Fundstelle GVBl. 2012 S. 620

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Gesetz

111-1-I, 1103-1-I, 2021-3-I
111-1-I , 2021-3-I , 1103-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Landeswahlgesetzes, des Bezirkswahlgesetzes
und des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Art. 48 wird das Wort „Verständigung“ durch das Wort „Benachrichtigung“ ersetzt.

b)
In der Überschrift zu Art. 90 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Worte „und Form“ angefügt.

2.
In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „, Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte „und Arbeitnehmer“ ersetzt.

3.
Art. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“

4.
In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „spätestens 30“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

5.
In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Beisitzern“ durch die Worte „Stimmberechtigten als Beisitzern“ ersetzt.

6.
In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Umschlag (Wahlumschlag)“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

7.
Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch folgenden Halbsatz ersetzt:

„; maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung.“

b)
Es werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

4Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. 5Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 6Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt.“

8.
In Art. 28 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „43“ ersetzt.

9.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

bb)
In Nr. 5 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

cc)
In Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

10.
Art. 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

„Art. 48
Benachrichtigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.

Art. 49
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) 1Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss (Art. 42) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. 2Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung des Landtags gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Bei einer Listennachfolge (Art. 58) oder einer Wiederholungswahl (Art. 55) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. 2Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch eine gewählte sich bewerbende Person die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. 3Gibt der Listennachfolger oder die durch Wiederholungswahl gewählte sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

11.
Art. 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.“

12.
Art. 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.“

13.
Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Annahme der Wahl ablehnt“ durch die Worte „dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. 2Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.“

14.
Art. 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.“

15.
In Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „wenn ihnen mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten,“ gestrichen.

16.
Art. 90 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Worte „und Form“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Worte „und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.“


§ 2

Änderung des Bezirkswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 6 wird die Zahl „48,“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Wahlkreisleiter verständigt unverzüglich die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „nach Art. 48 LWG“ gestrichen.

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „, wenn ihnen mindestens 15, im Bezirk Oberbayern 30 Stimmberechtigte beitreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Art. 48 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „, wenn ihnen mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten“ gestrichen.

2.
Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3.
Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.“


§ 4

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 10. Dezember 2012 und § 1 Nr. 8 am 1. Dezember 2013 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r