Fundstelle GVBl. 2014 S. 190

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Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 630-2-19-F, 611-14-1-F

Zweites Gesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014
(2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014)

Vom 23. Mai 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2014 wird die Zahl „49 233 152 500“ durch die Zahl „50 474 120 700“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten 2. Nachtragshaushaltsplans geändert.

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Worten „nach Satz 1“ die Worte „aus Zuwendungen Dritter“ eingefügt.

b)
In Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich im Haushaltsjahr 2014 um 20 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf insgesamt 216.“

c)
In Abs. 15 Satz 1 werden die Worte „Kapitel 03 07, 03 08 und 06 04“ durch die Worte „Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21“ ersetzt.

d)
Es werden folgende Abs. 16 bis 27 angefügt:

„(16) Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und eine Planstelle der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

b)
zur EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) der Vermerk „Bei Auflösung der Gemeinsamen Informationsbearbeitungsstelle der Bayerischen Staatsregierung fällt eine Stelle in den Epl. 08 zurück.“ neu ausgebracht.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr) eine Planstelle der BesGr A16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin), drei Planstellen der BesGr A14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) und eine Planstelle der BesGr A9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) von Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) nach Kapitel 03 01 (Ministerium), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt. 2Die gemäß Satz 1 umgesetzte Planstelle der BesGr A16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin) und die umgesetzten zwei Planstellen der BesGr A10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) werden in eine Planstelle der BesGr A16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) umgewandelt.

(18) Im Stellenplan werden im Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Bayerische Staatsbauverwaltung –) im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) gehoben;

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) ein Stellenbruchteil in Höhe von 0,5 einer Stelle der EGr5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) eingespart.

(19) Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

1.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften) bei Titel 422 21 (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) 70 Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der BesGr A9 (Rechtspflegeranwärter, Rechtspflegeranwärterin) neu ausgebracht; die Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. September 2014 besetzbar;

2.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 21 (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) 100 Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der BesGr A6 – A7 (Regierungssekretäranwärter, Regierungssekretäranwärterin, Obersekretäranwärter, Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst, Oberwerkmeisteranwärter, Oberwerkmeisteranwärterin) neu ausgebracht; die Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2014 besetzbar.

(20) Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

1.
im Kapitel 05 01 (Ministerium)

a)
folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„1.
Die (Plan-) Stellen in den Kap. 05 01 und 15 01 können gegenseitig in Anspruch genommen werden.

2.
Vgl. Nrn. 2 und 3 des Kapitelvermerks in Kap. 15 01.“;

b)
der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 422 31 (Abgeordnete Beamte) wie folgt gefasst:

„2)
2 Stellen kw zum 01.08.2014 und 2 Stellen kw zum 01.08.2016.“;

2.
in den Vorbemerkungen und Haushaltsvermerken zum Stellenplan des Kapitels 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 – 05 19)) in der Tabelle im zweiten Abschnitt „Verwendung der demographischen Rendite“

a)
in der Zeile „Weiterfinanzierung der Stellen aus Aufbruch Bayern (Umsetzung der Stellen in die einzelnen Schulkapitel bereits erfolgt)“ in der Spalte „2014“ die Zahl „–309,00“ und die Worte „kw 1.8.2014“ gestrichen und in der Spalte „Summe 2013 +2014“ die Zahl „–1.082,00“ durch die Zahl „–773,00“ ersetzt;

b)
in der Zeile „Hinzu kommen neue Stellen“ in der Spalte „Summe 2013 +2014“ die Zahl „+149,00“ eingefügt;

c)
die Zeile „Es fallen weg“ gestrichen;

d)
in der Spalte „2014“ die geschweifte Klammer gestrichen;

e)
in der Zeile „Das StMUK wird ermächtigt, folgende Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen“ in der Zeilenbeschreibung die Abkürzung „StMUK“ durch die Abkürzung „StMBW“, in der Spalte „2014“ die Zahl „497,00“ durch die Zahl „1.326,00“ und in der Spalte „Summe 2013 + 2014“ die Zahl „1.309,00“ durch die Zahl „2.138,00“ ersetzt;

f)
in der Zeile „– für sonstige Verbesserungen“ in der Spalte „2014“ die Zahl „+397,00“ durch die Zahl „+1.226,00“ und in der Spalte „Summe 2013 + 2014“ die Zahl „+992,00“ durch die Zahl „+1.821,00“ ersetzt;

g)
in der letzten Zeile in der Spalte „2014“ die Zahl „+497,00“ durch die Zahl „+1.326,00“ und in der Spalte „Summe 2013 + 2014“ die Zahl „+1.309,00“ durch die Zahl „+2.138,00“ ersetzt;

