Fundstelle GVBl. 2014 S. 187

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f2a570fdd75f9e27ebfdfbce1360079c52f760c06c913fd8377a947670b556ca

Gesetz

103-2-V, 605-1-F, 605-10-F
605-1-F , 605-10-F , 103-2-V

Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2014)1)

Vom 23. Mai 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl S. 210, BayRS 605-1-F) wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

2.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.

3.
In Art. 10a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Volks- und Sonderschüler“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen“ ersetzt.

4.
Art. 10b wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Gemeinden und Gemeindeverbände“ durch die Worte „Landkreise und kreisfreien Gemeinden“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Kommunalanteil wird in Form einer Krankenhausumlage erbracht.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Bescheide über die Erhebung einer örtlichen Beteiligung, die sich auch auf die Jahre ab 2014 beziehen, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufzuheben. 2Entsprechende Erstattungsbescheide sind mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufzuheben; insoweit sind Art. 10b und § 11 Abs. 3 und 4 Satz 3 FAGDV 2002 jeweils in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.“

5.
In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

6.
In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „90 000 €“ durch die Worte „105 000 €“ ersetzt.

7.
Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „51“ durch die Zahl „52,5“ ersetzt.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt und das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.

8.
Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

9.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 1 werden die Worte „10b Abs. 3“ durch die Worte „10b Abs. 2“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 6 werden die Worte „die örtliche Beteiligung (Art. 10b Abs. 2) festgesetzt und erhoben und die Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 3)“ durch die Worte „der Kommunalanteil nach Art. 10b“ ersetzt.

ddd)
In Nr. 10 werden die Worte „10b Abs. 3“ durch die Worte „10b Abs. 2“ ersetzt.

eee)
In Nr. 11 werden die Worte „der Kommunalanteile gemäß Art. 10b Abs. 2 und 3“ durch die Worte „des Kommunalanteils nach Art. 10b“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 8 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.“

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ sowie nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; nach dem Wort „Finanzen“ werden ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte „Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen“ werden durch die Worte „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht“ ersetzt und nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.


§ 2

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 714), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „10b Abs. 3“ durch die Worte „10b Abs. 2“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Diese wird auch in den Folgejahren in die Vergleichsberechnung nach Art. 3 Abs. 2 FAG eingestellt.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Als Zahl der Personen mit Nebenwohnung sind im Jahr 2014 die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2013 auf Basis der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 berücksichtigten Werte anzusetzen.“

c)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

‚(4) 1Für die Berechnung des überdurchschnittlichen Anteils an Einwohnern unter 18 Jahren nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 FAG werden die Einwohnerzahlen dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres entnommen. 2Soweit dieser noch nicht verfügbar ist, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgebend.‘

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 4“ durch die Worte „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Zur Berechnung der Zuweisungen erhebt das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bei den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht der kreisfreien Gemeinden jährlich den Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 FAG zum 15. Dezember eines Jahres.“

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Kommunalanteil nach Art. 10b FAG“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Krankenhausumlage (Art. 10b  Abs. 2 FAG) eines Jahres wird die Hälfte der für die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes veranschlagten Haushaltsmittel zugrunde gelegt. 2Die Krankenhausumlage erhöht oder vermindert sich um das Ergebnis der Abrechnung des Kommunalanteils nach Abs. 3.“

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betrag“ die Worte „nach Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

4.
In § 18 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „10b Abs. 3“ durch die Worte „10b Abs. 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „13a“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte „sowie für die Festsetzung der örtlichen Beteiligung nach Art. 10b Abs. 2“ gestrichen.


§ 3

Änderung der Delegationsverordnung

§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 3 wird ein Komma angefügt.

2.
Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
§§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2, § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“.


§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nr. 9 Buchst. c und § 3 am 1. Juni 2014 in Kraft.

München, den 23. Mai 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1)
§ 3 dieses Gesetzes beruht auf § 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl I S. 502), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl I S. 1030).