Fundstelle GVBl. 2014 S. 178

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Vertrag

2012-3-17-I

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Polizeirecht
  • Verwaltungsabkommen
2012-3-17-I

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen
dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern
über die Wahrnehmung von verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben
auf der Bundesstraße 12 – Umfahrung Isny –

Vom 25. April 2014


Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat mit dem Innenministerium des Landes Baden-Württemberg das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 12 – Umfahrung Isny – abgeschlossen. Das Verwaltungsabkommen ist mit Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft getreten. Der Wortlaut des Abkommens wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 25. April 2014

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

__________________


2012-3-17-I

Verwaltungsabkommen
zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Freistaat Bayern
über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben
auf der Bundesstraße 12 – Umfahrung Isny –


Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den baden-württembergischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den baden-württembergischen Innenminister

und

der Freistaat Bayern, vertreten durch den bayerischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:


Artikel 1

(1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesstraße 12 im Netzknotenabschnitt 8326 zwischen dem Netzknotenpunkt 016 bis zum Netzknotenpunkt 017 dem Land Baden-Württemberg.

(2) Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese an Stelle der vorstehend angegebenen.

(3) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.


Artikel 2

(1) Art und Umfang der Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.

(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.

(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

Artikel 3

Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.


Artikel 4

(1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche nach dem PAG, durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen. Im Gegenzug tritt das Land Baden-Württemberg mit den Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehende Ersatzansprüche nach § 57 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg an den Freistaat Bayern ab.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.


Artikel 5

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2014, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.


Artikel 6

Das Verwaltungsabkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.


Für das Bayerische Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
München, den 7. November 2013
Joachim  H e r r m a n n


Für das Innenministerium des
Landes Baden-Württemberg
Stuttgart, den 10. Dezember 2013
Reinhold  G a l l