Fundstelle GVBl. 2012 S. 573

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Gerichtsentscheidung


Bekanntmachung
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 22. Oktober 2012 Vf. 57-IX-12


Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2012 bekannt gemacht. Die Entscheidung betrifft den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“.


Entscheidungsformel:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ sind gegeben.


Leitsätze:

1.
Art. 73 der Verfassung, wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet, steht der Zulassung des auf die Abschaffung der Studienbeiträge gerichteten Volksbegehrens nicht entgegen, weil ein Wegfall dieser Beiträge nur in den Körperschaftshaushalten der Hochschulen zu Mindereinnahmen führen würde.

2.
Soweit Einnahmen aus Studienbeiträgen nach derzeitiger Praxis von den Hochschulen an den Staatshaushalt abgeführt und über diesen verausgabt werden, handelt es sich um Durchlaufposten, aus denen sich für den Staatshaushalt weder Einsparungen noch zusätzliche Belastungen ergeben.

3.
Da der Freistaat Bayern rechtlich nicht verpflichtet ist, eine bei Abschaffung der Studienbeiträge entstehende Finanzierungslücke im Hochschulbereich durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel auszugleichen, wird der Anwendungsbereich des Art. 73 der Verfassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eröffnet.

München, den 22. Oktober 2012

Bayerischer Verfassungsgerichtshof


Dr.  H u b e r ,  Präsident