3.
im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 – 05 19)) bei Titel 422 01 Buchst.c (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte); Verbesserungen im Schulbereich) bei BesGr A13 – A12 (Lehrer, Lehrerinnen) der Vermerk Nr. 4 gestrichen;

4.
am 1. Juni 2014 von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) und Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) jeweils eine Planstelle der BesGr A10 (Fachlehrer, Fachlehrerin), von Kapitel 05 18 (Staatliche Realschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A13 (Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A13 (Studienrat, Studienrätin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in zwei Planstellen der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt.

(21) Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

1.
im Kapitel 06 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
die Planstelle der BesGr B4 (CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde) in eine Planstelle der BesGr B3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) umgewandelt;

b)
bei der BesGr B3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) folgender Vermerk neu ausgebracht:

„1 Stelle darf mit dem ehemaligen CIO-Stabsstellenleiter, der ehemaligen CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde besetzt werden.“;

2.
im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
bei BesGr A9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) der Vermerk Nr. 2 gestrichen;

b)
bei BesGr A7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) der Vermerk gestrichen;

c)
bei BesGr A6 (Steuersekretär, Steuersekretärin) im Vermerk Nr. 2 die Zahl „250“ durch „152“ ersetzt;

d)
am 1. Juli 2014 73 Planstellen der BesGr A6 (Steuersekretär, Steuersekretärin), 65 Planstellen der BesGr A7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) und zwölf Planstellen der BesGr A9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) in 35 Planstellen der BesGr A10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), 85 Planstellen der BesGr A11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) und 30 Planstellen der BesGr A12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) umgewandelt;

3.
von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 25 Planstellen der BesGr A 6 (Steuersekretär, Steuersekretärin) nach Kapitel 06 01 (Ministerium) umgesetzt und umgewandelt nach

a)
Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), fünf Planstellen der BesGr A15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin),

b)
Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) in fünf Stellen der EGr9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin).

(22) Im Stellenplan wird im Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) im Kapitel 07 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) nach BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) gehoben.

(23) Im Stellenplan werden im Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

1.
im Kapitel 08 01 (Ministerium), Titel 42231 Buchst.a (Abgeordnete Beamte, Landwirtschaft) drei Stellen für abgeordnete Beamte der BesGr A16+AZ – A3 eingespart;

2.
von Kapitel 08 30 (Ämter für Ländliche Entwicklung), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) ein Stellenbruchteil in Höhe von 0,25 einer Stelle der EGr9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgesetzt;

3.
von Kapitel 08 40 (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen),

a)
Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Landwirtschaft) vier Stellen der BesGr A15 (Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin) und drei Stellen der BesGr A14 (Landwirtschaftsoberrat, Landwirtschaftsoberrätin) nach Kapitel 08 01 (Ministerium), Titel 422 01 Buchst.a (Planmäßige Beamte, Landwirtschaft) umgesetzt und in vier Stellen der BesGr A15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und drei Stellen der BesGr A14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) umgewandelt;

b)
Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) ein Stellenbruchteil in Höhe von 0,5 einer Stelle der EGr9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgesetzt;

c)
Titel 428 02 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) ein Stellenbruchteil in Höhe von 0,25 einer Stelle der EGr9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgesetzt.

(24) Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

1.
am 1. Februar 2014 eine Planstelle der BesGr B6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) in den Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) nach Kapitel 14 01 (Ministerium), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt;

2.
eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) gehoben;

3.
ein Stellenbruchteil in Höhe von 0,4 einer Planstelle der BesGr A9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) eingespart.

(25) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

1.
im Kapitel 12 01 (Ministerium) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„11,55 (Plan-) Stellen kw spätestens am 31.12.2020; Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden.“;

2.
im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) in der Titelgruppe 54 (Zentrum für Gesundheitsförderung und Prävention) der allgemeine Vermerk zu Titel 42854 gestrichen;

3.
im Kapitel 12 77 (Wasserwirtschaftsämter) für die Planung und den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A16 (Leitender Baudirektor, Leitende Baudirektorin), 25 Planstellen der BesGr A14 (Bauoberrat, Bauoberrätin), 14 Planstellen der BesGr A13 (Baurat, Baurätin) und zehn Planstellen der BesGr A12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) neu ausgebracht;

b)
in der Titelgruppe 70 (Kosten der Fachplanung, Entwurfsbearbeitung, Bauleitung und baufachlichen Mitwirkung für wasserwirtschaftliche Vorhaben)

aa)
bei Titel 428 70 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 50 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

bb)
in der Tabelle im allgemeinen Vermerk zu Titel 428 70 in der Spalte für das Haushaltsjahr 2014 die Zahl „10“ durch die Zahl „15“, die Zahl „276“ durch die Zahl „321“ und die Zahl „286“ durch die Zahl „336“ ersetzt;

c)
in der Titelgruppe 90 (Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung, Grenzgewässer und sonstige Unterhaltsverpflichtungen)

aa)
bei Titel 428 90 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

bb)
in der Tabelle im allgemeinen Vermerk zu Titel 428 90 in der Spalte für das Haushaltsjahr 2014 die Zahl „605“ jeweils durch die Zahl „635“ ersetzt;

d)
in der Titelgruppe 91 (Unterhaltung und Bewirtschaftung von Wasserspeichern einschl. des Überleitungssystems) bei Titel 428 91 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zehn Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

e)
in der Titelgruppe 92 (Unterhaltung von Wildbächen einschl. Pflege der sanierten Einzugsgebiete) bei Titel 428 92 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zehn Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht.

2Die gemäß Satz 1 Nr. 3 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum ersten des Kalendermonats der Bekanntmachung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014) besetzbar. 3Die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst.a neu ausgebrachten Planstellen erhalten jeweils den Vermerk „kw zum 31. Dezember 2022“; die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst.b bis e neu ausgebrachten Stellen erhalten jeweils den Vermerk „Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw zum 31. Dezember 2022“.

(26) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) vier Planstellen der BesGr B3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr B3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), fünf Planstellen der BesGr A16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), acht Planstellen der BesGr A15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) 2,05 Planstellen der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A12 (Amtsrat, Amtsrätin), 2,5 Planstellen der BesGr A9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und neun Planstellen der BesGr A9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht. 2Die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. April 2014 besetzbar.

(27) Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

1.
im Kapitel 15 01 (Ministerium) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„1.
Die (Plan-) Stellen in den Kap. 05 01 und 15 01 können gegenseitig in Anspruch genommen werden.

2.
Sechs (Plan-) Stellen sind in den Kap. 05 01 und 15 01 bis spätestens Ende der 17. Legislaturperiode einzusparen (Realisierung von Synergieeffekten aus der Neugliederung der Geschäftsbereiche).

3.
13 (Plan-) Stellen aus den Kap. 05 01 und 15 01 sind bis spätestens 31.12.2022 in das Kap. 15 28 Tit. 422 01 c umgesetzt und in Stellen der BesGr W3 – A3 umgewandelt; Art. 47 Abs. 3 BayHO ist hierbei nicht anzuwenden.“;

2.
im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen) im allgemeinen Vermerk zu Titel 422 01 Buchst. a die Zahl „7“ durch die Zahl „5“ ersetzt;

3.
im Kapitel 15 07 (Universität München) bei Titel 422 02 (Professoren) vier Planstellen der BesGr W3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und der Vermerk „4 Stellen für die Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (HfPG)“ neu ausgebracht; die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. April 2014 besetzbar;

4.
im Kapitel 15 28 (Sammelansätze der Universitäten) bei Titel 422 01 Buchst. c (Stellenfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung) 13 Planstellen der BesGr W3 – A3 (Professor, Professorin, Beamter, Beamtin) eingespart;

5.
im Kapitel 15 70 (Staatliche Museen und Sammlungen) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 15, eine Stelle der EGr 14, vier Stellen der EGr 13, eine Stelle der EGr 12, eine Stelle der EGr 10, drei Stellen der EGr 9 und zwei Stellen der EGr 8 neu ausgebracht; die Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2014 besetzbar.“

3.
In Art. 6b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „2014 und je 480“ durch die Worte „2013, 400 Stellen im Jahr 2014 und je 520“ ersetzt.

