Fundstelle GVBl. 2013 S. 503

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Verordnung

200-4-UK

  • Verwaltung
  • Behördenaufbau, Allgemeine Behördenorganisation
200-4-UK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Bayerische Landeszentrale
für politische Bildungsarbeit

Vom 30. Juli 2013


Auf Grund des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (BayRS 200-4-UK), geändert durch Verordnung vom 28. November 1995 (GVBl S. 811), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(ZPolBiV)“ angefügt.

2.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus errichtete Landeszentrale für politische Bildungsarbeit untersteht dem Staatsminister für Unterricht und Kultus gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verfassung.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Dabei ist es insbesondere Ziel der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, die demokratische Kompetenz zu stärken, zur Toleranz- und Werteerziehung beizutragen, politisches Bewusstsein zu fördern, zu zivilgesellschaftlichem Engagement und Teilhabe an politischen Prozessen zu ermutigen und durch Aufklärungsarbeit extremistischen Haltungen, Auffassungen und Positionen entgegenzuwirken. 3Zur Tätigkeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit gehören ferner die Darstellung und Aufbereitung wesentlicher geschichtlicher, gesellschaftlicher und politischer Zusammenhänge, insbesondere im Hinblick auf die politischen Ordnungen in Bayern, Deutschland und Europa. 4Zudem erstreckt sich die Tätigkeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf die Vermittlung politischer Bildung durch die didaktische Erschließung solcher historischer Orte, die die politische und kulturelle Identität des Landes wesentlich prägen.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit mit den Schulen sowie allen Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung widmen, darunter insbesondere die Stiftung Bayerische Gedenkstätten und die weiteren zeitgeschichtlichen Dokumentationseinrichtungen in Bayern.“

4.
§§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

㤠3

(1) Für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird im Benehmen mit dem Parlamentarischen Beirat nach Ausschreibung eine hauptamtliche Direktorin oder ein hauptamtlicher Direktor bestellt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor bewirtschaftet mit der Verwaltungsleitung die für die sachliche Arbeit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister für Unterricht und Kultus erteilten Weisungen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor veröffentlicht spätestens am 1. Mai jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr.


§ 4

(1) 1Zur Sicherstellung der Überparteilichkeit wird die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch einen Parlamentarischen Beirat begleitet. 2Die inhaltlichen Schwerpunkte des Jahresprogramms der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit werden im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Beirat festgelegt und deren Umsetzung durch ihn im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 der Verfassung beaufsichtigt. 3Hierzu wird dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen des Parlamentarischen Beirats auch öfter, berichtet. 4Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats haben das Recht, jederzeit diesbezügliche Auskünfte einzuholen sowie Anregungen einzubringen. 5In diesem Zusammenhang stellt ihnen die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit die jährliche Planung zum Haushaltsvollzug zur Verfügung.

(2) 1Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats werden vom Landtag bestellt. 2Der Parlamentarische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Auf seinen Wunsch erhält er organisatorische Unterstützung durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit.“

5.
§ 5 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

München, den 30. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r