Fundstelle GVBl. 2013 S. 454

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Gesetz

86-7-A, 2122-3-UG
2122-3-UG , 86-7-A

Gesetz
zur Änderung des
Heilberufe-Kammergesetzes und
anderer Rechtsvorschriften

Vom 24. Juli 2013

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.“

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgende Sätze 3 bis 9 eingefügt:

2Übt der Betreffende den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. 3Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Abs. 6 Satz 7 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist der Betreffende von der Landesärztekammer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. 4Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und nicht widerruflich; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Landesärztekammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. 5Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Landesärztekammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. 6Dem Betreffenden sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen. 7Der Betreffende ist über das in den Sätzen 4 bis 6 bestimmte Verfahren vorab aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist. 8Ändern sich die für die Begründung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Mitglieds und teilt das Mitglied dies dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband mit oder erhält dieser auf anderem Wege hiervon Kenntnis, ist das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach den Sätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen. 9Das Nähere regelt die Meldeordnung nach Abs. 7.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 10.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach Abs. 2 unberührt. 2Die nähere Ausgestaltung der sich aus einer mehrfachen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleibt den Satzungen der Berufsvertretungen vorbehalten.“

c)
Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „melden“ die Worte „; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll“ eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
anzugeben, ob und an welchen weiteren Standorten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Art und der Umfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit und ob bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung besteht.“

cc)
Es werden folgender neuer Satz 6 und folgende Sätze 7 und 8 eingefügt:

6Übt das Mitglied eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten aus oder liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit vollständig auf eine andere Berufsvertretung übergeht. 7Die nach Satz 6 Halbsatz 1 betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Mitglieds darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 2 begründet wird. 8Führt die Abstimmung nach Satz 7 zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der gemäß Satz 1 befasste ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Sätze 3 bis 7 erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Landesärztekammer.“

dd)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 9.

ee)
Es wird folgender Satz 10 angefügt:

10Der zuständige ärztliche Bezirksverband kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.“

e)
In Abs. 7 werden nach dem Wort „über“ die Worte „das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft nach Abs. 2 und“ eingefügt.

f)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:

„mitzuteilen sind dabei der vollständige Name, gegebenenfalls ein abweichender Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die vollständige Wohnanschrift.“

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Eine Weitergabe der Daten an den für die Entgegennahme der Meldung nach Abs. 6 Satz 1 zuständigen ärztlichen Bezirksverband und den ärztlichen Kreisverband, bei dem die Mitgliedschaft nach Abs. 2 besteht, ist zulässig.“

g)
In Abs. 9 werden die Worte „sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein kann“ durch die Worte „sowie sonstige Informationen, insbesondere über den Tod oder den dauerhaften Wegfall der Berufszulassung eines Mitglieds, soweit die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des berufsständischen Versorgungswerks liegenden Aufgaben erforderlich ist“ ersetzt.

3.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie in Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Zahl „2 000“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt.

4.
Art. 9 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „finden“ die Worte „für die Regierung“ eingefügt.

b)
In Halbsatz 2 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

5.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort „erfasst“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ nach dem Wort „befindet“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

6.
In Art. 14 Abs. 1 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

7.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „für einzelne Berufsangehörige“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „das Mitglied“ durch die Worte „den Kostenschuldner“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

8.
In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

9.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen ärztlichen Bezirksverbands oder der Landesärztekammer nachzuweisen; die Landesärztekammer ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631). Die Versicherungspflicht besteht für den Arzt persönlich, es sei denn, der Arzt ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „Nrn. 1 bis 3“ und nach dem Wort „Berufsordnung“ die Worte „; darin können auch nähere Bestimmungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 getroffen werden“ eingefügt.

10.
In Art. 20 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

11.
Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „Richtlinie 86/457/EWG vom 15. September 1986 (ABl EG Nr. 267, S. 26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ werden durch die Worte „Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl L 267 S.26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49)“ ersetzt.

bb)
Die Worte „dürfen die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung führen“ werden durch die Worte „erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte „gelten Sätze 1 und 2“ werden durch die Worte „gilt Satz 1“ ersetzt.

12.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Umfang von mindestens der Hälfte“ durch die Worte „geringeren Umfang als“ ersetzt.

b)
In Abs. 8 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

13.
Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „bis zur Höchstdauer von drei Jahren“ gestrichen.

b)
In Satz 4 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

14.
Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

15.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Sätze 4 und 5 werden jeweils die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Auf Antrag erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. 2Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. 3Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in der Weiterbildungsordnung nach Art. 35 vorgeschriebenen Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. 4Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, in welchen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt wurden. 5Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. 6Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen.“

c)
Es wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) 1Die Landesärztekammer bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden; im Fall der Anerkennung nach Abs. 5 Sätze 2 bis 6 beträgt die Frist vier Monate. 3Die Bezeichnung im Sinn von Art. 27 ist in deutscher Sprache zu führen.“

d)
In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

16.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

cc)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und erhält folgende Fassung:

„4.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung und Zulassung nach Art. 31 Abs. 2, 4 und 5, sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Ermächtigung und Zulassung,“.

dd)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.

ee)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6; nach der Zahl „2“ werden die Worte „sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung“ eingefügt.

ff)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7.

c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1In der Weiterbildungsordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf einer Verbundermächtigung für mehrere in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte festgelegt werden, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind. 2Dabei darf die Erteilung einer Verbundermächtigung nur vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die von der Verbundermächtigung umfassten Weiterbildungsstätten oder Weiterbildenden in einer Weiterbildungsstätte in geeigneter Weise zusammenarbeiten, um die vollständige Weiterbildung in zeitlich aufeinanderfolgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten zu gewährleisten. 3Praxen niedergelassener Ärzte können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung erforderlich oder sinnvoll ist.“

17.
Vor Art. 37 wird folgender Art. 36a eingefügt:

„Art. 36a

(1) 1Zuständig für die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung eines Arztes ist der ärztliche Bezirksverband, in dessen Bezirk der ärztliche Kreisverband liegt, bei dem die Mitgliedschaft des Arztes besteht. 2Die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung ist ausgeschlossen, soweit und solange eine vergleichbare ärztliche Berufsvertretung eines anderen Landes ein Mitglied wegen desselben Sachverhalts berufsrechtlich verfolgt. 3In Fällen des Satzes 2 unterrichtet der zuständige ärztliche Bezirksverband die Berufsvertretung des anderen Landes über ihm bekannte Umstände in Bezug auf das Mitglied, die für die Verfolgung der Berufspflichtverletzung erforderlich sind.

(2) 1Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände, in deren Bereich ein Arzt, auch ohne dort Mitglied zu sein, ärztlich tätig ist, unterrichten den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Bezirksverband über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Arztes. 2Der nach Abs. 1 Satz 1 zuständige ärztliche Bezirksverband unterrichtet die ärztlichen Berufsvertretungen eines anderen Landes, bei welchen der Arzt ebenfalls Mitglied ist, über die Einleitung, den Gegenstand und den Ausgang eines in Ansehung einer Berufspflichtverletzung durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahrens.“

18.
Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist. 3Art. 40 gilt entsprechend.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „gilt Art. 66 Abs. 2“ durch die Worte „gelten Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Zustellung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

d)
In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „Art. 67,“ durch die Worte „Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art.“ ersetzt.

19.
In Art. 40 Abs. 1 werden die Worte „gegenüber den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände“ durch die Worte „sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen“ ersetzt.

20.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und“ durch die Worte „die nach Maßgabe von § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Dokumente“ die Worte „und teilt der Landesärztekammer außerdem den vollständigen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Geburtsnamen, die vollständige Wohnanschrift sowie die Anschrift des Ortes oder der Orte mit, an denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder werden soll“ eingefügt.

c)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

21.
Nach Art. 51 wird folgender Art. 51a eingefügt:

„Art. 51a

Verwaltungsverfahren nach diesem Teil können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“

22.
Art. 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 4 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder an die Bayerische Apothekerversorgung übermittelt.“

23.
Es wird folgender Art. 64a eingefügt:

„Art. 64a

(1) Für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) 1Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet psychotherapeutischer Tätigkeit (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Mehrere Bezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) 1Eine Bezeichnung nach Abs. 2 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2Über die Anerkennung entscheidet die Kammer. 3Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung. 4Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 2, 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. 5Art. 58 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6Abgesehen von Satz 5 kann die Kammer bei der Einführung neuer Gebietsbezeichnungen abweichend von Art. 34 Abs. 1 für einen in der Weiterbildungsordnung zu bestimmenden Erprobungszeitraum Ausnahmen vorsehen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung teilweise in der Praxis des Weiterbildungsteilnehmers durchgeführt werden kann, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines zur Weiterbildung befugten Psychotherapeuten durchgeführt wird.“

24.
In Art. 66 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

25.
In Art. 67 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „einhunderttausend“ ersetzt.

26.
Art. 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Berufsgerichte vertreten sich wechselseitig im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 94.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

27.
In Art. 70 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie für jedes Berufsgericht“ die Worte „und das Landesberufsgericht“ eingefügt.

28.
Art. 77 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 200 StPO gilt entsprechend.“

29.
Art. 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. 2Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben.“

30.
In Art. 81 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „laden“ die Worte „, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet“ eingefügt.

31.
Art. 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 207 StPO gilt entsprechend.“

32.
In Art. 89 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten „abzufassen und“ die Worte „entsprechend § 267 StPO“ eingefügt.

33.
In Art. 90 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Geschäftsstelle einzulegen“ die Worte „und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Begründung der Berufung des Beschuldigten muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sein“ eingefügt.

34.
Art. 92 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

35.
In Art. 95 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erkannt“ die Worte „oder der Beschwerdebescheid gemäß Art. 38 Abs. 6 bestätigt“ eingefügt.

36.
Art. 96 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts zulässt, und ergibt eine summarische Prüfung, dass eine Berufspflichtverletzung vorliegt, können die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung dem Beschuldigten auferlegt oder nach billigem Ermessen geteilt werden.“

37.
Art. 98 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

38.
In Art. 101 Abs. 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt und die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2013 (GVBl S. 385), wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V.“

2.
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2; Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.“


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r