Fundstelle GVBl. 2014 S. 253

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): cc13e9cd5dd63a205160d58ee40f2f5c2b50cdff32263799387e7f48ae02e6b4

Verordnung

2127-1-1-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Leichenwesen, Bestattungswesen
2127-1-1-G

Verordnung
zur Änderung der
Bestattungsverordnung

Vom 5. Juli 2014


Auf Grund von Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 629), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S. 190, BayRS 2127-1-1-G), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Ärztliche Leichenschau

§   1
Veranlassung der Leichenschau
§   2
Veränderungsverbot
§   3
Durchführung der Leichenschau und Todesbescheinigung
§   4
Nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart, Leiche eines Unbekannten
§   5
Leichenschau in sonstigen Fällen

Abschnitt II

Vorbereitung der Bestattung

§   6
Hygienisches Verhalten der Bestatter
§   7
Schutzmaßnahmen

Abschnitt III

Überführung von Leichen

§   8
Zulässigkeit der Leichenüberführung
§   9
Mitzuführende Unterlagen
§ 10
Leichenpass
§ 11
Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen
§ 12
Sargbeschaffenheit
§ 13
Leichenwagen
§ 14
Sondervorschriften

Abschnitt IV

Bestattung und Ausgrabung

§ 15
Bestattungspflichtige
§ 16
Voraussetzungen für die Erdbestattung
§ 17
Voraussetzung für die Feuerbestattung
§ 18
Frühester Bestattungszeitpunkt
§ 19
Bestattungs- und Beförderungsfrist
§ 20
Bestattungsunterlagen
§ 21
Ausgrabung

Abschnitt V

Feuerbestattungsanlagen

§ 22
Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht
§ 23
Beschaffenheit
§ 24
Leichenräume
§ 25
Betriebsleiter, Betriebsordnung
§ 26
Einäscherung
§ 27
Aufnahme der Asche in Urnen
§ 28
Herausgabe und Versendung der Asche

Abschnitt VI

Bestattungsverzeichnisse und Bestattungszubehör

§ 29
Bestattungsverzeichnisse
§ 30
Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen

Abschnitt VII

Verfahren, Schlussvorschriften

§ 31
Zuständigkeit
§ 32
Genehmigung der Anlage von Friedhöfen
§ 33
Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
§ 35
(aufgehoben)
§ 36
In-Kraft-Treten“.

2.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

3.
In § 3 Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Sterbefalls“ die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personenstandsverordnung (PStV)“ eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Sterbefalls“ der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(§ 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.

5.
In § 8 Satz 2 werden die Worte nach dem Wort „Sterbefalls“ durch die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.“ ersetzt.

6.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sterbefalls“ die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Eintragung“ durch die Worte „über die Zurückstellung der Beurkundung“ ersetzt.

c)
Satz 4 wird aufgehoben.

7.
In § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte nach dem Wort „Sterbefalls“ durch die Worte „oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.“ ersetzt.

8.
In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

9.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
die nach der Bauvorlagenverordnung zusätzlich erforderlichen Unterlagen.“

10.
§ 35 wird aufgehoben.

11.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 5. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin