Fundstelle GVBl. 2013 S. 550

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5bc424846867a18f0da05f32e7e0f9900798f33d38a758c519c6afb3f9ae04e2

Verordnung

230-1-5-W
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)
230-1-5-W

Verordnung
über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
(LEP)

Vom 22. August 2013


Auf Grund von Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254, BayRS 230-1-W) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 Satz 2 und Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayLplG erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung:


§ 1

Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm

1Die Festlegungen (Ziele (Z) und Grundsätze (G))im Landesentwicklungsprogramm Bayern sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, enthalten. 2Die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms Bayern unterliegt dem Vorbehalt seiner Finanzierbarkeit.



§ 2

Anpassung der Regionalpläne

(1) 1Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das Bayerische Landesplanungsgesetz und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern anzupassen. 2Hiervon abweichend hat die Festlegung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) 1Die bestehenden Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte werden bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. 2Dies gilt nicht für die Region Donau-Iller.


§ 3

Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen

1Für die Flugplätze München, Nürnberg, Salzburg, Oberpfaffenhofen, Ingolstadt-Manching und Lechfeld gilt das Ziel B V 6.4.1 aus der Anlage der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), bis zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm fort. 2Die Übergangsregelung tritt spätestens am 1. September 2018 außer Kraft.


§ 3a

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms

Für die Festlegung der Mittelzentren und Oberzentren ist im Jahr 2014 eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern einzuleiten.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), außer Kraft.

München, den 22. August 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
Hinweis gemäß Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):
Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern liegt ab dem Tag des Inkrafttretens bei der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Abteilung Landesentwicklung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München; Raum 220) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten (Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr; Freitag von 8:30 bis 11:45 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus ist die Verordnung im Internet-Auftritt der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt.
Hinweis gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 3 BayLplG:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.
eine nach Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 BayLplG beachtliche Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayLplG,
3.
nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.
eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung des Landesentwicklungsprogramms gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, 80525 München), schriftlich geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Anlagen