Fundstelle GVBl. 2014 S. 450

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5a16aa20e36dea3bdf3ab6aeea49293890b2e0d60c3c485ac0a9a747e83d8ae8

Verordnung

2015-2-1-V

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten
2015-2-1-V

Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV)

Vom 14. Oktober 2014
Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern – WappenG – (BayRS 1130-2-I), geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 264),

2.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 36 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

3.
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 931, BayRS 282-2-12-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 314 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

4.
§10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258),

5.
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 838), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114),

6.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586),

7.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313),

8.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610),

die Bayerische Staatsregierung,

9.
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-I), zuletzt geändert durch §1 Nr. 426 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,

10.
Art. 6 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung – Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz – BayAföG – (BayRS 2230-2-2-K), zuletzt geändert durch §1 Nr. 236 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405),

das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,

11.
Art. 60 Satz 2 Nrn. 14 und 15 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190),

das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

12.
Art. 21 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

13.
Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch §1 Nr. 424 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

14.
Art. 98 Abs. 2 AGSG

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration,

15.
Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 198 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 10 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 erhält folgende Fassung:

㤠5

Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern ist die Regierung von Oberfranken zuständig.“

2.
§ 11 wird aufgehoben; der bisherige § 12 wird § 11.


§ 2

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-1-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 199 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In § 96 werden die Worte „sind die Regierungen“ durch die Worte „ist die Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.

2.
§ 97 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 4 und 5.


§ 3

Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum Gräbergesetz und zum Gedenkstättenstiftungsgesetz

Die Zuständigkeitsverordnung zum Gräbergesetz und zum Gedenkstättenstiftungsgesetz – ZustVGräbG – (BayRS 2184-1-A/K), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2013 (GVBl S. 62), wird wie folgt geändert:

1.
§§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

㤠2

1Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die KZ-Friedhöfe Dachau und Flossenbürg sowie um die Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. 2Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.


§ 3

(1) Zuständig für die Zustimmung zur Verlegung im Inland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken, wenn die Verlegung das Gebiet mehrerer Landkreise bzw. kreisfreier Städte betrifft.

(2) Zuständig für die Anordnung der Graböffnung nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken.


§ 4

Die Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225), für deren Betreuung bis zum 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war.“

2.
§ 5 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 4

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes

§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes (ZustVWoGG) vom 19. April 2005 (GVBl S. 110, BayRS 2330-5-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2013 (GVBl S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; das Wort „Zuständige“ wird durch die Worte „Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zuständige“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BayRS 2233-1-2-K), geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für die Überwachung des Vollzugs von Art. 25, 26 und 36 BaySchFG ist die Regierung von Mittelfranken zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG.“

2.
§ 19 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 4 entfällt.


§ 6

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes

§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (DVBayAföG) vom 13. Dezember 1972 (GVBl S. 501, BayRS 2230-2-2-1-K), geändert durch § 1 Nr. 237 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erhält folgende Fassung:

„(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung.“


§ 7

Änderung der Asyldurchführungsverordnung

Die Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218, BayRS 26-5-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 309 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „ , Umzugsaufforderung“ gestrichen.

b)
Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

„Unterbringung, Versorgung, Leistung und Gebühren“.

c)
In der Überschrift zu § 27 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 2 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–
die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie im Übrigen die Regierungen,“.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

b)
Der Wortlaut erhält folgende Fassung:

„Zuständige Behörde im Sinn von §§ 21 bis 26 ist die Regierung von Unterfranken.“


§ 8

Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz

Die Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz (ZustVUStBG) vom 17. November 1987 (GVBl S. 418, BayRS 611-10-2-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 347 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG 2005)“ durch die Worte „Umsatzsteuergesetzes (UStG)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden nach den Worten „die Regierung“ die Worte „von Niederbayern“ eingefügt.

cc)
In Nr. 3 werden nach den Worten „die Regierung“ die Worte „von Niederbayern“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Abkürzung „UStG 2005“ wird durch die Abkürzung „UStG“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Abs. 1 einleitender Satzteil wird die Abkürzung „UStG 2005“ durch die Abkürzung „UStG“ ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 9

Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 338), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu §121 wird das Wort „Vollzugsbehörden“ durch das Wort „Vollzugsbehörde“ ersetzt.

b)
§ 132 erhält folgende Fassung:

„§ 132 Benutzungsgebühren“.

2.
In § 34 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Regierungen ersetzen“ durch die Worte „Regierung von Mittelfranken ersetzt“ ersetzt.

3.
In § 120 Satz 2 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

4.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vollzugsbehörden“ durch das Wort „Vollzugsbehörde“ ersetzt.

b)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte „sind die Regierungen“ werden durch die Worte „ist die Regierung von Mittelfranken“ ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Benutzungsgebühren“.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Gebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.“

6.
§ 133 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7.
§ 136 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.


