Fundstelle GVBl. 2013 S. 404

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Gesetz

2024-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben
2024-1-I

Gesetz zur
Änderung des
Kommunalabgabengesetzes

Vom 8. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „von den Anschaffungs- und Herstellungskosten“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden neuen Satz 4 ersetzt:

4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen.“

e)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

2.
Art. 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.


München, den 8. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r