Fundstelle GVBl. 2014 S. 350

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Verordnung

2122-5-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Ärzte und sonstige Heilberufe
2122-5-G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die zuständigen Behörden zum
Vollzug des Rechts der Heilberufe

Vom 28. Juli 2014


Auf Grund von Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d sowie Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl S. 549, BayRS 2122-5-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 159 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

(1) Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apothekerordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt

1.
der Regierung von Oberbayern für die Hochschulorte München und Regensburg sowie für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2.
der Regierung von Unterfranken für die Hochschulorte Erlangen und Würzburg sowie für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken;

3.
in Fällen, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt, der Regierung von Oberbayern; diese ist auch zuständige Behörde im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 PsychThG.

(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission – IMI-Verordnung – (ABl L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Abs. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1§ 1 Abs. 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sowie für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit in diesen Vorschriften oder in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. 2Zuständige Stelle und Landesprüfungsamt gemäß § 8 der Approbationsordnung für Ärzte und § 5 AAppO ist die Regierung von Oberbayern; diese ist auch zuständige Behörde im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 3Die Regierung von Oberbayern ist auch für die Entscheidung über Anträge, ausländische und verwandte Studienleistungen auf das Studium der Zahnmedizin anzurechnen (§ 19 Abs. 5, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 2, § 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte) oder von der Ablegung von Prüfungen zu befreien (§ 21 Abs. 4, § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte), zuständig.“

b)
In Abs. 3 werden die Worte „ZAppO, § 5 Abs. 2 Satz 2 TAppO“ durch die Worte „der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TAppV“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Abkürzung „ÄAppO“ durch die Worte „der Approbationsordnung für Ärzte“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden die Worte „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1246)“ durch die Worte „Ergotherapeutengesetz“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b werden die Worte „vom 8. März 1994 (BGBl I S. 446)“ gestrichen.

ccc)
In Buchst. c werden die Worte „vom 4. Juni 1985 (BGBl I S. 902)“ gestrichen.

ddd)
In Buchst. d werden die Worte „vom 4. Juni 1985 (BGBl I S. 893)“ gestrichen.

eee)
In Buchst. e werden die Worte „vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529)“ gestrichen.

fff)
In Buchst. f werden die Worte „vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084)“ gestrichen.

ggg)
In Buchst. g werden die Worte „vom 28. November 1989 (BGBl I S. 2061)“ gestrichen.

hhh)
In Buchst. h werden die Worte „vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228)“ gestrichen.

iii)
In Buchst. i werden die Worte „Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1402)“ durch die Worte „MTA-Gesetz“ ersetzt.

jjj)
In Buchst. k werden die Worte „vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384)“ gestrichen.

kkk)
In Buchst. l werden die Worte „vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3320)“ gestrichen.

lll)
In Buchst. m werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl I S. 1690)“ gestrichen.

mmm)
Es wird folgender Buchst. n eingefügt:

„n)
Notfallsanitätergesetz,“.

bb)
Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
zum Vollzug von Art. 31 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes, soweit Berufsangehörige nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind;

3.
in Bezug auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e BayVwVfG, insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.“

cc)
Nr. 4 wird aufgehoben.

b)
Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
In Abs. 5 werden die Worte „ , bei der Berufsfachschule für Altenpflege die Schulaufsichtsbehörde“ gestrichen.

d)
In Abs. 6 werden die Worte „Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl I S. 1200)“ durch die Worte „Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten“ ersetzt.

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 5 wird § 4; Abs. 2 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. mmm mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

München, den 28. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin