Fundstelle GVBl. 2013 S. 370

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Gesetz

2025-1-I, 2012-1-1-I, 2010-2-I
2010-2-I , 2012-1-1-I , 2025-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes
und anderer Gesetze

Vom 24. Juni 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 5 werden die Worte „; elektronische Zustellung“ angefügt.

b)
Die Überschrift des Art. 6 erhält folgende Fassung:

„Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste“.

c)
In der Überschrift des Art. 8a werden die Worte „und Lebenspartner“ angefügt.

d)
In der Überschrift des Art. 26 werden die Worte „und Gemeindeverbände“ durch die Worte „, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände“ ersetzt.

2.
In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(Post)“ ein Komma und die Worte „einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl I S. 666), geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), akkreditierten Diensteanbieter“ eingefügt.

3.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „; elektronische Zustellung“ angefügt.

b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „glaubhaft macht“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „Rechtsfolge nach Satz 2“ durch die Worte „Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.

4.
Es wird folgender Art. 6 eingefügt:

„Art. 6
Elektronische Zustellung
gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. 2Für die Zustellung nach Satz 1 sind Art. 5 Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Die absendende Behörde hat vom nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter eine Versandbestätigung nach §5 Abs.7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu verlangen.

(3) 1Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. 2Für die Abholbestätigung gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) 1Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Der Empfänger ist in den Fällen des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. 5Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.“

5.
Art. 8a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und Lebenspartner“ angefügt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“

6.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „nach Art. 5 Abs. 5“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „Art. 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5“ die Worte „sowie nach Art. 6 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4“ eingefügt.

7.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und Gemeindeverbände“ durch die Worte „, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen.“

c)
Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Die Großen Kreisstädte, kreisfreien Städte, Landkreise und Bezirke können auch selbst vom Schuldner, der innerhalb ihres Gebiets seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, die Vermögensauskunft abnehmen, sie haben die erstellten Vermögensverzeichnisse bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und können die Eintragung in das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis anordnen. 2Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (§ 807 der Zivilprozessordnung) sind sie nicht befugt. 3Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund, kann zur Erzwingung der Abgabe ein Haftbefehl bei den ordentlichen Gerichten beantragt werden. 4Die Verhaftung des Schuldners und eine Abnahme der Vermögensauskunft nach der Verhaftung bleiben dem Gerichtsvollzieher vorbehalten.“

d)
In Abs. 6 werden die Worte „nach den Absätzen“ durch die Worte „nach Abs. 2a,“ ersetzt.

e)
Abs. 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sowie der für die Bezirke handelnden Regierungen (Abs. 6) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.“

8.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zur“ die Worte „Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur“ eingefügt.

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Art. 91 Abs. 4 der Gemeindeordnung, Art. 79 Abs. 4 der Landkreisordnung und Art. 77 Abs. 4 der Bezirksordnung bleiben unberührt.“

9.
In Art. 33 Abs. 3 werden die Worte „§§ 904 bis 911“ durch die Worte „§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 2“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), werden die Worte „§§ 904 bis 910“ durch die Worte „§ 802g Abs. 2 und § 802h“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Sparkassengesetzes

In Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz – SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), werden die Worte „§ 807“ durch die Worte „§ 802c“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 24. Juni 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r