Fundstelle GVBl. 2013 S. 609

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich
2231-1-1-A

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Vom 12. September 2013


Auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 644), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl S. 633, BayRS 2231-1-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2012 (GVBl S. 442), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1
Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung“.

b)
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3
Erziehungspartnerschaft, Teilhabe“.

c)
§ 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13
Gesundheitsbildung und Kinderschutz“.

d)
§ 14 erhält folgende Fassung:

㤠14
Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers“.

e)
Es werden folgende neue §§ 19 bis 23 und folgender § 24 eingefügt:

„§ 19
Antragsverfahren

§ 20
Basiswert und Qualitätsbonus

§ 21
Beitragszuschuss

§ 22
Abschlagszahlungen

§ 23
Belegprüfungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren

§ 24
Antragsverfahren in Härtefallen“.

f)
Die bisherigen §§ 19 bis 23 werden §§ 25 bis 29.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „erwerben und weiterentwickeln“ durch das Wort „entwickeln“ ersetzt.

c)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pädagogik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre Geschlechtsidentität, ihr Temperament, ihre Stärken, Begabungen und Interessen, ihr individuelles Lern- und Entwicklungstempo, ihre spezifischen Lern- und besonderen Unterstützungsbedürfnisse und ihren kulturellen Hintergrund. 2Es begleitet und dokumentiert den Bildungs- und Entwicklungsverlauf anhand des Beobachtungsbogens ‚Positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag (PERIK)‘ oder eines gleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens.

(3) 1Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion und Teilhabe, das die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont, eine Ausgrenzung anhand bestimmter Merkmale ablehnt und die Beteiligung ermöglicht. 2Kinder mit und ohne Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärken und Schwächen gegenseitig anzunehmen. 3Alle Kinder werden mit geeigneten und fest im Alltag der Einrichtung integrierten Beteiligungsverfahren darin unterstützt, ihre Rechte auf Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Mitwirkung an strukturellen Entscheidungen sowie ihre Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.“

d)
Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden das Wort „fördert“ durch das Wort „stärkt“ ersetzt und die Worte „folgende Basiskompetenzen“ und der Doppelpunkt gestrichen.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „den Erwerb“ durch die Worte „die Entwicklung“ ersetzt.

4.
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Erziehungspartnerschaft, Teilhabe

(1) 1Im Mittelpunkt der Erziehungspartnerschaft (Art. 11 Abs. 2 BayKiBiG) steht die gemeinsame Verantwortung für das Kind. 2Die Umsetzung der Erziehungspartnerschaft bedarf einer von gegenseitiger Wertschätzung getragenen aktiven Teilhabe der Eltern und berücksichtigt die Vielfalt der Familien, deren Bedürfnisse, Interessen und Möglichkeiten, sich am Geschehen in der Einrichtung zu beteiligen. 3Sie findet in unterschiedlichen Formen der Mitgestaltung, der Mitverantwortung und der Mitbestimmung ihren Ausdruck.

(2) Die im Rahmen der Erziehungspartnerschaft erfolgende Information der Eltern über die Lern- und Entwicklungsprozesse sowie die Beratung der Eltern über Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes (Art. 11 Abs. 3 BayKiBiG) umfasst auch die Frage einer möglichen Antragstellung der Eltern nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).“

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Verwendung der Dialekte wird unterstützt und gepflegt.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „deutschsprachig aufwachsenden Kindern“ durch die Worte „Kindern, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist,“ ersetzt.

bbb)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Auf Grundlage der Beobachtung nach dieser Sprachstandserhebung wird entschieden, ob ein Kind besonders sprachförderbedürftig ist und die Teilnahme am Vorkurs Deutsch oder einer gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme empfohlen wird. 3Der Bogen kann auch in Auszügen verwendet werden.“

