Fundstelle GVBl. 2012 S. 714

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F, 86-7-A
605-1-F , 86-7-A , 605-10-F

Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2013)

Vom 18. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 258, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 120), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „12,5“ durch die Zahl „12,75“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „wird“ das Komma und das Wort „und“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

ccc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „nach Art. 10“ ein Komma und die Worte „für Bedarfszuweisungen nach Art. 11“ eingefügt.

2.
Art. 1b Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 v.H.

1.
des nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer als Ausgleich für die überproportionalen Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und

2.
der erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer, die das Land zum Ausgleich der Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz erhält.“

3.
Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 Satz 1 werden die Zahl „108“ durch die Zahl „112“ und die Worte „mit 500 000 Einwohnern 150 v.H. der Einwohnerzahl; bei Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern beträgt der Hauptansatz 150 v.H. zuzüglich 1 v.H. je weitere 100 000 Einwohner“ durch die Worte „mit 500 000 und mehr Einwohnern 150 v.H. der Einwohnerzahl“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 Satz 3 zweiter Spiegelstrich werden die Worte „abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG“ durch die Worte „ohne die reinen Ausgaben nach § 28 SGB II abzüglich des auf 26,4 Vomhundertpunkte entfallenden Teils der Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG“ ersetzt.

4.
In Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden die Worte „abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG“ durch die Worte „ohne die reinen Ausgaben nach § 28 SGB II abzüglich des auf 26,4 Vomhundertpunkte entfallenden Teils der Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG“ ersetzt.

5.
In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag „68 000 €“ durch den Betrag „90 000 €“ ersetzt.

6.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 51 v.H. der auf Bayern entfallenden Zuweisung des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Kompensationsbetrag) zur Verfügung (Kommunalanteil).“

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus dem auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrag (Abs. 1 Satz 1), der dem Staat im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen ist.“

7.
In Art. 13c Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag „108 500 000 €“ durch den Betrag „112 200 000 €“ ersetzt.

8.
Art. 13e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Betrag „101 250 000 €“ durch den Betrag „81 250 000 €“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „2011 bis 2015“ durch die Worte „2013 bis 2015“ und der Betrag „20 000 000 €“ durch den Betrag „16 000 000 €“ ersetzt.

9.
In Art. 13h wird der Betrag „266 000 000 €“ durch den Betrag „256 000 000 €“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1a wird aufgehoben.

2.
In Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Den Netto-Entlastungen nach Satz 1 wird nach Maßgabe des Staatshaushalts vorweg ein Verstärkungsbetrag für andere Leistungen des kommunalen Finanzausgleichs entnommen.“


§ 3

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 120), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Soweit bei Beginn der Berechnung der in Satz 1 genannten Zuweisungen, Umlage und Durchschnittszahlen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht festgestellt und auf den maßgeblichen Stichtag fortgeschrieben sind, ist abweichend von Satz 1 die auf der Grundlage der Ergebnisse der vorletzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „vorliegen“ durch die Worte „festgestellt sind“ ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

3.
§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Mittel gemäß Art. 13 bis 13c und 13f FAG können auch verwendet werden für den Bau oder Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der für Geh- und Radwege notwendigen Breite durch Gemeinden, soweit solche Wege als Teilstrecken von im Übrigen unselbständigen Geh- und Radwegen nach Satz 2 Nr. 1 oder Art. 13f FAG genutzt werden.“


§ 4

Inkrafttreten, Ermächtigung zur Neubekanntmachung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

München, den 18. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r