Fundstelle GVBl. 2012 S. 633

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Gesetz

2132-1-I, 2133-1-I
2132-1-I , 2133-1-I

Gesetz
zur Änderung der
Bayerischen Bauordnung und
des Baukammerngesetzes

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.“

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,“.

bb)
In Nr. 8 werden nach dem Wort „Gebäuden“ die Worte „oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien“ eingefügt.

cc)
Nrn. 9 und 10 werden durch folgende neue Nrn. 9 bis 12 ersetzt:

„9.
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a)
einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,

b)
für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

c)
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

10.
Krankenhäuser,

11.
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12.
Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder sowie Menschen mit Behinderung und alte Menschen,“.

dd)
Die bisherigen Nrn. 11 bis 17 werden Nrn. 13 bis 19.

ee)
Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 20; die Worte „Nrn. 1 bis 17“ werden durch die Worte „Nrn. 1 bis 19“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ werden ein Komma und die Worte „ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind“ eingefügt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 10 eingefügt:

„(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

c)
Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden Abs. 11 und 12.

3.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
nach den Vorschriften

a)
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder

c)
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.“

b)
Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

1.
festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2.
bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen.“

4.
Art. 17 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 5 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) finden Anwendung.“

5.
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2,

 2.
Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinn des Art. 15 Abs. 7 Nr. 2,“.

6.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

7.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Satz 1 gilt nicht für

1.
Fenster und Türen,

2.
Fugendichtungen und

3.
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden,“ die Worte „und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.“

8.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „bis zu 2,50 m“ durch die Worte „von weniger als 2,50 m“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „nach Satz 1 sind“ durch die Worte „sind in den Fällen von Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 3 wird nach dem Wort „haben“ das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

ccc)
Nr. 4 wird aufgehoben.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3In den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 sind an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m³ ist.“

c)
In Abs. 6 Halbsatz 2 werden nach den Worten „aus nichtbrennbaren Baustoffen“ ein Komma und die Worte „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand“ eingefügt.

d)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

9.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Nr. 3 wird vor dem Wort „Lichtkuppeln“ das Wort „Dachflächenfenster,“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Lichtkuppeln und Oberlichte“ durch die Worte „Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird vor dem Wort „Oberlichte“ das Wort „Dachflächenfenster,“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 2 wird vor dem Wort „Dachgauben“ das Wort „Solaranlagen,“ eingefügt.

10.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „Innenliegende notwendige Treppenräume“ durch die Worte „Notwendige Treppenräume ohne Fenster“ ersetzt.

b)
Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. ²Die Treppenräume müssen

1.
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder

2.
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

3Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. 4Öffnungen zur Rauchableitung nach Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.“

11.
Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3. 
innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,“.

12.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

13.
Art. 38 Abs. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „für Decken“ gestrichen.

b)
In Nr. 1 werden die Worte „in Gebäuden“ durch die Worte „innerhalb von Gebäuden“ ersetzt.

14.
In Art. 39 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „für Gebäude“ durch die Worte „innerhalb von Gebäuden“ ersetzt.

14a.
Art. 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

15.
Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 3In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein.“

bb)
In Satz 4 werden nach den Worten „Art. 37 Abs. 4“ die Worte „und 5“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“

bb)
Im einleitenden Satzteil von Satz 2 werden die Worte „Diese Anforderungen gelten“ durch die Worte „Dies gilt“ ersetzt.

cc)
Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5; das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Diese Anforderungen“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie

1.
Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,

2.
stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen

müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein.“

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; in Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 4“ durch die Worte „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

16.
In Art. 50 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ durch die Abkürzung „BayVwVfG“ ersetzt.

17.
Art. 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „(BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I)“ gestrichen.

b)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen,“.

c)
In Nr. 8 wird das Wort „Gerätesicherheitsrecht“ durch das Wort „Produktsicherheitsrecht“ ersetzt.

18.
Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird vor dem Wort „Anlagen“ das Wort „folgende“ eingefügt.

bbb)
In Buchst. a wird vor dem Wort „Höhe“ das Wort „freien“ eingefügt.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchst. a Doppelbuchst. aa erhält folgende Fassung:

„aa)
in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,“.

bbb)
In Buchst. b wird vor dem Wort „Höhe“ das Wort „freien“ eingefügt.

ccc)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)
Blockheizkraftwerke,“.

cc)
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
aa)
Antennen,

bb)
Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

cc) 
zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie,

soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,“.

bbb)
In Buchst. e wird vor dem Wort „Höhe“ das Wort „freien“ eingefügt.

dd)
Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden nach dem Wort „Einfriedungen“ ein Komma und die Worte „Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden“ eingefügt.

bbb)
Buchst. c wird aufgehoben.

ee)
Nr. 11 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. e werden nach dem Wort „Außenwandbekleidungen“ die Worte „einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung“ eingefügt.

bbb)
Es wird folgender Buchst. f angefügt:

„f)
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern,“.

ff)
Nr. 12 wird aufgehoben.

gg)
Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 12; Buchst. g wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „Höhe“ wird das Wort „freien“ eingefügt.

bbb)
Es werden die Worte „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,“ angefügt.

hh)
Die bisherigen Nrn. 14 bis 17 werden Nrn. 13 bis 16.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „Höhe“ wird das Wort „freien“ eingefügt.

bbb)
Es werden die Worte „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,“ angefügt.

bb)
In Nr. 9 werden die Worte „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage“ angefügt.

c)
In Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Anforderungen“ die Worte „nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62“ eingefügt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.“

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

19.
Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Eintragungen“ das Wort „vergleichbare“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl L 311 S. 1)“ durch die Worte „ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9)“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

20.
Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 wird das Wortteil „, Wärme-“ gestrichen.

bbb)
Es wird folgender neuer Halbsatz 2 eingefügt:

„; die Erforderlichkeit des Wärmeschutznachweises nach Vorschriften zur Energieeinsparung bleibt unberührt“.

bb)
Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird neuer Satz 2.

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden durch folgende neue Nrn. 1 und 2 ersetzt und folgende Nr. 3 wird angefügt:

„1.
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,

  2.
a)
einem Angehörigen eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

b)
einem Absolventen einer Ausbildung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst,

der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder

3.
einem Prüfsachverständigen für Brandschutz als Brandschutzplaner.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Brandschutzplaner nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Brandschutznachweis erstellen.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „Satz 2 Nr. 1“ durch die Worte „Satz 2 Nrn. 1 und 2“ ersetzt.

bbb)
In Halbsatz 2 wird vor dem Wort „Eintragungen“ das Wort „vergleichbare“ eingefügt.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. c wird vor dem Wort „Höhe“ das Wort „freien“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „bestimmte“ das Wort „oberirdische“ eingefügt.

21.
In Art. 66 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und des Abs. 3“ gestrichen.

22.
Art. 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Städtebaurecht“ wird durch die Worte „§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „werden“ werden die Worte „; in den Fällen der § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 zu ersetzen“ eingefügt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Außer in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB besteht kein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.“

23.
Art. 72 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, je- weils mit einer Grundfläche bis zu 75m2,“.

b)
Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

„5.
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,“.

c)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

24.
Art. 73 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „dem Zivilschutz“ werden durch die Worte „dem zivilen Bevölkerungsschutz“ ersetzt.

b)
Nach dem Wort „bringen“ werden die Worte „; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

25.
In Art. 78 Abs. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Bezirkskaminkehrermeister“ die Worte „oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ eingefügt.

26.
Art. 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „und 3“ gestrichen.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“ durch die Worte „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „§ 15 Abs. 2 GPSG“ durch die Worte „§ 35 Abs. 2 ProdSG“ ersetzt.

c)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30), der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Bauproduktengesetzes“.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Zuständigkeit zur Durchführung des Bauproduktengesetzes kann“ durch die Worte „Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 3 können“ ersetzt.

27.
In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Zeichen „§§“ die Worte „13, 13a,“ eingefügt.


§ 2

Änderung des Baukammerngesetzes

Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Überschrift des Art. 30 die Worte „und des Gerichtsverfassungsgesetzes“ angefügt.

2.
In Art. 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „(ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die Worte „(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9)“ ersetzt.

3.
Art. 6 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4.
Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
ein grundständiges Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG), ein postgraduales Studium im Sinn von Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG oder eine andere gleichwertige Ausbildung, die jeweils für die Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 4 befähigen, abgeschlossen und“.

5.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d werden die Worte „persönlich ausgeübt“ durch die Worte „auf Mitglieder der Architektenkammer nach Art. 12 Abs. 3 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d werden die Worte „persönlich ausgeübt“ durch die Worte „auf Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau nach Art. 12 Abs. 4 oder Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen“ ersetzt.

6.
In Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Art. 2 Abs. 3 Satz 4“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

7.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „und des Gerichtsverfassungsgesetzes“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“


§ 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3 bis 6, 12 und 15 sowie 26 Buchst. a am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r