Fundstelle GVBl. 2015 S. 154

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Gesetz

34-1-I, 2010-1-I, 91-1-I, 2251-4-S/W, 2011-2-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Mai 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Art. 25 werden die Worte „ , frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.

b)
Es wird folgender Art. 27a eingefügt:

„Art. 27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet“.

2.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). 2Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. 3Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. 4Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. 5Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. 6Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

3.
Es wird folgender Art. 27a eingefügt:

„Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. 2Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 3Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. 4Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.“

4.
In Art. 49a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sechs v.H.“ durch die Worte „drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

5.
Art. 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die Worte „voraussichtlich auswirken wird“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.“

c)
Abs. 3a Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.“

d)
Dem Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. 6Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

e)
Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Einwendungen“ die Worte „oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5“ eingefügt.

bb)
In Nr. 4 Buchst. a werden nach dem Wort „haben,“ die Worte „oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben,“ eingefügt.

f)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.“

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben“ die Worte „oder Stellungnahmen abgegeben“ eingefügt.

cc)
Satz 7 erhält folgende Fassung:

7Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.“

g)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Abs. 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus“ durch die Worte „Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken“ ersetzt.

h)
Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.“

6.
Art. 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen“ durch die Worte „denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen“ ersetzt.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Worte „oder nur unwesentlich“ eingefügt und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen der Art. 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss.“

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die entsprechend anzuwenden sind.“

c)
Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „entgegenstehen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen der Art. 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss.“

7.
Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Abwägung“ die Worte „oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften“ und nach dem Wort „können“ die Worte „; Art. 45 und 46 bleiben unberührt“ eingefügt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.“

8.
In Art. 78l Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

9.
Art. 96a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Vor dem 1. Juni 2015 begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung weitergeführt. 2Fachgesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt. 3Art. 75 Abs. 4 Satz 2 gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Juni 2015 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhalten Art. 36 bis 38 folgende Fassung:

„Art. 36
Planfeststellung

 Art. 37
Umweltverträglichkeitsprüfung

 Art. 38
Verwaltungsverfahren“.

2.
In Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 18 Abs. 2a Satz 3, Art. 32 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 7 einleitender Satzteil werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

3.
Art. 35 Abs. 3 wird aufgehoben.

4.
Art. 38 Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ und nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

6.
In Art. 54 Abs. 6 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

7.
Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

8.
Art. 59 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Innern“ werden die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

b)
Nach dem Wort „Finanzen“ werden die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

c)
Die Worte „Landkreisverbands Bayern“ werden durch die Worte „Bayerischen Landkreistags“ ersetzt.

9.
In Art. 61 Abs. 1, Art. 62a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Art. 64 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.


§ 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 330 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird das Wort „Rundfunkgebührenrechts“ durch das Wort „Rundfunkabgabenrechts“ ersetzt.


§ 4

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S/W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 292 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird aufgehoben.


§ 5

Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 544), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhalten Art. 12 bis 15 folgende Fassung:

„Art. 12 bis 15 (aufgehoben)“.

2.
Art. 12 und 15 werden aufgehoben.


§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

München, den 22. Mai 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r