4.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 13 und 15 bis 17 des Haushaltsgesetzes 2011/2012“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 12 und 15 bis 17 des Haushaltsgesetzes 2011/2012“ ersetzt.

b)
Es werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt:

„(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

1.
für das Projekt „Dieselnetz Allgäu“ bis zu einem Betrag von 250 Mio. €,

2.
für das Projekt „Dieselnetz Augsburg I“ bis zu einem Betrag von 100 Mio. € und

3.
für das Projekt „S-Bahn Nürnberg“ bis zu einem Betrag von 400 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(8) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen der Durchfinanzierungserklärung zum Bau- und Finanzierungsvertrag der 2. S-Bahn- Stammstrecke eine Einstandspflicht bis zu einem Betrag in Höhe von 241 Mio. € zu erklären, mit der die tatsächliche Leistung der Beiträge des Bundes und der Landeshauptstadt München aus dem FMG-Gesellschafterdarlehen an die DB Netz AG abgesichert wird.

(9) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flst. Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 000 m2 für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) einzuräumen.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, das Aneignungsrecht an dem herrenlosen Grundstück Flst Nr. 541 der Gemarkung Neukelheim wegen der besonderen naturschutzfachlichen und regionalen Bedeutung der Fläche für Zwecke dessen Erhalts und Pflege unentgeltlich abzutreten.

(11) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, dem Zweckverband Kloster Heidenheim, der sich schwerpunktmäßig mit der Dokumentation der Christianisierung des süddeutschen Raums befassen wird, ein Erbbaurecht an dem Klosteranwesen Flst. Nrn. 265, 266, 266/1, 267 und 267/3 Gemarkung Heidenheim, zu einem nach der Sanierung auf 32 000 € pro Jahr ermäßigten Erbbauzins einzuräumen. 2Wird die Sanierung in Bauabschnitten durchgeführt, bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses nach dem Verhältnis der bestehenden Gesamtfläche zur sanierten Teilfläche. 3Dabei kann vereinbart werden, dass der Freistaat Bayern weiterhin die Außenfassade ohne Fenster, das Dach und den Kreuzgang auf eigene Kosten baulich unterhält. 4Während der Sanierungsphase und solange der Zweckverband keine Einnahmen aus der Nutzung der Liegenschaft erzielt kann auf die Erhebung des Erbbauzinses in vollem Umfang verzichtet werden.“

5.
Art. 18 wird aufgehoben.

6.
Art. 19 wird aufgehoben.

7.
Anlage DBestHG 2013/2014 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4.2.5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4.2.6 angefügt:

„4.2.6
für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Falle einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG) für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.“

b)
Es wird folgende Nr. 4.8 eingefügt:

„4.8
Gesetzliche, durch Rechtsverordnung geregelte oder tarifliche Ausgaben zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses sind auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden.“

c)
In Nr. 5.2 werden nach den Worten „sonstigen personalbezogenen Ausgaben“ die Worte „(z.B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen)“ eingefügt.

d)
In Nr. 12.1 Satz 1 einleitender Satzteil werden nach der Zahl „12“ ein Komma sowie die Zahl „14“ eingefügt.

8.
a)
In Art. 2 Abs. 1 einleitender Satzteil, Abs. 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Sätze 1 und 2 und Nr. 7, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Sätze 1 und 3 Halbsatz 2, Abs. 7 Sätze 1 und 3 Halbsatz 2, Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 11, 13 Satz 1, Abs. 14 Satz 1, Abs. 15 Satz 1, Art. 6b Abs. 4, Art. 6c Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Art. 6d Abs. 1, 7 Sätze 1 und 7, Abs. 8 Satz 2, Art. 6f Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Art. 6g Abs. 1, 2 Satz 2 Halbsatz 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Art. 16 Satz 2, Anlage DBestHG 2013/2014 Nr. 1.3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 2.2 Satz 2, Nr. 3.1.7 Satz 2, Nr. 3.3.1 Satz 1, Nrn. 3.3.2, 4.2.4, 6.2 Satz 3, Nr. 8.1.1 Sätze 3 und 4 Halbsatz 2 und Nr. 12.7.2 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

b)
In Art. 6 Abs. 4 Sätze 4 und 6 und Art. 8 Abs. 6 werden jeweils die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

c)
In Art. 6c Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.

d)
In Art. 8 Abs. 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 93 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.

2.
Art. 94 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Stadt- und Umlandbereich“ durch das Wort „Verdichtungsraum“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Verdichtungsraum München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.“

cc)
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird im staatlichen Bereich eine Ballungsraumzulage gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 besteht. 4Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der Ballungsraumzulage seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.“

b)
In Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

c)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Gebiet“ die Worte „oder unter den in Abs. 1 Sätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen“ eingefügt.

3.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

a)
In der Besoldungsgruppe B4 wird das Amt „CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde“ gestrichen.

b)
In Fußnote 1 Halbsatz 2 zu der Besoldungsgruppe B 9 werden nach dem Wort „Geschäftsbereich“ die Worte „oder die Funktion eines Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund“ eingefügt.

4.
a)
In Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Satz 1, Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 29 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 42a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 51 Abs. 3 Satz 5, Art. 60 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Art. 65 Satz 3, Art. 74, 78 Abs. 1 Satz 1, Art. 79 Satz 1, Art. 96 Satz 3, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 102 Sätze 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

b)
In Art. 26 Abs. 3 einleitender Satzteil, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 und Art. 96 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

c)
In Art. 29 Satz 2 und Art. 100 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Worte „Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.

d)
In Art. 41 Abs. 1 Satz 2, Art. 42a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 73 Abs. 1 Satz 2, Art. 74 und 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden jeweils die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

e)
In Art. 79 Satz 1 und Art. 98 Satz 1 werden jeweils die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und“ gestrichen und die Worte „in den Folgejahren“ durch die Worte „ab 1. August 2014“ ersetzt.

bb)
In Halbsatz 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand – ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand – im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:

Schuljahr
Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/2012
87,5 v.H.
2012/2013
75    v.H.
2013/2014
62,5 v.H.
2014/2015
50    v.H.
2015/2016
37,5 v.H.
2016/2017
25    v.H.
2017/2018
12,5 v.H.
2018/2019
  0    v.H.

2Für die privaten Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand – ausgenommen Baumaßnahmen und einmaliger Schulaufwand – im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:

Schuljahr
Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Abs. 1 Satz 1 liegt
2011/2012
  12,5 v.H.
2012/2013
  25    v.H.
2013/2014
  37,5 v.H.
2014/2015
  50    v.H.
2015/2016
  62,5 v.H.
2016/2017
  75    v.H.
2017/2018
  87,5 v.H.
2018/2019
100    v.H.

3Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Grundschulen, Mittel- bzw. Hauptschulen und Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.“

2.
Art. 57a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung „BaySchFG“ gestrichen.

b)
Es werden folgender neuer Abs. 7 und folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7) 1Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. 2Die Zuschlagsrente beinhaltet die Differenz der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Aufwendungen werden nicht nach Abs. 3 bis 6 bezuschusst.

(7a) Die Aufwendungen der Schulträger im Sinn des Abs. 7 der Jahre 2005 bis 2012 werden auf Antrag des Schulträgers im Haushaltsjahr 2014 zu 100 v. H. bezuschusst.“

c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte „und 6“ werden durch die Worte „bis 7“ ersetzt.

3.
a)
In Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 6, Art. 11 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 Satz 3, Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 35, 38 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 60 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

b)
In Art. 23 Abs. 3 Satz 3, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Art. 60 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.


§ 4

Aufhebung des Gesetzes Nr. 116 zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Das Gesetz Nr. 116 zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 12. April 1948 (BayRS 611-14-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1987 (GVBl S. 496), wird aufgehoben.


§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 2 Nr. 2 Buchst. a und c mit Wirkung vom 1. September 2013,

2.
§ 2 Nrn. 1, 2 Buchst. b und Nr. 4 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013,

3.
a)
§ 1 Nr. 6,

b)
§ 3 Nr. 1 Buchst. b

am 1. August 2014

in Kraft.

(3) Es treten außer Kraft:

1.
Art. 24 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), mit Ablauf des 31. Juli 2014,

2.
Art. 57a Abs. 7a des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K) in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, mit Ablauf des 31. Dezember 2014,

3.
Art. 32 Abs. 4 BaySchFG in der ab 1. August 2014 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Juli 2019.

München, den 23. Mai 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlage