Fundstelle GVBl. 2014 S. 166

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Gesetz

36-4-J

  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
36-4-J

Gesetz
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes

Vom 25. April 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 651), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“ durch die Worte „Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Ausgenommen hiervon sind

1.
Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses (KV) zum JVKostG,

2.
Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,

3.
§ 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie

4.
in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.“

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage bestimmten Gebühren veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“

2.
In Art. 5 einleitender Satzteil werden die Worte „§ 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO“ durch die Worte „Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG“ ersetzt.

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „§ 22 Abs. 1 JVKostG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „von der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „vom Justizverwaltungskostengesetz“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 werden die Worte „gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung“ durch die Worte „gelten Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

cc)
In Nr. 8 werden die Worte „§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Worte „§ 4 Abs. 3 JVKostG“ ersetzt.

4.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; in Satz 1 werden die Worte „der Kostenordnung“ durch die Worte „dem Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

6.
In der Anlage werden in Nr. 5.2 in der Spalte „Gegenstand“ in Abs. 3 die Worte „§ 7a JVKostO“ durch die Worte „§ 20 JVKostG“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.


München, den 25. April 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r