden durch folgende neue Sätze 4 bis 7 ersetzt:

4Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 5§ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 6Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. 7Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.“

cc)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 8 und 9.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

12.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „des Landkreises“ werden durch die Worte „im Landkreis“ ersetzt.

b)
Nach dem Wort „unterrichtet“ wird folgender Halbsatz 2 eingefügt:

„; das Gleiche gilt bei verbundenen Wahlen, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde“.

13.
In § 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

14.
In § 39 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ das Wort „entweder“ eingefügt.

15.
In § 41 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „aufgestellte“ die Worte „sich bewerbende“ gestrichen und die Worte „gemeinsame sich“ durch die Worte „sich gemeinsam“ ersetzt.

16.
§ 42 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,“.

17.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. f erhält folgende Fassung:

„f)
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,“.

bb)
Buchst. h und i erhalten folgende Fassung:

„h)
eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit

aa)
bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

bb)
bei Landkreiswahlen;

zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

i)
eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

aa)
bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,

bb)
bei Landkreiswahlen;

zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden,“.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Weitere Angaben sind nicht zulässig.“

18.
§ 44 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann nur gemeinsam erfolgen.“

19.
§ 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Wahlausschusses“ die Worte „und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses“ eingefügt.

b)
Nr. 1 wird durch folgende neue Nrn. 1 bis 3 ersetzt:

„1.
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

2.
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

3.
fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,“.

c)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 4; die Worte „gemeinsame sich“ werden durch die Worte „sich gemeinsam“ ersetzt.

d)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5.

e)
Die bisherige Nr. 4 wird aufgehoben.

f)
Die bisherigen Nrn. 5 bis 9 werden Nrn. 6 bis 10.

20.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird das Wort „rechtzeitig“ durch das Wort „wirksam“ ersetzt.

bb)
Nr. 10 erhält folgende Fassung:

„10.
wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,“.

cc)
In Nr. 13 werden nach dem Wort „wurde“ die Worte „oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „bei“ die Worte „Gemeinderats- oder“ und nach dem Wort „Wählbarkeit“ die Worte „oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit“ eingefügt.

21.
In § 52 Satz 4 wird nach dem Wort „Reihenfolge“ folgender Halbsatz 2 eingefügt:

„; bei verbundenen Wahlen erhalten jedoch die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl die Ordnungszahl für die Gemeinderatswahl desselben Wahlvorschlagsträgers und die Wahlvorschläge für die Landratswahl die Ordnungszahl für die Kreistagswahl desselben Wahlvorschlagsträgers“.

22.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach den Worten „er die“ wird das Wort „anwesenden“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“

23.
§ 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. 2Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. 3Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.“

24.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“

25.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

cc)
In Nr. 7 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

dd)
In Nr. 8 wird das Wort „Wahlumschlags“ durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ ersetzt.

ee)
In Nr. 9 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

26.
In § 72 Abs. 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

27.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Stimmbezirk“ die Worte „und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

28.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 4 wird das Wort „Wahlumschläge“ jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

bb)
In den Sätzen 5 und 6 wird das Wort „Wahlumschlag“ jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „Stimmbezirk gebildet,“ die Worte „dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde,“ eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Wahlumschläge“ jeweils durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

29.
In § 75 Nr. 6 Buchst. a Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Stimmenzahl“ die Worte „durch Einzelstimmvergabe“ eingefügt.

30.
§ 80 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Wurde in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt, wird darüber hinaus die Zahl der zugelassenen Stimmzettelumschläge mit der Zahl der durch Briefwahl eingegangenen Wahlscheine verglichen.“

31.
In § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 82 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

32.
In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

33.
In § 89 Abs. 1 Satz 2 einleitender Satzteil werden nach den Worten „Stimmbezirk gebildet,“ die Worte „dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde,“ eingefügt.

34.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlausschuss“ die Worte „bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Hält er bei Bürgermeister- und Landratswahlen eine Annahme für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

35.
§ 103 erhält folgende Fassung:

„§ 103
Übergangsregelung

(1) Die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I) in der ab 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2014 anzuwenden.

(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2014 stattfinden, ist die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in der bis zum Ablauf des 30. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

36.
Anlagen 1 bis 7, 9 bis 11, 13 und 14 Teil 2 sowie Anlagen 15, 16 und 18 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

München, den 19. Oktober 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Anlage