§ 10

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 427 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes), die nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) sowie die Rücknahme (§ 4a Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) oder den Widerruf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) und

2.
die Überwachung und Prüfung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Abs. 8 Sätze 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes).“

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „und § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes“ sowie die Worte „ , § 43 Satz 2“ gestrichen.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV);“.

cc)
In Nr. 4 werden die Worte „(§ 68 Abs. 1 FeV),“ durch die Worte „(§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV)“ ersetzt.

dd)
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Worte „als Träger“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.
die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV;

2.
die Prüfung und Überwachung der Durchführung der Fahreignungsseminare mit den Teilmaßnahmen Verkehrspädagogik und Verkehrspsychologie nach § 42 FeV sowie die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a des Fahrlehrergesetzes – FahrlG – (§ 43 FeV);

3.
die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme oder die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 34 Abs. 3 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme (§ 43a FeV).“

3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, obliegen den Kreisverwaltungsbehörden auch die Aufgaben, welche die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist.“

4.
In § 10 Nr. 1 werden die Worte „und motorisierte Krankenfahrstühle“ durch die Worte „oder für Kleinkrafträder, welche den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b FeV entsprechen,“ ersetzt.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb)
Nr. 4 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.
die Überprüfung von Anträgen auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis (§ 12 Abs. 3 Satz 2 FahrlG) und von Anträgen auf amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der Erlaubnisbehörde veranlasst;

2.
die Anerkennung von Lehrgangsleitern zur Durchführung von Einweisungslehrgängen für Bewerber zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 31b Abs. 1 FahrlG);

3.
die Anerkennung von Trägern zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter (§ 31c Satz 1 FahrlG);

4.
die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 31 Abs. 1 FahrlG und der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a Abs. 1 FahrlG (§ 33a Abs. 3 Satz 4, § 49 Abs. 17 FahrlG);

5.
die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b FahrlG oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c FahrlG (§ 33 Abs. 1 und 2 FahrlG). Sie kann sich hierbei nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen. Unberührt bleiben die Befugnisse der Erlaubnisbehörden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 3 Satz 1 FahrlG zur Überprüfung von Angaben an Ort und Stelle;

6.
die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen zum Absehen von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Abs. 1 FahrlG und Überprüfung nach § 33 Abs. 2 FahrlG für in § 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG genannte Einrichtungen und Personen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG, § 43a FeV). Unberührt bleiben die Überwachung nach § 33 Abs. 1 FahrlG und die Befugnisse der Erlaubnisbehörden nach § 12 Abs. 3 FahrlG und § 24 Abs. 3 FahrlG zur Überprüfung von Angaben an Ort und Stelle.“

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und nach den Worten „§ 19 Abs. 1“ werden die Worte „und 2“ eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 11

Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen, zuletzt geändert durch § 10 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird im Klammerzusatz vor den Worten „in Verbindung mit“ die Abkürzung „StVO“ eingefügt.

2.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden im Klammerzusatz die Worte „in Verbindung mit“ durch die Worte „StVO in Verbindung mit § 44 Abs. 3“ ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 1.

cc)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 2.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es werden folgende Nrn. 4 bis 8 angefügt:

„4.
die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (§ 36 Abs. 6 Satz 1 FeV);

5.
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV);

6.
die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV), die Bekanntgabe der als amtlich anerkannt geltenden Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 4 FeV) und die Ausübung der Aufsicht (§ 68 Abs. 2 Satz 6 FeV);

7.
die Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 Abs. 1 FeV);

8.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FeV).“

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 einleitender Satzteil werden die Worte „Regierungen sind“ durch die Worte „Regierung der Oberpfalz ist“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „eine Regierung“ durch die Worte „die Regierung der Oberpfalz“ ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 68 Abs. 1 StVZO“ durch die Worte „§ 46 Abs. 1 FZV“ er- setzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz vor den Worten „in Verbindung mit“ die Abkürzung „FZV“ eingefügt.

6.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 12 wird nach den Worten „§ 20 Abs. 1“ die Abkürzung „LuftVG“ eingefügt.

b)
In Nr. 21 wird im Klammerzusatz vor den Worten „in Verbindung mit“ die Abkürzung „LuftVG“ eingefügt.

7.
In § 33 Abs. 1 wird nach den Worten „§§ 3 bis 42“ die Abkürzung „BOKraft“ eingefügt.


§ 12

Änderung der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) vom 8. Oktober 2009 (GVBl S. 510, BayRS 9210-8-I), geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (GVBl S. 342), erhält folgende Fassung:

„3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind und“.


§ 13

Übergangsvorschrift

1Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 2Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.


§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 10 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.

München, den 14. Oktober 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Ilse  A i g n e r ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin