Fundstelle GVBl. 2014 S. 571

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Verordnung

26-1-1-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
26-1-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeiten zur
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher
Bestimmungen in anderen Gesetzen

Vom 9. Dezember 2014


Auf Grund von

1.
§ 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556),

2.
Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl S. 338, BayRS 26-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 305 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) vom 14. Juli 2005 (GVBl S. 306, BayRS 26-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 306 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht – ZustVAuslR)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken“ durch das Wort „Regierungen“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Als Ausländerbehörden führen die Regierungen die Bezeichnung „Zentrale Ausländerbehörde“.‘

3.
§ 3 erhält folgende Fassung:

⤠3

Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig

1.
für Ausländer, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen oder in Ausreiseeinrichtungen zu wohnen;

2.
für Ausländer, die nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Die Zentralen Ausländerbehörden können die Zuständigkeit vorübergehend auf die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde übertragen. Ihre Zuständigkeit endet mit der Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde, dass weitere Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Identität oder Staatsangehörigkeit nicht veranlasst werden;

3.
für Ausländer, die einen Asylantrag gestellt hatten und nicht verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn die Zentrale Ausländerbehörde die Zuständigkeit von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde übernimmt;

4.
für unaufschiebbare Maßnahmen gegenüber Ausländern, die in einer Einrichtung im Sinn der Nr. 1 angetroffen werden.

(2) Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 alle Aufgaben der Ausländerbehörde, insbesondere haben sie folgende Aufgaben:

1.
möglichst frühzeitige Feststellung und Sicherung der Identität der Ausländer;

2.
Rückkehrberatung und Rückkehrförderung;

3.
Betrieb von Ausreiseeinrichtungen;

4.
Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

(3) 1Die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern kann auf Ersuchen der zuständigen Ausländerbehörde

1.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten und

2.
damit verbundene Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung

übernehmen; sie kann auch an Stelle der zuständigen Ausländerbehörde die dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Anordnungen sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung treffen. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung „Zentrale Passbeschaffung Bayern“.

(4) 1Die Zentralen Ausländerbehörden Oberbayern und Mittelfranken sind unbeschadet der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen gegen islamistische und sonstige ausländerextremistische Gefährder. 2Sie führen insoweit die Bezeichnung „Zentralstelle Ausländerextremismus Südbayern“ und „Zentralstelle Ausländerextremismus Nordbayern“. 3Sie können nach Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde

1.
Sicherheitsgespräche führen zur Klärung, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder Gründe für eine Ausweisung oder Abschiebung wegen besonderer Gefährlichkeit bestehen;

2.
Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen; dies gilt auch im Fall einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG;

3.
Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.

(5) Die Zentralen Ausländerbehörden können unbeschadet der Abs. 1 bis 4 nach Unterrichtung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen.‘

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Ausländerbehörde“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Solange eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht festgestellt werden kann, ist zuständig

1.
in Aufgriffsfällen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde;

2.
bei Auslieferung von Ausländern die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hafteinrichtung liegt;

3.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „befindet“ die Worte „ , soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt“ angefügt.

bb)
In Nr. 5 Halbsatz 1 werden die Worte „nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU“ durch die Worte „über nachträgliche Befristungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten“ ersetzt.

d)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern nimmt die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 für das gesamte Staatsgebiet wahr. 2Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 ist die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.“

5.
§ 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

Übergangsregelung

1Die vor dem 1. Januar 2015 bestehenden Zuständigkeiten bestehen fort. 2Die ab dem 1. Januar 2015 zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit den bis zum 1. Januar 2015 zuständigen Behörden die Aufgaben übernehmen. 3Soweit in einem Regierungsbezirk eine Zentrale Ausländerbehörde noch nicht ihre Tätigkeit aufgenommen hat, gilt § 5 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 4Soweit nach bisherigem Recht eine örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt worden war, gilt dies als vorübergehende Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.“

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 9. Dezember 2014

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister