Fundstelle GVBl. 2013 S. 465

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Gesetz

2230-1-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-UK

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 57 werden die Worte „, ständiger Vertreter“ angefügt.

b)
Es wird folgender Art. 57a eingefügt:

„Art. 57a   Erweiterte Schulleitung“.

2.
Art. 2 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgenden neuen Satz 2 und folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

2Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule). 3Dabei ist die Schulgemeinschaft bestrebt, das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen. 4In einem Schulentwicklungsprogramm bündelt die Schule die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4; dieses überprüft sie regelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich.“

3.
Dem Art. 30 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Die Schule kann einen jährlichen Höchstbetrag für Schulveranstaltungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat festlegen.“

4.
Art. 30a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Schulen stimmen sich beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule ab.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

5.
In Art. 30b Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „pflegebedürftig“ ein Komma eingefügt.

6.
Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „, ständiger Vertreter“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften Weisungsberechtigung für ihnen übertragene Fachaufgaben erteilen, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für jede Schule ist eine Person mit der Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters (ständiger Vertreter) zu betrauen; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten entsprechend.“

7.
Es wird folgender Art. 57a eingefügt:

„Art. 57a

Erweiterte Schulleitung

(1) 1An staatlichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 57 Abs. 1 bis 3 eine erweiterte Schulleitung einrichten. 2Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel.

(2) 1Voraussetzung für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ist, dass dies auf Grund der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte sowie auf Grund der Struktur der Schulart zweckdienlich ist. 2Dabei sind auch die Schulen, mit deren Leitung die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 betraut ist, einzubeziehen, soweit sie einer Schulart angehören, welche die für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung erforderliche Struktur gemäß Satz 1 aufweist.

(3) 1Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Antragsberechtigung maßgeblichen Kriterien, insbesondere Mindestanzahl der Lehrkräfte und Struktur der Schulart, festzulegen sowie das Auswahlverfahren zu regeln.“

8.
In Art. 59 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „weisungsbefugt“ durch das Wort „weisungsberechtigt“ ersetzt.

9.
Art. 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Eltern“ durch die Worte „früheren Erziehungsberechtigten“ ersetzt.

b)
In Satz 3 Nr. 12 werden nach der Zahl „29“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

10.
Art. 69 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschulen“ die Worte „und der Berufsschulen“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „mit Ausnahme der in Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genannten Aufgabe“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „zwei von der“ durch die Worte „drei von der“ und die Worte „und der Schülerausschuss“ durch die Worte „, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Es werden folgende Nrn. 6 und 7 angefügt:

„6.
Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,

7.
Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.“

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 4 bis 6.

d)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; die Worte „zweimal in jedem Schulhalbjahr einberufen“ werden durch die Worte „einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus“ ersetzt.

g)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; nach dem Wort „Beschlussfassung“ werden die Worte „; sie kann weitere Mitwirkungsformen vorsehen“ eingefügt.

11.
Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. c wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c.

12.
Art. 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2In einem schulspezifischen Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erziehungsberechtigten erarbeitet die Schule die Ausgestaltung der Zusammenarbeit; hierbei kann von den Regelungen der Schulordnungen zur Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden.“

13.
In Art. 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge“ durch die Worte „wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands,“ ersetzt.

14.
Art. 76 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.“

b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; nach dem Wort „müssen“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ wird das Wort „ferner“ eingefügt.

d)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

15.
Art. 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Zur staatlichen Schulaufsicht gehören

1.
die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,

2.
die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen,

3.
die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,

4.
die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal und

5.
die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben.

2Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten schulartübergreifend zusammen.“

16.
Dem Art. 113c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Auf Grundlage der Ergebnisse der externen Evaluation gemäß Abs. 1 Satz 2 treffen die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden Zielvereinbarungen. 2Die Schulaufsichtsbehörden unterstützen ihre Umsetzung und nehmen eine Überprüfung der vereinbarten Ziele vor. 3Abs. 3 bleibt unberührt.“

17.
In Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 werden die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ und die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r