Fundstelle GVBl. 2012 S. 88

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Verordnung

2210-4-4-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Fachhochschulen und angegliederte Einrichtungen
2210-4-4-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen
für Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Vom 9. März 2012


Auf Grund von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Art. 42 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) vom 29. Oktober 1985 (GVBl S. 681, BayRS 2210-4-4-WFK), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin“ durch die Worte „im Akademischen Bereich“ ersetzt.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „An Universitäten kann als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin eingestellt werden“ durch die Worte „Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten hat erworben“ ersetzt.

bb)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist,“.

cc)
In Nr. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „erworben“ die Worte „oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt“ eingefügt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „An Kunsthochschulen kann als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin eingestellt werden“ durch die Worte „Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Kunsthochschulen hat erworben“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma sowie die Worte „bei Bewerbern für die Hochschule für Fernsehen und Film München soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im einschlägigen Fach nachgewiesen werden“ eingefügt.

d)
In Abs. 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte „An Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen kann als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin eingestellt werden“ durch die Worte „Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen hat erworben“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Fachlehrer und Fachlehrerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben“.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Fachlehrers oder der Fachlehrerin kann eingestellt werden“ durch die Worte „Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben hat erworben“ ersetzt.

bb)
Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist oder“.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch die Worte „privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 2 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig; die Einzelheiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Verwaltungsvorschrift.“

4.
In § 4 werden die Worte „Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 BayBG“ durch die Worte „Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

5.
§ 5 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige § 6 wird § 5.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

München, den 9. März 2012

Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister