Fundstelle GVBl. 2015 S. 134

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Verordnung

215-5-1-3-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Rettungsdienst
215-5-1-3-I

Bayerische Rettungssanitäterverordnung
(BayRettSanV)

Vom 23. April 2015


Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 190 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Ausbildung

§   1
Qualifikation und Eignungsvoraussetzungen
§   2
Dauer und Struktur der Ausbildung
§   3
Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen
§   4
Zugangsvoraussetzungen
§   5
Ausbildungsdokumentation


Teil 2

Abschlussprüfung

§   6
Zulassung
§   7
Durchführung
§   8
Benotung
§   9
Rücktritt, Versäumnisfolgen
§ 10
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 11
Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen
§ 12
Wiederholen


Teil 3

Zuständigkeit, gleichwertige Ausbildungen

§ 13
Zuständigkeit
§ 14
Anrechnung einer gleichwertigen Ausbildung


Teil 4

Schlussvorschriften

§ 15
Übergangsbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Theoretische Ausbildung

Anlage 2
Klinikpraktikum

Anlage 3
Rettungswachenpraktikum



Teil 1

Ausbildung


§ 1

Qualifikation und Eignungsvoraussetzungen

(1) Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung wird die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erworben.

(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann nur tätig sein, wer

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
über eine Qualifikation nach Abs. 1 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt,

3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit ergibt,

4.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist und

5.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


§ 2

Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden, schließt mit einer Abschlussprüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Theoretische Ausbildung nach Anlage 1 von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten,

2.
Klinikpraktikum nach Anlage 2 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten,

3.
Rettungswachenpraktikum nach Anlage 3 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten und

4.
Abschlusslehrgang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten; der Abschlusslehrgang muss in Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchgeführt werden.

(2) 1Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist von der Ausbildungsstätte auf höchstens dreieinhalb Jahre verlängert werden. 3Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden oder ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt hat, kann auf Antrag bei der Ausbildungsstätte an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung bzw. Abschlussprüfung teilnehmen.

(3) 1Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung und des Abschlusslehrgangs können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. 2Die Ausbildungsstätte kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.


§ 3

Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen

(1) 1Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang erfolgen an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter. 2Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung nachgewiesen sind. 3Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) oder eine staatlich anerkannte Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder eine Ausbildungsstätte der Feuerwehr nach § 9 RettAssG gilt als Ausbildungsstätte im Sinn von Satz 1. 4Die Ausbildungsstätte kann einer Lehrstätte Aufgaben übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. 5Die Aufnahme des Ausbildungsbetriebs an der Lehrstätte ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) 1Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt. 2Die zuständige Behörde kann Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Satz 3 die Ausbildung und Abschlussprüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern untersagen, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt.

(3) 1Als Ausbildungseinrichtung für das Klinikpraktikum geeignet sind Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung mit den Bereichen Anästhesie, Chirurgie und Innere Medizin sowie Ärztehäuser und medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. 2Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Versorgungsbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist; erfolgt die Ausbildung durch eine Ausbildungs- oder Lehrstätte eines Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung, können bis zu 80 Stunden des Rettungswachenpraktikums an einer Bergrettungswache absolviert werden, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. 3Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der praxisanleitenden Personen sicher.


§ 4

Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind

1.
die gesundheitliche Eignung zur Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter,

2.
mindestens der Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und

3.
die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung.

(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Klinikpraktikum und das Rettungswachenpraktikum, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Klinikpraktikum und am Rettungswachenpraktikum ist Voraussetzung für die Teilnahme am Abschlusslehrgang.


§ 5

Ausbildungsdokumentation

1Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. 2Das Nachweisheft muss enthalten:

1.
die Personalien der oder des Auszubildenden,

2.
mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und

3.
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.



Teil 2

Abschlussprüfung


§ 6

Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs bei der Ausbildungsstätte zu stellen, an der der Abschlusslehrgang abgelegt wird. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest; die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. 3Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. 4Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Frist setzen. 5Die Ausbildungsstätte bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang und übermittelt die Bescheinigung vor Beginn der Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.


§ 7

Durchführung

(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. 2Die Prüflinge haben in allen Teilen der Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.

(2) 1Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem eine im Rettungsdienst erfahrene Notärztin oder ein im Rettungsdienst erfahrener Notarzt jeweils mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorsitzt. 2Beisitzer sind mindestens zwei Referenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verfügen, als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, davon mindestens eine oder einer von der Ausbildungsstätte. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen im Rettungsdienst aktiv sein. 4Der Prüfungsausschuss wird von der Ausbildungsstätte bestellt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung und bestimmt die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit; für das Rettungssanitätermodul im Rahmen der Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst kann der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst die Prüferinnen und Prüfer bestimmen.

(4) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer.

(5) 1Der praktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten

1.
Fallbeispiel Notfallversorgung durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Arbeiten im Team,

2.
Fallbeispiel Reanimation unter Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators beim Erwachsenen durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Kommunikation bei Übergabe und

3.
Fallbeispiel Transport einer liegenden Patientin oder eines liegenden Patienten mit Schwerpunkt Umlagern, Betreuen und Begleiten.

2Die Prüfungsdauer soll in den Abschnitten nach Satz 1 Nr. 1 20 Minuten, im Übrigen jeweils zehn Minuten nicht überschreiten. 3Die Abschnitte des praktischen Teils der Abschlussprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

(6) 1Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. 3Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. 4Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

(7) 1Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.


§ 8

Benotung

(1) 1Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch werden von den beteiligten Fachprüferinnen und bzw. oder Fachprüfern benotet. 2Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils die Noten für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch.

(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im mündlichen und im praktischen Teil der Abschlussprüfung werden wie folgt benotet:

sehr gut
= Note 1
die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße,

gut
= Note 2
die Leistung entspricht den Anforderungen voll,

befriedigend
= Note 3
die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen,

ausreichend
= Note 4
die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen,

mangelhaft
= Note 5
die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend
= Note 6
die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


§ 9

Rücktritt, Versäumnisfolgen

(1) 1Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. 2Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht begonnen. 3Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. 5Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden.

(2) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wird die Abschlussprüfung unterbrochen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 10

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. 2Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zur Beendigung der gesamten Abschlussprüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Abschlussprüfung zulässig.


§ 11

Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen

(1) 1Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. 2Der praktische Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens der Note ausreichend bewertet wird. 3Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorgegebenen Vordruck. 2Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

(3) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Abschlussprüfung zu stellen.


§ 12

Wiederholen

(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder nicht bestandene Teile der Abschlussprüfung können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. 3In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.

(2) 1Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu wiederholen, darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfling an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat; Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Wird in einem Abschnitt des praktischen Teils der Abschlussprüfung nicht mindestens die Note ausreichend erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob nur dieser Abschnitt oder der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen ist. 3Ist der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen, ist vor der Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens 40 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren.

(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der zusätzlichen Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.



Teil 3

Zuständigkeit, gleichwertige Ausbildungen


§ 13

Zuständigkeit

Zuständige Behörden im Sinn dieser Verordnung sind die Regierungen.


§ 14

Anrechnung einer gleichwertigen Ausbildung

(1) Auf Antrag kann die Ausbildungsstätte anderweitig erworbene Teile der Ausbildung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ganz oder teilweise als ausbildungsersetzend anerkennen, soweit sie der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

(2) Das erfolgreiche Absolvieren einer staatlichen Prüfung nach § 4 Satz 2 RettAssG kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er ein Rettungswachenpraktikum absolviert hat, das den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 genügt.

(3) Eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn ihre Inhalte und ihr Umfang der Ausbildung nach dieser Verordnung entsprechen und eine Abschlussprüfung nach dieser Verordnung bestanden wurde.



Teil 4

Schlussvorschriften


§ 15

Übergangsbestimmungen

(1) 1Eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter – RSanV – (BayRS 215-5-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532), abgeschlossen. 2Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 1 gelten Personen,

1.
die vor dem 1. Januar 2016

a)
nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 RSanV in Bayern als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig waren oder

b)
erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben

aa)
in Bayern nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder

bb)
in einem anderen Land nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Programm) des Bund- und Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977

oder

2.
die erfolgreich in einem anderen Land eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. und 17. September 2008 abgeschlossen haben.

(3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die nicht als staatlich anerkannt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 gelten und bereits Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, bedürfen ab dem 1. Januar 2018 einer staatlichen Anerkennung, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden.


§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.
die Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) vom 26. Oktober 1978 (BayRS 215-5-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532), sowie

2.
§ 21d der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555),

außer Kraft.

München, den 23. April 2015

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Anlagen