Fundstelle GVBl. 2012 S. 90

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Verordnung

7824-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Bodennutzung und Tierhaltung
  • Tierzucht, Tierhaltung, Hufbeschlagwesen
<
7824-3-L

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Tierzuchtverordnung

Vom 11. März 2012


Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl S. 46, BayRS 7824-3-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. September 2011 (GVBl S. 471), wird wie folgt geändert:

1.
Der Tabellenabschnitt betreffend die Tierart „Rinder“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 Buchst. b werden in der Spalte „Durchführung der Leistungsprüfung“ die Worte „ZV Würzburg“ durch die Worte „RZV Franken“ ersetzt.

b)
In Nr. 6 Buchst. a werden in der Spalte „Art der Leistungsprüfung“ die Worte „Nachkommen von Prüfbullen“ durch die Worte „Tiere aus der Nachkommenprüfung gemäß Zuchtprogramm“ ersetzt.

2.
Der Tabellenabschnitt betreffend die Tierart „Pferde“ wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Durchführung der Leistungsprüfung“ und der Spalte „Sammlung, Aufbereitung und Veröffentlichung der Leistungsprüfungsergebnisse oder der Ergebnisse von Herkunftsvergleichen“ wird jeweils die Abkürzung „LfL“ durch die Abkürzungen „LV, KV“ ersetzt.

bb)
In der Spalte „Durchführung der Leistungsprüfung“, der Spalte „Sammlung, Aufbereitung und Veröffentlichung der Leistungsprüfungsergebnisse oder der Ergebnisse von Herkunftsvergleichen“ und in der Spalte „Schätzung und soweit veranlasst Veröffentlichung der Zuchtwerte“ wird jeweils die Fußnote „2)“ durch die Fußnote „1)“ ersetzt.

b)
Nr. 5 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.

3.
In das Verzeichnis der Abkürzungen werden unter der Zeile „HLP Hengstleistungsprüfung“ die Zeile „KV Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V.“ und unter der Zeile „NKP Nachkommenprüfung“ die Zeile „RZV Rinderzuchtverband“ eingefügt.

4.
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

a)
Fußnote 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 1.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

München, den 11. März 2012

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister