Fundstelle GVBl. 2015 S. 314

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Verordnung

2235-4-1-K

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Begabtenprüfung
2235-4-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Begabtenprüfungsordnung

Vom 28. Juli 2015


Auf Grund des Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfungsordnung) vom 12. August 1986 (GVBl S. 265, BayRS 2235-4-1-K), geändert durch § 1 Nr. 255 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

(Begabtenprüfungsverordnung – BegPO)“.

2.
In § 1 werden die Worte „ , wegen ihres Entwicklungsgangs keine Hochschulzugangsprüfung ablegen konnten“ gestrichen und die Worte „einer Hochschulzugangsberechtigung“ durch die Worte „der allgemeinen Hochschulreife“ ersetzt.

3.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im Frühjahr durchgeführt wird, ist bis spätestens 31. Januar eines Jahres beim Staatsministerium unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen.“

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und in der Regel das 40. Lebensjahr nicht überschritten“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „einen erfolglosen Versuch“ durch die Worte „zwei erfolglose Versuche“ ersetzt.

5.
§ 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

Allgemeine Prüfungsanforderungen

1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2§ 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.“

6.
In § 7 Satz 3 werden die Worte „und Latein“ durch die Worte „ , Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch“ ersetzt.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

München, den 28. Juli 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister