Fundstelle GVBl. 2014 S. 180

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Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
210-3-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Meldedatenverordnung

Vom 29. April 2014


Auf Grund von Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 5 Satz 4, Art. 31 Abs. 3 Satz 4 und Art. 37 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 307), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung – MeldDV) vom 14. März 2007 (GVBl S. 244, BayRS 210-3-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2012 (GVBl S. 592), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a
Datenübermittlungen an Gerichtsvollzieher“.

b)
Es werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:

㤠32a
Datenübermittlungen an die Standesämter

§ 32b
Datenübermittlungen an die Wohngeldbehörden“.

2.
In § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 8 sowie § 6a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

3.
Es wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a

Datenübermittlungen an Gerichtsvollzieher

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung können Gerichtsvollzieher aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensnamen/Künstlernamen
0501, 0502,
6.
Tag und Ort der Geburt
0601 bis 0603,
7.
gegenwärtige Anschriften
1201 bis 1213.“

4.
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Worte „sowie die gegenwärtige Anschrift (Datenblätter 1201 bis 1206 und 1208 bis 1213)“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 5“ durch die Worte „Satz 1“ und die Worte „Abs. 1 Nrn. 1 bis 6“ durch die Worte „Satz 1“ ersetzt.

5.
Es werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:

„§ 32a

Datenübermittlungen an die Standesämter

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung können die Standesämter aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Tag und Ort der Geburt
0601 bis 0605,
5.
Geschlecht
0701,
6.
gegenwärtige Anschriften
1201 bis 1213,
7.
Familienstand
1401 bis 1409,
8.
Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
minderjährige Kinder
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt und Sterbetag)
1601 bis 1605.

§ 32b

Datenübermittlungen an die Wohngeldbehörden

Die Wohngeldbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Tag und Ort der Geburt
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)
0901 bis 0914,
8.
Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1003,
9.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, beim Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
1201 bis 1231,
10.
Tag des Ein- und Auszugs
1301, 1306,
11.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401, 1402, 1406,
12.
Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)
1501 bis 1515,
1517 bis 1531,
13.
minderjährige Kinder
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)
1601 bis 1605,
14.
Sterbetag
1901.“

6.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 3 die Worte „1. November 2014“ durch die Worte „1. Mai 2015“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2014 in Kraft.

München, den 29. April 2014

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister