Fundstelle GVBl. 2015 S. 158

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Gesetz

2122-3-G, 2120-1-U/G, 7831-1-U, 7831-4-U

Gesetz
zur Änderung des
Heilberufe-Kammergesetzes,
des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 22. Mai 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-G), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 454), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 Abs. 4 wird aufgehoben.

2.
Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

3.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Regierung“ ein Strichpunkt und die Worte „örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben sowie die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken“ eingefügt.

b)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

4.
In Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

5.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5 000 000 Euro beträgt. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten

1.
im Hinblick auf eine geplante Behandlung Informationen

a)
für eine sachkundige Entscheidung des Patienten hinsichtlich der von ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen,

b)
über die voraussichtlichen Kosten und die Preisgestaltung,

c)
über das Vorliegen einer gültigen Berufszulassung und

d)
über Bestehen und Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung sowie

2.
nach Abschluss der Behandlung klare Rechnungen

bereit.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

6.
In Art. 20 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

7.
Art. 21 wird aufgehoben.

8.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.“

b)
In Abs. 8 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

9.
In Art. 31 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

10.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Sätze 4 und 5 werden jeweils die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in der Weiterbildungsordnung nach Art. 35 vorgeschriebenen Weiterbildungszeit liegt oder“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht.“

c)
Abs. 5a wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d)
In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

11.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. 2Über die Befreiung entscheidet die Landesärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.“

12.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

„(7) 1Die Landesärztekammer unterrichtet die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über einen Arzt, dessen Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. 2Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekanntgegeben worden ist mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. 3Anzugeben sind bei der Meldung die Identität des Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. 4Der Berufsangehörige ist gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. 5Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. 6Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.“

c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

13.
In Art. 45 Abs. 1 werden die Worte „des Art. 35 Abs. 3“ durch die Worte „von Art. 35 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

14.
In Art. 46 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

15.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „des Art. 35 Abs. 3“ durch die Worte „von Art. 35 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 werden nach den Worten „Abs. 8“ die Worte „zugunsten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz“ eingefügt.

16.
In Art. 51 Abs. 1 werden die Worte „des Art. 18 Abs. 2“ durch die Worte „von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3“ ersetzt.

17.
In Art. 58 Abs. 1 werden die Worte „des Art. 35 Abs. 3“ durch die Worte „von Art. 35 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

18.
In Art. 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

19.
In Art. 64a Abs. 1 werden die Worte „des Art. 35 Abs. 3“ durch die Worte „von Art. 35 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

20.
In Art. 65 werden die Worte „Art. 18 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 18 Abs. 3“ ersetzt.

21.
Art. 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nr. 5 wird aufgehoben.

22.
In Art. 101 Abs. 3 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ und die Worte „für Umwelt und Gesundheit“ gestrichen.

23.
Es wird folgender Art. 104a eingefügt:

„Art. 104a

Eine nach Art. 4 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 geltenden Fassung begründete freiwillige Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband endet mit Ablauf des 31. Juli 2015.“

24.
Art. 105 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 104a tritt am 1. Dezember 2015 außer Kraft.“


§ 2

Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 36 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Art. 37 wird Art. 36; in der Überschrift werden die Worte „ , Aufhebung von Rechtsvorschriften“ gestrichen.

2.
In Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde“ durch die Worte „die Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils einzeln für ihren Geschäftsbereich als oberste Behörden; sie sind ferner obere Fachaufsichtsbehörden“ ersetzt.

3.
Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.

b)
Buchst. b wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wahrnimmt, untersteht es dessen Fachaufsicht.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Worte „Abs. 1 Nrn. 4 und 5“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nrn. 8 und 9“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 4“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ ersetzt.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Örtlich zuständig ist insoweit die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte „Sätze 1 bis 3“ werden durch die Worte „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.

5.
Art. 7 erhält folgende Fassung:

„Art. 7

Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung

(1) 1Durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag können

1.
einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften sowie

2.
Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften

auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2Die Beleihung durch die Regierung mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das zuständige Staatsministerium selbst. 3Beliehen werden kann, wer zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden. 4Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 5Der Beliehene untersteht staatlicher Fachaufsicht.

(2) 1Geeigneten Personen des Privatrechts können durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auch einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl L 165 S. 1, ABl L 191 S. 1, ABl L 204 S. 29) übertragen werden. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1Durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11 auf Personen des Privatrechts übertragen werden. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) 1In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. 2Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Staatsministeriums können durch Rechtsverordnung dieses Staatsministeriums als zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle bestimmt werden.“

6.
Art. 11 erhält folgende Fassung:

„Art. 11

Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

Soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, nehmen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.“

7.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. 2Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
a)
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und

b)
das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1

nachzuweisen.“

8.
In Art. 14 Abs. 5 Satz 9 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 11“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.

9.
Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1244)“ gestrichen.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl EU Nr. L 273 S. 1)“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – Verordnung über tierische Nebenprodukte – (ABl L 300 S. 1)“ ersetzt.

10.
Art. 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945)“ durch die Worte „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl I S. 2296)“ gestrichen.

c)
In Nr. 3 werden die Worte „vom 29. Oktober 1993 (BGBl I S. 1814) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl EU Nr. L 93 S. 1)“ durch die Worte „in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl L 343 S. 1)“ ersetzt.

d)
In Nr. 4 werden die Worte „vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl EU Nr. L 93 S. 12)“ durch die Worte „in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

e)
In Nr. 5 werden die Worte „vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380)“ gestrichen.

11.
Art. 21a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl I S. 2558)“ durch die Worte „Verbraucherinformationsgesetz (VIG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 1“ durch die Worte „§ 2“ ersetzt.

12.
In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Lebensmittel,“ das Wort „Futtermittel,“ eingefügt.

13.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 9“ durch die Worte „Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 10“ durch die Worte „Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

14.
In Art. 29a Satz 2 werden die Worte „Heilberufe-Kammergesetz“ durch die Abkürzung „HKaG“ ersetzt.

15.
Art. 29c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

16.
Art. 29f wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft“ ersetzt.

17.
In Art. 31a Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1 Nr. 12“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.

18.
In Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

19.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung entfällt und der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Staatsministerium“.

bbb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

ccc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt und die Worte „ein zuständiges Landratsamt“ durch die Worte „eine zuständige Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

ddd)
Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.

eee)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5; die Worte „und Art. 21a Abs. 2“ werden gestrichen und nach dem Wort „Innern“ werden die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.

fff)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 6 und erhält folgende Fassung:

„6.
Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 zu bestimmen.“

ggg)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 12 werden aufgehoben.

bb)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen,

2.
nähere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 zu erlassen,

3.
die zuständigen Behörden zum Vollzug bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich

a)
des Tierarzneimittelrechts, soweit nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist, und

b)
des Tierschutzrechts

zu bestimmen,

4.
Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zu bestimmen,

5.
Regelungen zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erlassen,

6.
die zuständigen Behörden abweichend von Art. 21a Abs. 2 zu bestimmen.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

bbb)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Vorschriften über

a)
die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und

b)
die Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und das den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis gewährleistete Mindesteinkommen

zu erlassen,“.

ccc)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa)
In Buchst. d werden die Worte „– ausgenommen Altenpflege –“ gestrichen.

bbbb)
Buchst. f und g erhalten folgende Fassung:

„f)
bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelrechts, soweit die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist,

 g)
des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie des Medizinprodukterechts,“.

ddd)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

eee)
In Nr. 4 werden die Worte „(BGBl III 2122-2-1)“ gestrichen.

fff)
Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.

ggg)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

hhh)
Es werden folgende Nrn. 6 bis 11 angefügt:

„6.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Regelung der Einzelheiten der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Satz 9 zu erlassen,

 7.
a)
landesweite Einladungsverfahren zu Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,

b)
das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens und

c)
die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten,

 8.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere Gesundheitsaufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Bereich der Justiz, die Wahrnehmung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie Aufgaben im Vollzug des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuzuweisen und Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen,

 9.
im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz sowie des Innern, für Bau und Verkehr die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei Bedarf mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Landgerichtsärzte zu beauftragen,

10.
die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln,

11.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission vorsieht.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Buchst. e und g“ durch die Worte „Buchst. e bis g“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 7 können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden; Art. 31a bleibt unberührt.“

d)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

20.
Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Aufhebung von Rechtsvorschriften“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 3

Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts

Das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 384 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Gesetz zur Ausführung des
Tiergesundheitsgesetzes
(BayAGTierGesG)
“.

2.
Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1
Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes“.

3.
In Art. 1 Abs. 1 einleitender Satzteil wird das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

4.
In Art. 2 entfallen die Absatzbezeichnung und die Satznummerierung; das Wort „Tierseuchenrechts“ wird durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

5.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „tierseuchenrechtlichen“ durch das Wort „tiergesundheitsrechtlichen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

6.
In Art. 4 Abs. 1 wird das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.

7.
Nach Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2
Tierseuchenkasse“.

8.
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „Tierseuchenrecht“ durch das Wort „Tiergesundheitsrecht“ ersetzt.

b)
In Nr. 6 wird das Wort „Tierseuchenrechts“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechts“ ersetzt.

9.
Art. 5a bis 5f werden Art. 6 bis Art. 11.

10.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 12; die Worte „§ 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetz“ werden durch die Worte „§ 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

11.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 13.

12.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 15 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsvorschriften“ gestrichen.

b)
Abs. 2 und 4 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

13.
Der bisherige Art. 8a wird Art. 14.


§ 4

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes – AGTierNebG – (BayRS 7831-4-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 385 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82)“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – Verordnung über tierische Nebenprodukte – (ABl L 300 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2.
Art. 4 wird Art. 3; in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 einleitender Satzteil wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetzes“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

3.
Der bisherige Art. 4a wird Art. 4.

4.
Art. 5 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5.


§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.

München, den 22. Mai 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r