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesundheitsbildung und Kinderschutz“.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „Kindern soll vermittelt werden“ werden durch die Worte „Kinder sollen lernen“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Ernährung“ werden die Worte „, ausreichend Bewegung“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Das pädagogische Personal klärt die Kinder über die Gefahren des Rauchens und über sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Kindertageseinrichtung positive Vorbilder erleben. 2Der Träger stellt die Einhaltung des Rauchverbots in den Innenräumen und auf dem Gelände der Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 und 7 Satz 1 Nr. 2 des Gesundheitsschutzgesetzes sicher.“

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „angeleitetes und freies Spiel“ durch die Worte „begleitete Bildungsaktivitäten“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „sinnliche Anregungen und“ durch die Worte „das freie Spiel in Alltagssituationen, bei dem die Kinder im Blick des pädagogischen Personals bleiben, die Anregung der sinnlichen Wahrnehmung und Raum für“ ersetzt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Der Träger hat dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, der Handreichung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren und der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit orientiert. 2Auf der Grundlage der Bayerischen Leitlinien ist der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan eine Orientierung für die pädagogische Arbeit auch in Horten.“

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Leiterin oder der Leiter der Kindertageseinrichtung (§ 17 Abs. 3)

1.
übernimmt die Verantwortung für die Gestaltung und Fortentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung,

2.
nimmt die fachliche Unterstützung, Anleitung und Aufsicht für das pädagogische Personal wahr,

3.
fördert die Erziehungspartnerschaft zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal und

4.
unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Diensten und Ämtern gemäß Art. 15 BayKiBiG.“

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Das pädagogische Personal muss bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 3Der Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Qualifizierte Tagespflegepersonen können in Kindertageseinrichtungen die Betreuung vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr übernehmen, wobei eine qualifizierte Tagespflegeperson höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu drei qualifizierte Tagespflegepersonen höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen dürfen. 2Qualifizierte Tagespflegepersonen sind Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Qualifizierungsstunden verfügen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidung herangezogen werden.“

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

cc)
Es werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Die in den Anstellungsschlüssel eingerechnete Arbeitszeit des pädagogischen Personals verteilt sich auf unmittelbare und mittelbare Tätigkeiten. 4Unmittelbare Tätigkeit ist die pädagogische Arbeit mit den Kindern. 5Mittelbare Tätigkeit ist der Teil der pädagogischen Arbeit der Leiterin oder des Leiters und der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte, der neben der Betreuungszeit der Kinder in Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen, den Bayerischen Bildungsleitlinien und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erbracht wird.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Erste“ durch die Worte „erste Werktag“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „führt“ die Worte „im jeweiligen Kindergartenjahr“ eingefügt.

cc)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Fehlzeiten werden unterbrochen, wenn die Einrichtung an mindestens fünf zusammenhängenden Betriebstagen die erforderliche Arbeitszeit nach Abs. 1 bis 3 einhält.“

dd)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Schließtage zählen nicht als Betriebstage.“

c)
Es werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) 1Abs. 4 findet auch dann Anwendung, wenn der Träger zu einem Zeitpunkt, in welchem auch bei Aufnahme eines weiteren Kindes oder der Erhöhung der Buchungszeit eines Kindes die Fördervoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 noch erfüllt wären und dem Träger keine zukünftigen Fehlzeiten des Personals bekannt sind, ein weiteres Kind aufnimmt oder die Erhöhung der Buchungszeit eines Kindes zulässt, und danach, jedoch noch vor Inkrafttreten des neuen oder erweiterten Betreuungsverhältnisses, Fehlzeiten des Personals im Sinn von Abs. 4 entstehen, auf welche der Träger keinen Einfluss hatte oder nehmen konnte. 2Die kindbezogene Förderung oder die Förderung der Höherbuchung beginnt für diese Kinder erst ab dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 wieder erfüllt werden. 3Ein Abweichen der tatsächlichen Beschäftigung von der nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist für einen Zeitraum von längstens drei Kalendermonaten förderunschädlich, wenn die Änderung der Betreuungssituation auf Veranlassung des Jugendamts zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erfolgt und das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zustimmt.

(6) 1In Härtefällen kann auf Antrag des Trägers der Einrichtung (§ 24) mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen von einer teilweisen Förderkürzung abgesehen und in Höhe von bis zu 96 v. H. der kindbezogenen Förderung im jeweiligen Bewilligungszeitraum (Art. 21 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG) ausbezahlt werden. 2Ein Härtefall liegt dann vor, wenn das Fehlen der Fördervoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 auf Fehlzeiten des Personals im Sinn von Abs. 4 zurückzuführen ist, auf die der Träger keinen Einfluss hatte oder nehmen konnte. 3Das Vorhalten einer hinreichenden Personalreserve, um auf kurzfristige Fehlzeiten reagieren zu können, ist dabei dem Verantwortungsbereich des Trägers zuzuordnen. 4Die Umstände, die zur Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 3 führen, können einen Härtefall nicht begründen.“

10.
§ 18 erhält folgende Fassung:

„§ 18

Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson

1Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. 2Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 3Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind die Qualifikation der Tagespflegeperson sowie das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. 4Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden und einer schriftlichen Erklärung zur Bereitschaft, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen. 5Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 6Von Satz 5 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.“

11.
Es werden folgende neue §§ 19 bis 23 und folgender § 24 eingefügt:

„§ 19

Antragsverfahren

(1) 1Zur Beantragung der kindbezogenen Förderung nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG muss der Träger die förderrelevanten Daten über das vom Freistaat zur Verfügung gestellte Computerprogramm freigeben und den Antrag auf kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG schriftlich (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) bei der Aufenthaltsgemeinde der jeweiligen Kinder (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG) stellen. 2Für die Einhaltung der Frist nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG gilt § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend. 3Die Sitzgemeinde prüft den Gesamtantrag, gibt ihn bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm für alle anderen betroffenen Aufenthaltsgemeinden zur weiteren Bearbeitung frei und erlässt bezogen auf ihre Kinder den Förderbescheid. 4Nach Freigabe des Gesamtantrags durch die Sitzgemeinde verfahren die anderen Aufenthaltsgemeinden für die Gastkinderanträge in entsprechender Weise.

(2) 1Die Gemeinden beantragen die staatliche Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG schriftlich nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG bei der Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG), nachdem sie die förderrelevanten Daten freigegeben haben. 2Für die Einhaltung der Frist nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG ist der Zugang (§ 130 BGB) bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. 3Nach Prüfung erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid über die Förderung nach Art. 18 Abs. 2, Art. 19 und 21 BayKiBiG.

(3) Zu den aktuellen Daten im Sinn des Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG zählen alle Daten, die für die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erforderlich sind, insbesondere die Monatsdaten der betreuten Kinder und die Arbeitszeiten des vorhandenen Personals einschließlich der Fehlzeiten des Personals.


§ 20

Basiswert und Qualitätsbonus

(1) Bei der Berechnung des Basiswerts nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG werden die Entwicklungen der Tarife nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie die Entgeltnebenkosten berücksichtigt.

(2) 1Kindertageseinrichtungen haben einen Anspruch auf ein Zwölftel des als Qualitätsbonus nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG festgesetzten Betrags für jeden Monat, in dem die Fördervoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 bis 5 vorliegen. 2Der Qualitätsbonus findet keine Anwendung bei der Berechnung der staatlichen kindbezogenen Förderung in Fällen der Erhöhung der Buchungszeitfaktoren nach § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

(3) Die Beantragung des Qualitätsbonus erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach § 19.


§ 21

Beitragszuschuss

(1) Der Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayEUG beträgt monatlich 100 Euro für maximal zwölf Monate je Kind; § 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Die Beantragung der Beitragszuschüsse nach Abs. 1 erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 21 Abs. 1 BayKiBiG die staatliche Förderung gewährt wird. 2Ist der tatsächlich erhobene Elternbeitrag niedriger als der staatliche Zuschuss, verbleibt der überschießende Betrag beim Träger. 3Bei Kindern im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayEUG müssen die Eltern eine Kopie des Antrags nach Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayEUG der Kindertageseinrichtung vorlegen.


§ 22

Abschlagszahlungen

(1) 1Die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG haben im jeweiligen Bewilligungszeitraum gegen die Aufenthaltsgemeinde einen Anspruch auf mindestens vier Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden kindbezogenen Förderung und des Qualitätsbonus. 2Mit den Abschlagszahlungen werden auch die auf den jeweiligen Abschlagszeitraum entfallenden Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG quartalsweise ungekürzt an die Träger ausbezahlt. 3Der Träger beantragt die Abschlagszahlungen unter Verwendung des bereitgestellten Computerprogramms. 4Ein Änderungsantrag ist zulässig, wenn sich die Personalstunden im Lauf eines Quartals um mindestens 15 v. H. erhöht haben.

(2) 1Die Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung (Art. 28 BayKiBiG) leisten Abschlagszahlungen in Höhe von 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Fördersumme zum 15. Oktober 2013 in Höhe von 23 v. H., zum 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 15. Juli 2014 jeweils in Höhe von 18 v. H. und zum 15. Oktober 2014 in Höhe von 23 v. H. an die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden. 2Die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden müssen den auf die freigemeinnützigen und sonstigen Träger entfallenden Teil der Abschlagszahlungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der jeweiligen staatlichen Quartalszahlung an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger auszahlen, soweit keine andere Abschlagsvereinbarung getroffen wurde. 3Für die kreisfreien Städte gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von zwei Wochen für die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger jeweils mit den in Satz 1 genannten Terminen beginnt. 4Im Fall des Verzugs sind die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger ab dem fünften Tag nach Fälligkeit zu verzinsen; § 44 SGB I gilt entsprechend.

(3) Für die kindbezogene Förderung der Tagespflege nach Art. 20 BayKiBiG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Freistaat Bayern; Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nimmt der Träger die in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Meldungen nicht rechtzeitig vor, so ist die nächste Auszahlung der Abschlagszahlungen an den Träger auszusetzen.


§ 23

Belegprüfungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege;
Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren

(1) 1Die Bewilligungsbehörden (Art. 28 BayKiBiG) sind verpflichtet zu prüfen, ob der Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung im Prüfungszeitraum erfüllt haben. 2Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und erstreckt sich höchstens auf die fünf letzten Jahre. 3Die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden (Abs. 6) sollen gemeinsam jährlich Belegprüfungen durchführen, wobei insgesamt mindestens 20 v. H. der erfassten Förderfälle zu prüfen sind.

(2) 1Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige erforderliche Geschäftsunterlagen vom Träger und der Gemeinde zum Zweck der Belegprüfung anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Träger der Kindertageseinrichtung und der Großtagespflege sowie die Tagespflegepersonen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; § 66 SGB I gilt entsprechend.

(3) Stellt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Belegprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung nicht erfüllt oder weggefallen sind, ist sie verpflichtet, die Sitzgemeinde, die betroffenen Aufenthaltsgemeinden und andere betroffene Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich darüber zu informieren.

(4) 1Für die Rücknahme, den Widerruf oder die Erstattung der kindbezogenen Förderung gelten §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, für das Vollstreckungsverfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Hauptteils des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 2Soweit mehrere Aufenthaltsgemeinden nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG betroffen sind, betreibt die Sitzgemeinde der jeweiligen Kindertageseinrichtung das Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den freigemeinnützigen oder sonstigen Träger mit Wirkung für alle Aufenthaltsgemeinden. 3Sofern die Sitzgemeinde keine Aufenthaltsgemeinde im Sinn von Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG ist, überträgt die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde die Aufgabe nach Satz 2 auf die überwiegend betroffene Aufenthaltsgemeinde. 4Bei überörtlichen Fällen kann das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Aufgabe nach Satz 2 an eine betroffene Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG übertragen. 5Die Sitzgemeinde, die überwiegend betroffene Aufenthaltsgemeinde oder die nach Satz 4 zuständige Bewilligungsbehörde hat erstattete kindbezogene Fördermittel unverzüglich nach Eingang anteilig an die betroffenen Aufenthaltsgemeinden weiterzuleiten.

(5) 1Zur statistischen Erhebung berichten die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen jährlich über die Zahl und Ergebnisse der Belegprüfungen nach Abs. 1 Satz 1. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist darüber hinaus berechtigt, in Einzelfällen Auskünfte über die Belegprüfung von den Bewilligungsbehörden anzufordern.

(6) 1Die Sitzgemeinden und Aufenthaltsgemeinden können eigene Belegprüfungen bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durchführen. 2Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 24

Antragsverfahren in Härtefällen

1Der Träger der Einrichtung kann im Rahmen der Endabrechnung einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls unter Darlegung der Gründe für das Vorliegen eines Härtefalltatbestands nach § 17 Abs. 6 stellen. 2Nach Prüfung des Antrags leitet die Gemeinde den Antrag an die Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) weiter. 3Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Antrag unbegründet ist, erlässt sie den Förderbescheid unter Darlegung der Gründe für die Kürzung der Förderung und die Ablehnung des Härtefallantrags. 4Hält die Bewilligungsbehörde den Antrag für begründet, leitet sie den Antrag und einen Aktenvermerk mit Sachverhaltsschilderung und Begründung über die örtlich zuständige Regierung an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Einholung der Zustimmung weiter. 5Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann das Zustimmungsverfahren nach § 17 Abs. 6 Satz 1 im Einzelfall oder allgemein an eine nachgeordnete Behörde übertragen.“

12.
Der bisherige § 19 wird § 25; Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Der Buchungszeitfaktor für die staatliche kindbezogene Förderung in Kindertageseinrichtungen erhöht sich um 0,15 für jedes Kind unter drei Jahren sowie für Kinder im Sinn von Art. 21 Abs. 5 Sätze 5 und 6 BayKiBiG. 3Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungszeitfaktor für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 2 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 3 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4. 4Die Erhöhungen nach Sätzen 2 und 3 finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote.“

13.
Der bisherige § 20 wird § 26; Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „in dem Kalendermonat“ durch die Worte „ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „§ 19“ durch die Worte „§ 25“ ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Worte „des Art. 21 Abs. 5 Satz 5“ durch die Worte „von Art. 21 Abs. 5 Sätze 5 und 6“ ersetzt.

d)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Schließtage der Einrichtungen über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayKiBiG hinaus führen für jeden weiteren Schließtag zu einem Abzug in Höhe des 293sten Teils der Förderung der Einrichtung für den Bewilligungszeitraum; davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung dienen.“

14.
Der bisherige § 21 wird § 27; es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Berechnung des Anstellungsschlüssels ist bei Landkindergärten im Sinn des Art. 24 BayKiBiG auf die Zahl, Gewichtungsfaktoren und Buchungszeiten der tatsächlich betreuten Kinder abzustellen.“

15.
Der bisherige § 22 wird § 28; Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „§ 18 Nr. 1“ werden durch die Worte „§ 18 Satz 4“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bis zum 31. Dezember 2014 können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG einen einheitlichen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII festgesetzten Tagespflegegeldes, mindestens jedoch 20 v. H. des durchschnittlichen, vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Tagespflegegeldes auszahlen.“

16.
Der bisherige § 23 wird § 29.


§ 2

Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung (Art. 28 BayKiBiG) leisten Abschlagszahlungen in Höhe von 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Fördersumme zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August jeweils in Höhe von 23 v. H. sowie zum 15. November in Höhe von 31 v. H. an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden.“

2.
In § 26 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „293sten“ durch das Wort „220sten“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) § 28 Abs. 1 AVBayKiBiG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

München, den 12. September 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin