Fundstelle GVBl. 2012 S. 122

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Gesetz

2032-1-1-F, 630-2-18-F, 2126-8-UG, 2126-8-1-A

Gesetz
zur Änderung des
Haushaltsgesetzes 2011/2012
(Nachtragshaushaltsgesetz 2012 – NHG 2012)

Vom 30. März 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630‑2‑18‑F) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2012 wird die Zahl „43 115 855 000“ durch die Zahl „44 289 550 200“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.

2.
In Art. 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Ermächtigung nach Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich im Jahr 2012 um 1 000 000 000 € (Nettotilgung).“

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchst. aa wird vor dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„–  durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),“.

bb)
In Doppelbuchst. cc wird vor dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„–  durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),“.

b)
In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Nürnberg,“ die Worte „des Technologietransfers,“ eingefügt.

c)
Es werden folgende Abs. 14 bis 19 angefügt:

„(14) Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern – Allgemeine Innere Verwaltung)

1.
im Kapitel 03 09 (Landratsämter) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Technische Beamte der Umweltverwaltung) sieben Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht,

2.
im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht,

3.
im Kapitel 03 18 (Landespolizei) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 16 (Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin) nach BesGr A 16 + AZ (Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin) gehoben,

b)
eine 0,18 Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin) eingespart,

4.
im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei)

a)
364 Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in 589 Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung der BesGr A 5, A 7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) umgewandelt,

b)
folgender Haushaltsvermerk bei Titel 422 21 zur BesGr A 5, A 7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) ausgebracht:

„589 Stellen ku in 364 Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) am 31.12.2023.“,

5.
im Kapitel 03 21 (Polizeiverwaltungsamt) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) die Planstelle der BesGr B 2 (Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts) nach BesGr B 3 (Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts) gehoben,

6.
im Kapitel 03 26 (Feuerwehrschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 14 (Brandoberrat, Brandoberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Brandrat, Brandrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Brandamtsrat, Brandamtsrätin) und 17 Planstellen der BesGr A 11 (Brandamtmann, Brandamtfrau) neu ausgebracht; die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Juli 2012 besetzbar.

(15) Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

1.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) folgende Planstellen neu ausgebracht:

a)
Zehn Planstellen der BesGr A 4 (Justizoberwachtmeister, Justizoberwachtmeisterin), 40 Planstellen der BesGr A 5 (Justizhauptwachtmeister, Justizhauptwachtmeisterin) und 20 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsicherheitssekretär, Justizsicherheitssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Juni 2012 besetzbar,

b)
40 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsicherheitssekretär, Justizsicherheitssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. März 2013 besetzbar,

c)
30 Planstellen der BesGr A 7 (Justizsicherheitsobersekretär, Justizsicherheitsobersekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. März 2014 besetzbar;

2.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
zur Umsetzung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung folgende Planstellen ausgebracht:

aa)
21 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin – im Justizvollzugsdienst), 20 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst), eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2012 besetzbar,

bb)
eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin); die Planstelle ist abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. September 2012 besetzbar,

cc)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin),

dd)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätin), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 7 + AZ (Stationspfleger, Stationsschwester) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Krankenpfleger, Krankenschwester); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2013 besetzbar,

ee)
eine Planstelle der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin – im Justizvollzugsdienst), zwei Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2013 besetzbar,

ff)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2014 besetzbar;

b)
zum Ausbau der Sozialtherapie folgende Planstellen ausgebracht:

aa)
26 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin – im Justizvollzugsdienst) und 26 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2012 besetzbar,

bb)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. April 2012 besetzbar,

cc)
vier Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar  2013 besetzbar;

3.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Umsetzung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht; die Stelle ist abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2013 besetzbar.

(16) Im Stellenplan werden bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Volksschulen) Titel 422 01 die Haushaltsvermerke zur BesGr A 12 (Lehrer, Lehrerinnen) wie folgt geändert:

1.
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4)
52 Stellen sind kw zum 1.8.2012 wegen Schülerveränderung.“

2.
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

„5)
Bis zu 1 082 Planstellen können im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen kostenneutral in Planstellen der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätinnen) umgewandelt und nach Bedarf in die Kapitel 05 13, 05 15, 05 17, 05 18 und 05 19 umgesetzt werden.“

(17) 1Im Stellenplan wird im Kapitel 07 01 (Ministerium) für die Bayerische Energieagentur Energie Innovativ bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) neu ausgebracht. 2Die Stelle erhält den Vermerk „kw zum 01.01.2017“.

(18) 1Im Stellenplan werden im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen) für die Umsetzung von Projekten aus dem Aktionsplan „Demographischer Wandel, ländlicher Raum“ im Hochschulbereich folgende (Plan-) Stellen ausgebracht:

1.
Bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin),

2.
bei Titel 422 02 (Professoren) 13 Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), drei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und 16 Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin),

3.
bei Titel 422 13 (Wissenschaftliche Mitarbeiter) sechs Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin auf Zeit),

4.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen) 41 Stellen der EGr 13, vier Stellen der EGr 11, zehn Stellen der EGr 10, eine Stelle der EGr 6 und eine Stelle der EGr 5.

2Die (Plan-) Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2012 besetzbar. 3Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt zur weiteren personellen Ausstattung dieser Projekte (Plan-) Stellen im Umfang von 1 319 900 € zu schaffen. 4(Plan-) Stellen für den weiteren Ausbau der Hochschulen wegen Aussetzung der Wehrpflicht und steigender Studierendenzahlen können nach Art. 6 Abs. 12 im Vollzug geschaffen werden.

(19) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, aus den im Kap. 15 90 Tit. 633 75 veranschlagten Mitteln zur Übernahme des vorhandenen Personals (Plan-) Stellen zur Angliederung der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg als regionale staatliche Bibliothek an die Bayerische Staatsbibliothek zu schaffen. 2Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Stellenbestands ist hierdurch nicht möglich.“

4.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2a wird folgender Satz 3 angefügt:

3Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nach Satz 1 für das Einzelvorhaben zur Versorgung der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen (Kap. 04 05 Tit. 517 01).“

b)
Es werden folgende Abs. 12 bis 17 angefügt:

„(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine 80 v.H.‑Ausfallbürgschaft zugunsten der Flughafen Nürnberg GmbH zur Absicherung der Bankkredite der Flughafen Nürnberg GmbH von höchstens 55 Mio. € bis einschließlich 31. Dezember 2024 zu übernehmen. 2Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Nürnberg zum gleichen Zeitpunkt Bürgschaften zugunsten der Flughafen Nürnberg GmbH im gleichen Volumen und zu gleichen Bedingungen übernimmt.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem Zweckverband Kloster Heidenheim, der sich schwerpunktmäßig mit der Dokumentation der Christianisierung des süddeutschen Raums befassen wird, ein Erbbaurecht an dem Klosteranwesen Flst. Nrn. 265, 266, 266/1, 267 und 267/3 Gemarkung Heidenheim, zu einem nach der Sanierung auf 32 000 € pro Jahr ermäßigten Erbbauzins einzuräumen. 2Wird die Sanierung in Bauabschnitten durchgeführt, bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses nach dem Verhältnis der bestehenden Gesamtfläche zur sanierten Teilfläche. 3Dabei kann vereinbart werden, dass der Freistaat Bayern weiterhin die Außenfassade ohne Fenster, das Dach und den Kreuzgang auf eigene Kosten baulich unterhält. 4Während der Sanierungsphase und solange der Zweckverband keine Einnahmen aus der Nutzung der Liegenschaft erzielt, jedoch längstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags kann auf die Erhebung des Erbbauzinses in vollem Umfang verzichtet werden. 5Sofern der Zweckverband vom Staat bezuschusste notwendige Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags abgeschlossen hat und die Dokumentationsstelle sowie die ergänzenden Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, werden die Ermächtigungen zur Verbilligung des Erbbauzinses und zur Übernahme des baulichen Unterhalts von Außenfassade ohne Fenster, Dach und Kreuzgang für die bis dahin nicht sanierten Gebäudeteile hinfällig.

(14) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, rechtsverbindlich zu erklären, dass der Freistaat Bayern für Verbindlichkeiten des Landesverbands für Ländliche Entwicklung aus der Gewährung von Darlehensmitteln zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs bis zum Betrag von 12 Mio. € zeitlich begrenzt bis einschließlich 31. Dezember 2021 selbstschuldnerisch haftet. 2Der Freistaat Bayern wird seinen Verpflichtungen aus dieser Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern des Landesverbands für Ländliche Entwicklung umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Landesverbands für Ländliche Entwicklung nicht befriedigt werden können. 3Die Haftung gilt nur für Darlehensmittel zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs im Rahmen der Ländlichen Entwicklung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GAK-Gesetz in Verbindung mit Nrn. 2.4.4 und 4.7 Teil A der Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung des GAK-Rahmenplans vom 13. Januar 2011 (Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7. Februar 2011, Az. 413-50502/0016) sowie Art. 3 Abs. 2 BayAgrarWiG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 17 BayAgrarWiG.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten der Bayerischen Landeskraftwerke GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 200 000 € zur Absicherung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Rückbauverpflichtung bezüglich des auf dem Grundstück der Bundesrepublik Deutschland errichteten Wasserkraftwerks an der Schleuse Leerstetten zu übernehmen.

(16) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht von bis zu 3 500 m² an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks Flst. Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen für die Errichtung von Forschungsgebäuden einzuräumen.

(17) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „Ringzug West/ NBS“ die Abgabe einer Garantieerklärung bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Mio. € anzubieten, mit der es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).“

5.
Art. 9 wird aufgehoben.

6.
Art. 12 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Jahr 2012 werden dem Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern 100 Mio. € abzüglich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVersRücklG dem Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für 2012 zu leistenden Zuführungen als Sonderzuführung zugeführt.“

7.
Anlage DBestHG 2011/2012 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3.1.3 werden nach den Worten „bis A 16 (Art. 19 bis 21 und 24 BayHSchPG)“ die Worte „sowie vergleichbare Arbeitnehmer“ eingefügt.

b)
Nr. 4 wird folgende Nr. 4.7 angefügt:

„4.7
Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.“

c)
In Nr. 5.2 wird das Wort „Unterstützungen,“ gestrichen.

d)
Nr. 13 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S.94) wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Amt „Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin“ wird das Amt „Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin7)“ eingefügt.

bb)
Es wird die Fußnote 7 angefügt:

7)
„Erhält als Leiter der Organisationseinheit ‚Ordnungs- und Schutzaufgaben, polizeiliche Verkehrsaufgaben’ der Abteilung ‚Einsatz’ in den Polizeipräsidien München und Mittelfranken eine Amtszulage nach Anlage 4.“

b)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt „Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts“ gestrichen.

c)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach dem Amt „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht“ das Amt „Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts“ eingefügt.

d)
In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach dem Amt „Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth“ das Amt „Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts“ eingefügt.

2.
In Anlage 4 werden bei Besoldungsgruppe A 16 in Spalte 2 erste Zeile nach der Zahl „1“ ein Komma und die Zahl „7“ angefügt.


§ 3

Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-UG), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn

1.
seit Inbetriebnahme der Krankenhauseinrichtungen regelmäßig ein Zeitraum von 15 Jahren abgelaufen ist,

2.
der Umwidmung krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen und

3.
der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den Freistaat Bayern erstattet und die Erstattungsbeträge, soweit sie in der Vergangenheit erzielbar waren, mit sechs v.H. jährlich verzinst; werden mit der Umstrukturierung die Zielsetzungen der Krankenhausplanung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 umgesetzt, darf der Krankenhausträger diese Entgelte zu 50 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 werden dem Krankenhausträger die Entgelte belassen, soweit dieser die Umwidmung durch Bereitstellung eigenfinanzierter, qualitativ und funktional gleichwertiger Krankenhauseinrichtungen ausgleicht.“

b)
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

2.
In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach den Worten „sechs v.H.“ das Wort „jährlich“ eingefügt.


§ 4

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

In § 20 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126‑8‑1‑A), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2009 (GVBl S. 538), werden die Worte „19 Abs. 2 Sätze 2 und 3“ durch die Worte „19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 und 3“ ersetzt.


§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 bis 4 am 1. Mai 2012 in Kraft.

München, den 30. März 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlage