Fundstelle GVBl. 2015 S. 178

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Gesetz

210-3-I, 111-1-I, 111-1-1-I, 2013-4-1-F, 2021-1/2-I, 2021-1/2-1-I, 2032-1-1-F, 793-3-L, 2012-2-1-I, 211-1-I, 2128-1-A, 34-1-I, 210-3-1-I, 34-4-I
210-3-I

Bayerisches Gesetz
zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)

Vom 23. Juni 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

Art.   1
Meldebehörden
Art.   2
Datenverarbeitung im Auftrag
Art.   3
Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
Art.   4
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Art.   5
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Art.   6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Art.   7
Zentraler Meldedatenbestand
Art.   8
Beteiligung der Meldebehörden
Art.   9
Portal
Art. 10
Verordnungsermächtigungen
Art. 10a
Folgeänderungen
Art. 10b
Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
Art. 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Art. 1

Meldebehörden

(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. 3In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

(2) 1Örtlich zuständig ist

1.
im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,

2.
für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,

3.
im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.

2Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.


Art. 2

Datenverarbeitung im Auftrag

(1) 1Für die Zulässigkeit der Meldedatenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden gilt Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. 2Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben die beauftragten Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen.

(2) 1Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Abs. 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. 2Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(3) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 2 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.

(4) Auf die bei einer beauftragten Stelle gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 4 nicht statt.


Art. 3

Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung

(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern übertragen.

(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.


Art. 4

Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.

(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.


Art. 5

Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

1Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern wahr. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“.


Art. 6

Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium).

(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.


Art. 7

Zentraler Meldedatenbestand

(1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern.

(2) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten oder nutzen. 2Dabei ist die Sicherheit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Daten zu gewährleisten.

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.

(4) Automatisierte Abrufe durch Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen im Inland erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.

(5) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hält die in § 23 Abs. 3 BMG genannten Daten im Datenbestand nach Abs. 1 für eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein bereit. 2Die Zuzugsmeldebehörde kann die in Satz 1 genannten Daten zu diesem Zweck auch aus dem nach Abs. 1 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 3Von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 23 Abs. 3 BMG genannten Daten sind die Meldebehörden im Fall des Satzes 2 befreit.

(6) 1Das Staatsministerium darf der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. 2Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.


Art. 8

Beteiligung der Meldebehörden

(1) 1Sind für die Erfüllung der der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern obliegenden Aufgaben der Meldedatenverarbeitung im Einzelfall Abwägungen vorzunehmen oder Beteiligungsrechte Dritter zu beachten, leitet die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Vorgänge der zuständigen Meldebehörde zur abschließenden Bearbeitung zu. 2Gleichzeitig erteilt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Mitteilung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BMG.

(2) 1Bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern gestellte Auskunftsersuchen nach § 10 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG sind durch diese im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. 2Die für diese Auskunft erforderlichen Daten speichert die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern. 3Die Rechte nach § 9 BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.


Art. 9

Portal

(1) 1Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben. 2Für die hieraus erteilten Melderegisterauskünfte verlangt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. 3Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. 4Das Nähere können das Staatsministerium und die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.

(2) 1Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. 2Die Mitteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG erteilt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern.


Art. 10

Verordnungsermächtigungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG und die Dauer der Aufbewahrung des jeweiligen Meldescheins bei der Meldebehörde zu regeln;

2.
das Muster der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG zu regeln;

3.
das Muster der Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über die Bereithaltung für die Vorlage nach Art. 4 Abs. 1 zu regeln;

4.
für regelmäßige Übermittlungen durch die Meldebehörden nach Maßgabe der in §§ 34 und 36 BMG genannten Voraussetzungen sowie zur Aufgabenbestimmung und Führung des Datenbestands nach Art. 7

a)
die Datenempfänger,

b)
den Anlass und Zweck der Übermittlungen,

c)
die zu übermittelnden Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise und

d)
das Nähere zu Art und Form des Verfahrens einschließlich des Übermittlungswegs

festzulegen;

5.
die in § 55 Abs. 2 BMG umschriebenen Kompetenzen wahrzunehmen und das Nähere zu Art und Form des Verfahrens zu regeln und

6.
nach Maßgabe des § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG die Verwendung von weiteren Auswahldaten festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinn von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG zu bestimmen.


Art. 10a

Folgeänderungen

(1) In Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277; ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2015 (GVBl S. 18), werden die Worte „Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes“ durch die Worte „§ 51 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

(2) In § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 der Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62, BayRS 111-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), werden jeweils das Wort „Meldegesetz“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ ersetzt.

(3) In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe (KurtaxV) vom 2. September 2013 (GVBl S. 582, BayRS 2013-4-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (GVBl S. 435), wird das Wort „Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

(4) In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird das Wort „Meldegesetz“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ ersetzt.

(5) In § 51 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 der Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird das Wort „Meldegesetz“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ ersetzt.

(6) In Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), werden die Worte „Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes“ durch die Worte „§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

(7) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2014 (GVBl S. 482), werden die Worte „Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz“ durch die Worte „§ 22 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.


Art. 10b

Änderungen weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizeiorganisationsgesetz – POG – (BayRS 2012-2-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 31 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 11 werden die Worte „oder anderer Staaten“ angefügt.

b)
Die Überschriften der Art. 13 und 14 erhalten jeweils folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
Art. 8 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

3.
Art. 13 wird aufgehoben.

(2) Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 211-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 150 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

2.
In Art. 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1“ gestrichen.

3.
Art. 9 wird aufgehoben.

4.
Art. 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „Art. 7“ werden durch die Worte „Art. 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

5.
Art. 11 wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(3) Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz – UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 169 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 21 Abs. 2 werden die Worte „des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Worte „für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.

2.
Art. 30 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

(4) Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundes- und nach Landesrecht werden gebildet:

1.
im ersten Rechtszug je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht München mit Zuständigkeit für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht Ansbach mit Zuständigkeit für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,

2.
im zweiten Rechtszug je ein Fachsenat am Verwaltungsgerichtshof.“

2.
In Art. 16 Satz 3 werden die Worte „Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl S. 12),“ durch das Wort „Vertretungsverordnung“ ersetzt.

(5) § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. Juni 1993 (GVBl S. 408, BayRS 34-1-I) wird aufgehoben.

(6) § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Bayerischen Grenzpolizei in die Bayerische Landespolizei vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 342) wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(7) § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 542) werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(8) § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 24. Juni 2004 (GVBl S. 229, BayRS 34-1-I) wird aufgehoben.

(9) § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. Juni 2006 (GVBl S. 330, BayRS 34-1-I) wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

(10) § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390, BayRS 34-1-I) wird aufgehoben.


Art. 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Art. 10 am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 149 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen (DVMeldeG) vom 26. Juli 2008 (GVBl S. 558, BayRS 210-3-1-I), geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2013 (GVBl S. 482),

3.
das Gesetz über die Errichtung von Fachkammern (Fachsenaten) für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes vom 17. November 1956 (BayRS 34-4-I).

München, den 23. Juni 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r