Fundstelle GVBl. 2014 S. 70

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Gesetz

2024-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben
2024-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes

Vom 11. März 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 404), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Art. 5a eingefügt:

„Art. 5a Erschließungsbeitrag“.

b)
Art. 21 erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (aufgehoben)“.

2.
In Art. 2 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

3.
Art. 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „25 000 €“ durch die Worte „29 000 €“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „33 000 €“ durch die Worte „37 000 €“ ersetzt.

c)
In Satz 6 werden die Worte „25 000 € bzw. 33 000 €“ durch die Worte „29 000 € bzw. 37 000 €“ ersetzt.

4.
Die Überschrift des Art. 4 erhält folgende Fassung:

„(Abs. 1 nichtig; Abs. 2 bis 4 aufgehoben)“.

5.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.“

b)
In Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „für jeden vollen Monat mit einhalb vom Hundert“ durch die Worte „mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich“ ersetzt.

c)
In Abs. 8 werden die Worte „erweitert oder verbessert“ durch die Worte „verbessert oder erneuert“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten oder in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulassen, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. 2Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 3In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen; in den Fällen des Satzes 1 Alternative 2 wird der Zinssatz in der Satzung bestimmt. 5Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gleich.“

6.
In Art. 7 Abs. 5 Sätze 1 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt und jeweils die Worte „ , Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Medien, Energie und Technologie und für Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

7.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 findet bei Gebühren für die Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen keine Anwendung.“

b)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt Art. 5 Abs. 7 entsprechend.“

8.
Art. 9 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 5 Abs. 7 gilt entsprechend.“

9.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(AO 1977)“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa)
Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
§ 169 mit der Maßgabe,

dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre,

dass in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Worte ‚§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes’ durch die Worte ‚Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes’ ersetzt werden und

dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt,“.

bbb)
In Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 wird jeweils das Wort „Satzung“ durch das Wort „Beitragssatzung“ ersetzt.

bb)
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden die Worte „§ 227 Abs. 1, §§ 228“ durch die Worte „227, 228“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b Doppelbuchst. dd werden nach den Worten „§§ 238 bis 240“ die Worte „mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt“ eingefügt.

10.
In Art. 19 werden folgende Abs. 1 und 2 eingefügt:

„(1) Soweit Fristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 oder des 31. Dezember 2015 enden würden, verlängern sie sich bis zum 31. März 2016.

(2) Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.“

11.
Art. 21 wird aufgehoben.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 11. März 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r