Fundstelle GVBl. 2015 S. 184

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Verordnung

2015-1-1-V, 112-1-I, 2180-2-I, 2330-5-I, 611-7-2-I, 611-5-3-I, 211-6-I, 2141-2-I, 2141-3-I, 9210-2-W, 300-2-5-J, 303-2-1-J, 400-5-J, 400-7-I, 300-3-29-J, 22-1-1K, 2030-3-1-2-F, 2031-2-1-F, 611-10-2-F, 611-5-2-F, 67-1-F, 410-2-1-F, 71
2015-1-1-V

Zuständigkeitsverordnung
(ZustV)

Vom 16. Juni 2015


Auf Grund von

1.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl I S. 1748),

2.
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Art.  2 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I S. 434),

3.
§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610),

4.
§ 1 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794),

5.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I S. 434),

6.
§ 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl III, Gliederungsnr. 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), und Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl III, Gliederungsnr. 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),

7.
§§ 8, 28 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) in der im BGBl III, Gliederungsnr. 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586),

8.
§ 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) in der im BGBl III, Gliederungsnr. 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706), in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 698, 699), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 175 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550),

9.
§ 5b Abs. 6 Satz 7, § 6a Abs. 6 Sätze 2 bis 4, Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186),

10.
§§ 15 und 22 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313),

11.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407),

12.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie § 17 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,

13.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG,

14.
§ 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 4 PBefG,

15.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,

16.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313),

17.
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl II S. 253), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),

18.
§ 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im BGBl III, Gliederungsnr. 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586),

19.
§ 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im BGBl III, Gliederungsnr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786),

20.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610),

21.
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB,

22.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1978),

23.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl L 39 S. 1),

24.
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 931, BayRS 282-2-12-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 314 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

25.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,

26.
Art. 18 Abs. 2 und 3 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 78 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

27.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl I S. 2417),

28.
§ 15 GewStG,

29.
§ 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149),

30.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2141), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3364),

31.
§ 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl I S. 583),

32.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 351 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) in der im BGBl III, Gliederungsnr. 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 265), § 63 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl I S. 642), und Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,

33.
§ 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),

34.
§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354),

35.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,

36.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749),

37.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung, § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706), § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 31 GenTG,

38.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2013 (BGBl I S. 3563),

39.
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642),

40.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl I S. 33), Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 196 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern – AGSGG – (BayRS 33-1-A), geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

41.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl I S. 98), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586),

42.
§ 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),

43.
Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154),

44.
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942),

45.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl II S. 875), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),

46.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl II S. 813),

47.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl II S. 1069),

48.
§§ 5, 8 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) vom 5. Juli 1974 (BGBl I S. 1433), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2399),

49.
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3105), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2399),

50.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,

51.
§ 1069 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl I S. 890),

52.
§ 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,

53.
§ 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,

54.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl I S. 890), in Verbindung mit Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl S. 256, 257, BayRS 319-4-J),

55.
§ 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl I S. 665),

56.
Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl II S. 357),

57.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

58.
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 ZustG

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht



Teil 1

Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

Abschnitt 1

Innere Verwaltung

§     1
Parteiengesetz
§     2
Vereinsgesetz
§     3
Wohngeldgesetz
§     4
Grundsteuergesetz
§     5
Gewerbesteuergesetz
§     6
Namensänderungsrecht
§     7
Landbeschaffungsgesetz
§     8
Schutzbereichgesetz

Abschnitt 2

Verkehr

§     9
Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen
§   10
Parkgebühren
§   11
Kraftfahrsachverständigengesetz
§   12
Eisenbahnkreuzungsgesetz
§   13
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
§   14
Luftverkehrsgesetz
§   15
Personenbeförderungsgesetz
§   16
Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
§   17
Güterkraftverkehrsgesetz
§   18
Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container


Teil 2

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

§   19
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§   20
Bundesrechtsanwaltsordnung
§   21
Bürgerliches Gesetzbuch – Sachenrecht
§   22
Bürgerliches Gesetzbuch – Familienrecht
§   23
Transsexuellengesetz


Teil 3

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

§   24
Ausfuhr von Kulturgütern
§   25
Gedenkstättenstiftungsgesetz


Teil 4

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Abschnitt 1

Dienstrecht


Unterabschnitt 1

Versorgung

§   26
Soldatenversorgungsgesetz

Unterabschnitt 2

Disziplinarrecht

§   27
Persönlicher Geltungsbereich
§   28
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
§   29
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
§   30
Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
§   31
Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
§   32
Vertretung in Disziplinarsachen

Abschnitt 2

Steuerrecht

§   33
Umsatzsteuergesetz
§   34
Gewerbesteuergesetz

Abschnitt 3

Weitere Vorschriften

§   35
Wertausgleichsgesetz
§   36
Transparenzrichtlinie-Gesetz


Teil 5

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Abschnitt 1

Gewerberecht

§   37
Gewerbeordnung
§   38
Schaustellerhaftpflichtverordnung
§   39
Bewachungsverordnung
§   40
Gewerbeanmeldung im Netz
§   41
Verfahren über eine einheitliche Stelle

Abschnitt 2

Wirtschaftsrecht

§   42
Energiewirtschaftsgesetz
§   43
Verordnung über Heizkostenabrechnung
§   44
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
§   45
Preisangabengesetz
§   46
Genossenschaftsgesetz
§   47
Textilkennzeichnung


Teil 6

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

§   48
Gentechnikgesetz
§   49
Wassersicherstellungsgesetz
§   50
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
§   51
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Teil 7

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Abschnitt 1

Ausführung europäischer Vorschriften

§   52
Regelzuständigkeit
§   53
Milch und Milcherzeugnisse
§   54
Eier und Geflügel
§   55
Bienenzucht
§   56
Fischerei und Aquakultur
§   57
Äpfel
§   58
Weinbau und Weinwirtschaft
§   59
Schulobst und -gemüse; Schulmilch
§   60
Entwicklung des ländlichen Raums
§   61
Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

Abschnitt 2

Weitere Vorschriften

§   62
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Teil 8

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

§   63
Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
§   64
Gräbergesetz


Teil 9

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

§   65
Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz
§   66
Meldepflichtige Krankheiten
§   67
Oberste Landesbehörden
§   68
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§   69
Entschädigung


Teil 10

Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe

Abschnitt 1

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

§   70
Amtliche Beglaubigungen
§   71
Verpflichtungsgesetz

Abschnitt 2

Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

Unterabschnitt 1

Urkundenverkehr

§   72
Apostille
§   73
Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Unterabschnitt 2

Allgemeiner Rechtshilfeverkehr

§   74
Auskunftsersuchen

Unterabschnitt 3

Zivil- und Handelssachen

§   75
Zustellung und Beweisaufnahme
§   76
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Unterabschnitt 4

Internationale Ersuchen in Strafsachen

§   77
Eingehende Ersuchen um Auslieferung
§   78
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
§   79
Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§   80
Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
§   81
Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
§   82
Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
§   83
Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§   84
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr

Unterabschnitt 5

Verwaltungssachen

§   85
Zustellungen, Auskünfte, Beweise
§   86
Österreich


Teil 11

Ordnungswidrigkeiten

§   87
Regel- und Auffangzuständigkeit
§   88
Gemeinden
§   89
Kreisverwaltungsbehörden
§   90
Regierungen
§   91
Polizei
§   92
Staatsanwaltschaften
§   93
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
§   94
Landesanstalt für Landwirtschaft
§   95
Landesamt für Statistik
§   96
Landesamt für Datenschutzaufsicht
§   97
Autobahndirektion Nordbayern
§   98
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Teil 12

Schlussvorschriften

§   99
Übergangsregelung
§ 100
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 1

Geschäftsbereich des Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr


Abschnitt 1

Innere Verwaltung


§ 1

Parteiengesetz

(1) 1Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. 2Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.


§ 2

Vereinsgesetz

(1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.

(2) 1Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. 2Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.


§ 3

Wohngeldgesetz

(1) 1Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.

(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.


§ 4

Grundsteuergesetz

(1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.

(2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.


§ 5

Gewerbesteuergesetz

(1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.

(2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.


§ 6

Namensänderungsrecht

Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

1.
die Regierungen nach

a)
§ 6 Satz 2 des Gesetzes,

b)
§ 8 des Gesetzes,

c)
§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,

2.
die Kreisverwaltungsbehörden

a)
nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,

b)
nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,

3.
die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.


§ 7

Landbeschaffungsgesetz

(1) 1Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. 2Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.

(2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.


§ 8

Schutzbereichgesetz

(1) Festsetzungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die zum Schutzbereich erklärten Grundstücke liegen oder Maßnahmen auf Grund der §§ 12, 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) getroffen werden.

(2) Erstreckt sich ein Schutzbereich auf das Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden oder berührt eine Maßnahme auf Grund der §§ 12 und 14 bis 17 LuftVG die Gebiete mehrerer Festsetzungsbehörden, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.

(3) Der den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen durch die Festsetzung der Entschädigung entstehende notwendige Verwaltungsaufwand gilt durch die Gewährung der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.


Abschnitt 2

Verkehr


§ 9

Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen

Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.


§ 10

Parkgebühren

1Die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen. 2Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.


§ 11

Kraftfahrsachverständigengesetz

1Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nrn. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). 2Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.


§ 12

Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1) Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.

(2) Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.


§ 13

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

1Zuständige Behörden für

1.
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),

2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),

3.
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),

4.
die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm)

sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 2Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung

1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,

2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.


§ 14

Luftverkehrsgesetz

1Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.


§ 15

Personenbeförderungsgesetz

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:

1.
für Entscheidungen nach §§ 10, 20 Abs. 1 PBefG die Regierungen,

2.
für die Ausübung der technischen Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG

a)
über Straßenbahnen die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,

b)
über Oberleitungsbusunternehmen die Regierungen,

3.
für Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 PBefG sowie die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,

4.
in allen übrigen Fällen die Genehmigungsbehörden.

(2) Genehmigungsbehörden sind:

1.
die Kreisverwaltungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in Form von Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr,

2.
in allen übrigen Fällen die Regierungen.


§ 16

Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1) 1Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. 2Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.

(2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.

(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.


§ 17

Güterkraftverkehrsgesetz

Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.


§ 18

Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container

Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.



Teil 2

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz


§ 19

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft das Staatsministerium der Justiz.


§ 20

Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Anwaltsgerichtshof besteht für Bayern beim Oberlandesgericht München.


§ 21

Bürgerliches Gesetzbuch – Sachenrecht

(1) 1Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. 2Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.

(2) 1Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. 2Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.


§ 22

Bürgerliches Gesetzbuch – Familienrecht

1Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. 2Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.


§ 23

Transsexuellengesetz

(1) Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig

1.
das Amtsgericht München für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks München,

2.
das Amtsgericht Nürnberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg,

3.
das Amtsgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg.

(2) Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.



Teil 3

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


§ 24

Ausfuhr von Kulturgütern

Für Ausfuhrgenehmigungen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern ist die Direktion der Staatsgemäldesammlungen zuständig.


§ 25

Gedenkstättenstiftungsgesetz

Die Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225).



Teil 4

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Abschnitt 1

Dienstrecht


Unterabschnitt 1

Versorgung


§ 26

Soldatenversorgungsgesetz

(1) 1Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig

1.
die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.
im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.

2Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.


Unterabschnitt 2

Disziplinarrecht


§ 27

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für staatliche Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter sowie Richter im Ruhestand.


§ 28

Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr als Disziplinarbehörde werden übertragen auf

1.
das Polizeipräsidium München

für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,

2.
die Landesanwaltschaft Bayern

für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.


§ 29

Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.

(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.


§ 30

Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.


§ 31

Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen

Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.


§ 32

Vertretung in Disziplinarsachen

(1) 1In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. 2In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. 3Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. 4Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.

(2) 1In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. 2Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. 3Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.

(3) 1Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. 2Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.

(4) 1Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. 2Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.

(5) 1Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. 2Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.

(6) Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.


Abschnitt 2

Steuerrecht


§ 33

Umsatzsteuergesetz

(1) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig

1.
die Regierung von Niederbayern für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks,

2.
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen,

3.
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für Archive,

4.
die Staatsbibliothek für Büchereien.

2Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.

(2) 1Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig

1.
das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für Schulen, die ganz oder teilweise die Lehrziele der Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Realschulen verfolgen oder zum Sportlehrer ausbilden,

2.
das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für berufsbildende Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,

3.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf in der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,

4.
das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für berufsbildende Einrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind,

5.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für berufsbildende Einrichtungen, die auf die vom Staatsministerium der Justiz durchgeführten Prüfungen vorbereiten, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,

6.
die staatlichen Hochschulen für Tätigkeiten von Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes,

7.
die Regierungen für alle anderen Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen.

2Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nrn. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.


§ 34

Gewerbesteuergesetz

Das Einverständnis zur Pauschalierung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 15 GewStG erklären die Regierungen.


Abschnitt 3

Weitere Vorschriften


§ 35

Wertausgleichsgesetz

Zuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.


§ 36

Transparenzrichtlinie-Gesetz

(1) 1Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. 2Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.

(2) Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.



Teil 5

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Abschnitt 1

Gewerberecht


§ 37

Gewerbeordnung

(1) Für

1.
den Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den folgenden Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, und

2.
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 GewO

sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

(2) Für den Vollzug von

1.
§§ 33a und 33i GewO sowie

2.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,

sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.

(3) 1Für den Vollzug der

1.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3 sowie § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO,

2.
§ 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1 bis 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO, sowie

3.
§ 150 Abs. 2 Satz 1 GewO

sind die Gemeinden zuständig. 2Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO. 3Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.

(4) 1Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.

(5) Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.

(6) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 GewO zu prüfen hat.

(7) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind neben den Gemeinden zuständige Behörden im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 GewO. 2Sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über sämtliche bei ihnen eingegangene Daten der Gewerbeanzeigen.

(8) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Behörde im Sinn des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g GewO ergangenen Rechtsverordnungen.

(9) Die Industrie- und Handelskammern sind ferner neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständige öffentliche Stelle im Sinn von §§ 11b, 13a bis 13c sowie 29 und 46 Abs. 3 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d, 34e und 34f GewO unterliegen.


§ 38

Schaustellerhaftpflichtverordnung

1Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. 2Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.


§ 39

Bewachungsverordnung

(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.

(2) Örtlich zuständig für

1.
die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 3 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,

2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 3 BewachV gemeldet ist.


§ 40

Gewerbeanmeldung im Netz

(1) 1Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betrieben wird. 2Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.

(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.

(3) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gewährleistet Datenschutz und Vertraulichkeit der Datenübertragung. 2Es gewährleistet insbesondere, dass nur die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. 3Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich.

(4) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt sicher, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung regelmäßig Stichproben zu ziehen.

(5) 1Die datenschutzrechtliche Freigabe für den zentralen Auskunftsdienst nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 jeweils zuständige Behörde. 2Deren behördlicher Datenschutzbeauftragter führt auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).

(6) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie nimmt für die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG wahr.


§ 41

Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 60a GewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.


Abschnitt 2

Wirtschaftsrecht


§ 42

Energiewirtschaftsgesetz

(1) Für den Vollzug der §§ 43, 44 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 und § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Regierungen zuständig.

(2) 1Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. 2Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. 3Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.


§ 43

Verordnung über Heizkostenabrechnung

(1) 1Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. 2Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
sie beim Landesamt für Maß und Gewicht schriftlich unter Angabe

a)
der räumlichen Unterbringung,

b)
der technischen Ausstattung,

c)
der Leitung und des Personals

der sachverständigen Stelle sowie der Art der Heizkostenverteiler beantragt wird und etwaige weitere Angaben und Unterlagen beigebracht wurden, die das Landesamt für Maß und Gewicht zur Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen angefordert hat,

2.
die Stelle die Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig und weisungsfrei arbeitet, und

3.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der sachverständigen Stelle über die erforderliche Sachkunde verfügen. Darüber verfügt in der Regel, wer

a)
ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und

b)
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat.

Das Landesamt für Maß und Gewicht kann Ausnahmen zulassen oder verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Ein Wechsel in der Person der Leitung oder stellvertretenden Leitung ist dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.


§ 44

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

1Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. 2Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.


§ 45

Preisangabengesetz

Für den Vollzug des Preisangabengesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.


§ 46

Genossenschaftsgesetz

Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.


§ 47

Textilkennzeichnung

Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind die Kreisverwaltungsbehörden.



Teil 6

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz


§ 48

Gentechnikgesetz

(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.

(2) Örtlich zuständig ist

1.
die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,

2.
die Regierung von Unterfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

(3) 1Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. 2Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. 3Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.


§ 49

Wassersicherstellungsgesetz

(1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit

1.
das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und

2.
der Vollzug der §§ 5 und 6, 7 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6, 8 und 9 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes

betroffen sind.

(3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.


§ 50

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.


§ 51

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Federführende Behörde im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.

(2) 1Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. 2Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. 3Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. 4Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

(3) 1Die federführende Behörde nimmt die in §§ 5 und 11 UVPG genannten Aufgaben wahr. 2Sie ist auch für die Aufgaben nach §§ 6 bis 9 UVPG zuständig, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.



Teil 7

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Abschnitt 1

Ausführung europäischer Rechtsvorschriften


§ 52

Regelzuständigkeit

(1) Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeiten nach §§ 52 bis 61 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug

1.
ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern,

2.
besonderer Kontroll- oder Sanktionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,

3.
weiterer Maßnahmen, insbesondere die Gewährung von Beihilfen.


§ 53

Milch und Milcherzeugnisse

Für die Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union über das Quotensystem für Milch und Milcherzeugnisse sind zuständig

1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Verwaltung der zu Gunsten des Freistaates Bayern eingezogenen Anlieferungsquoten,

2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft für den Betrieb der Übertragungsstelle nach § 16 Abs. 3 der Milchquotenverordnung. Die Übertragungsstelle erfüllt ihre Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten gegenüber dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 54

Eier und Geflügel

(1) Für die Registrierung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug von Kennnummern nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

(2) Für die Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Kleintierhaltung zuständig.


§ 55

Bienenzucht

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.


§ 56

Fischerei und Aquakultur

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union über die

1.
Verbesserung der Strukturen sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und

2.
Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007

ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.


§ 57

Äpfel

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.


§ 58

Weinbau und Weinwirtschaft

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.


§ 59

Schulobst und -gemüse; Schulmilch

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ist für Fördermaßnahmen im Rahmen des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms und der EU-Schulmilchbeihilfe die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.


§ 60

Entwicklung des ländlichen Raums

(1) 1Für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich des Garten- und Weinbaus im Rahmen der Durchführung der Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung zuständig. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Abwicklung von Fördermaßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2005 bewilligt wurden, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(2) Für die Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung der ländlichen Gebiete im Rahmen des Förderprogramms Leader sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung zuständig.

(3) Für

1.
den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit, soweit es sich um die nationale Kofinanzierung von Projekten mit Bezug zur Landwirtschaft, Ländlichen Entwicklung oder Forstwirtschaft handelt, und

2.
die Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Aus- und Fortbildung in der Hauswirtschaft aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds

ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(4) Für die Förderung verbesserter Marktstrukturen im Rahmen der Durchführung der Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

(5) Für die Förderung der Ländlichen Entwicklung im Rahmen von kofinanzierten Maßnahmen im Bereich der Flurneuordnung und Dorferneuerung sind die Ämter für Ländliche Entwicklung zuständig.


§ 61

Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.


Abschnitt 2

Weitere Vorschriften


§ 62

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind

1.
im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,

2.
im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,

3.
im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.



Teil 8

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


§ 63

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Für die Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.


§ 64

Gräbergesetz

(1) Für die Aufgaben nach dem Gräbergesetz sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

(2) 1Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die Friedhöfe der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie um Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. 2Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(3) Zuständig für die Zustimmung zur Verlegung im Inland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken, wenn die Verlegung das Gebiet mehrerer Kreise betrifft.

(4) Zuständig für die Anordnung der Graböffnung nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken.



Teil 9

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege


§ 65

Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz

Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


§ 66

Meldepflichtige Krankheiten

1Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG bei Blutspenden ist die Regierung.


§ 67

Oberste Landesbehörden

(1) 1Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von §§ 12a, 14, 20 Abs. 1, 2 Sätze 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3 und § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.

(2) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 61 Satz 2, § 63 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 IfSG das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.


§ 68

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Für den Vollzug von §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Sätze 1 und 2, § 51 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IfSG in Verbindung mit §§ 44, 45 Abs. 4 IfSG sind die Regierungen zuständig.

§ 69

Entschädigung

(1) 1Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Sätze 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. 2Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG angeordnet hat.

(3) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.



Teil 10

Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe


Abschnitt 1

Allgemeine Verwaltungsaufgaben


§ 70

Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.


§ 71

Verpflichtungsgesetz

Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind im Fall von

1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,

2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt; für die im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst durchzuführenden Verpflichtungen sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,

3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist.


Abschnitt 2

Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland


Unterabschnitt 1

Urkundenverkehr


§ 72

Apostille

(1) Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:

1.
hinsichtlich der von ihm sowie der von dem Verfassungsgerichtshof, dem Obersten Landesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden das Staatsministerium der Justiz,

2.
hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Amtsgerichte,

3.
hinsichtlich der von den übrigen ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Notaren, den Anwaltsgerichten und ihnen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Landgerichte,

4.
hinsichtlich der anderen von den Gerichten oder den Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden die Regierungen. Sie sind auch zuständig für die Beglaubigung dieser Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation; Art. 21 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und von Verfahrensgesetzen des Bundes bleibt unberührt.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.


§ 73

Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Für die Beglaubigung nach

1.
Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und

2.
Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

sind die Regierungen zuständig.


Unterabschnitt 2

Allgemeiner Rechtshilfeverkehr


§ 74

Auskunftsersuchen

1Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. 2Es ist zugleich Übermittlungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl 1974 II S. 937, 938) und seines Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58, 60).


Unterabschnitt 3
Zivil- und Handelssachen


§ 75

Zustellung und Beweisaufnahme

(1) Zentralstelle im Sinn von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 ist das Staatministerium der Justiz.

(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.

(3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.


§ 76

Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Kontaktstelle im Sinn des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.


Unterabschnitt 4

Internationale Ersuchen in Strafsachen


§ 77

Eingehende Ersuchen um Auslieferung

(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung (2. und 3. Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) entscheidet

1.
wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG) oder

2.
wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt hat und eine Zuständigkeit nach Abs. 2 des Staatsministeriums der Justiz gegeben ist

die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.

(2) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland (2. Teil IRG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl S. 256, 257, BayRS 319-4-J) vorliegt.


§ 78

Ausgehende Ersuchen um Auslieferung

Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,

1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG),

2.
das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.


§ 79

Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe

(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.

(2) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.

(3) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entscheidet das Staatsministerium der Justiz.


§ 80

Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe

(1) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.

(2) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.

(3) Über ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG)

1.
mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

2.
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht

entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.


§ 81

Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

(1) Über eingehende Ersuchen um

1.
vorübergehende Überstellung von Zeugen (§§ 62, 63 IRG), sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen,

2.
Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.

(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet

1.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 67 IRG und der grenzüberschreitenden Observation, wobei sich in den letztgenannten Fällen die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an welchem die Grenze überschritten werden soll,

2.
in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG), wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist

a)
von einem Präsidialamtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident dieses Amtsgerichts,

b)
von einem anderen Amtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,

c)
von einer anderen Justizbehörde: der Vorstand dieser Behörde.

(3) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.


§ 82

Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

(1) 1Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe – mit Ausnahme der Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen –, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs auf Grund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 85 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtshilfeersuchen der Oberlandesgerichte. 2Das Gleiche gilt für ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

(2) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.


§ 83

Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).


§ 84

Polizeilicher Rechtshilfeverkehr

1Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. 2In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. 3Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.


Unterabschnitt 5

Verwaltungssachen


§ 85

Zustellungen, Auskünfte, Beweise

(1) Für die Entgegennahme und Bearbeitung ausländischer Zustellungs- und Amtshilfeersuchen nach

1.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl 1981 II S. 533, 535),

2.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl 1981 II S. 533, 550)

ist die Regierung der Oberpfalz zentrale zuständige Behörde.

(2) Die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden sind die Stellen, die nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl I S. 665) von der zentralen Behörde ersucht werden, die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.


§ 86

Österreich

(1) Die Regierung der Oberpfalz ist

1.
diejenige Verwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl II S. 357) einzuschalten ist,

2.
die zuständige Stelle, die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrags um Vermittlung der Zustellung zu ersuchen ist.

(2) 1Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er

1.
eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

2.
eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz

hat. 3Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.



Teil 11

Ordnungswidrigkeiten


§ 87

Regel- und Auffangzuständigkeit

(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. 2Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.

(2) Ist nach Abs. 1 oder §§ 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.


§ 88

Gemeinden

(1) 1Für

1.
die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ortsrecht und

2.
Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Rechtsvorschriften, deren Vollzug ihnen obliegt,

sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. 2Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

1.
die Bayerische Bauordnung,

2.
Rechtsverordnungen, die auf Grund von Art. 38 Abs. 1 oder 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) oder Art. 80 Abs. 1 BayBO erlassen worden sind,

3.
das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bayerische Wassergesetz,

4.
das Gaststättengesetz,

5.
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nrn. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nrn. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 bis 11a GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b GewO unterliegen,

6.
das Bestattungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

7.
die Energieeinsparverordnung,

8.
Art. 19 Abs. 8 LStVG,

9.
das Denkmalschutzgesetz,

sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.

(3) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,

1.
die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,

2.
die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,

3.
die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

a)
Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt –, soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

b)
Zeichen 237 – Radweg –,

c)
Zeichen 239 – Gehweg –,

d)
Zeichen 240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg –,

e)
Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Gehweg –,

f)
Zeichen 242.1 und 242.2 – Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs –,

g)
Zeichen 244.1 und 244.2 – Beginn und Ende einer Fahrradstraße –,

h)
Zeichen 325.1 und 325.2 – Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs –,

4.
die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden,

sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. 2§ 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.

(5) In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.


§ 89

Kreisverwaltungsbehörden

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.
§§ 117 und 118 der Handwerksordnung,

2.
§ 124 Abs. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,

3.
§ 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren betroffen sind,

4.
§ 154 des Flurbereinigungsgesetzes und Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes,

5.
Art. 22 des Abmarkungsgesetzes,

6.
Art. 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,

7.
§ 39 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 des Bayerischen Jagdgesetzes, soweit Vorschriften über das Aussetzen von Tierarten betroffen sind,

8.
Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,

9.
a)
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m GewO,

b)
§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 GewO bezieht,

c)
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 1 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder § 34e Abs. 1 Satz 2 GewO bezieht,

d)
§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11 GewO,

10.
§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,

11.
§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,

12.
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 6 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt,

sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.


§ 90

Regierungen

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.
§ 334 des Handelsgesetzbuchs,

2.
§ 405 des Aktiengesetzes,

3.
Art. 12 des Dolmetschergesetzes,

4.
§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

5.
§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

sind die Regierungen zuständig.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrags ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.


§ 91

Polizei

(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.
§§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

2.
§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,

3.
§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,

4.
§ 9 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG zuständig ist,

5.
Art. 57 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,

6.
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nrn. 2, 13 und 14 der Strahlenschutzverordnung,

7.
§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. 2In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. 3§ 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 37 BayDSG sind die dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.

(4) 1In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. 2Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.


§ 92

Staatsanwaltschaften

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

1.
§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,

2.
§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

sind die Staatsanwaltschaften zuständig.


§ 93

Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.


§ 94

Landesanstalt für Landwirtschaft

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen

1.
gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt,

2.
nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngemittelrecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz,

3.
gegen das Tierzuchtgesetz und das Bayerische Tierzuchtgesetz

ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

(2) 1Beliehene Kontrollstellen sind für Verwarnungen nach § 56 OWiG wegen Zuwiderhandlungen gegen das Öko-Landbaugesetz zuständig, soweit ihnen der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift obliegt. 2Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.


§ 95

Landesamt für Statistik

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.


§ 96

Landesamt für Datenschutzaufsicht

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 TMG ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig.


§ 97

Autobahndirektion Nordbayern

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 11 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Autobahndirektion Nordbayern zuständig.


§ 98

Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.



Teil 12

Schlussvorschriften


§ 99

Übergangsregelung

§ 13 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450, BayRS 2015-2-1-V) bleibt unberührt.


§ 100

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2015 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung zur Ausführung des Parteiengesetzes vom 30. September 1968 (BayRS 112-1-I), geändert durch § 1 Nr. 9 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

2.
die Landesverordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVVereinsG) vom 14. September 1965 (BayRS 2180-2-I),

3.
die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes (ZustVWoGG) vom 19. April 2005 (GVBl S. 110, BayRS 2330-5-I), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 14  Oktober 2014 (GVBl S. 540),

4.
die Verordnung zum Vollzug des Grundsteuergesetzes vom 11. Dezember 1973 (BayRS 611-7-2-I),

5.
die Verordnung zum Vollzug des Gewerbesteuergesetzes vom 21. Januar 1975 (BayRS 611-5-3-I),

6.
die Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht (ZustVNamÄndG) vom 7. November 1975 (BayRS 211-6-I),

7.
die Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 12. Juni 1957 (BayRS 2141-2-I),

8.
die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz und dem Luftverkehrsgesetz (Festsetzungsbehördenverordnung – FestsetzV) vom 13. März 1972 (BayRS 2141-3-I), geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. Januar 2012 (GVBl S. 20),

9.
§§ 1, 17, 18, 21, 21c, 25, 27a, 27b, 29, 30, 34, 35, 37, 38, 41 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert § 16 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 23. April 2015 (GVBl S. 134),

10.
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach §§ 31 und 32 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1977 (BayRS 300-2-5-J),

11.
die Verordnung über die Errichtung des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 8. Oktober 1959 (BayRS 303-2-1-J),

12.
die Verordnung über die für Feststellungserklärungen nach § 1059a Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Behörden vom 14. Oktober 1991 (GVBl S. 368, BayRS 400-5-J),

13.
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde im Vaterschaftsanfechtungsverfahren und im Eheaufhebungsverfahren vom 3. Juni 2008 (GVBl S. 326, BayRS 400-7-I),

14.
die Verordnung zum Transsexuellengesetz vom 18. November 1980 (BayRS 300-3-29-J),

15.
die Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (ZustV-EG-K) vom 25. Januar 1994 (GVBl S. 17, BayRS 22-1-1-K),

16.
die Verordnung über die Erfassungsbehörden und die Vormerkstelle nach dem Soldatenversorgungsgesetz vom 19. Februar 1970 (GVBl S. 19, BayRS 2030-3-1-2-F), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1998 (GVBl S. 473),

17.
die Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) vom 2. Januar 2006 (GVBl S. 41, BayRS 2031-2-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 79 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

18.
die Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz (ZustVUStBG) vom 17. November 1987 (GVBl S. 418, BayRS 611-10-2-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450),

19.
die Verordnung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 16. September 1952 (BayRS 611-5-2-F),

20.
die Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 15. Juni 1972 (BayRS 67-1-F),

21.
die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung – ZustVTranspRLG) vom 26. November 2002 (GVBl S. 843, BayRS 410-2-1-F), geändert durch § 1 Nr. 338 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

22.
die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeverordnung – GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103, BayRS 7101-1-W), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 53 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),

23.
§§ 1 bis 10, 15 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl S. 2, BayRS 752-2-W), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555),

24.
die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung – ZustVGenT) vom 2. August 2005 (GVBl S. 328, BayRS 200-94-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 27 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

25.
die Ausführungsverordnung zum Wassersicherstellungsgesetz (AVWasSG) vom 13. Oktober 1987 (GVBl S. 385, BayRS 753-6-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 18 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656),

26.
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 19. Januar 1982 (BayRS 753-1-10-U),

27.
die Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Juli 1990 (GVBl S. 254, ber. S. 384, BayRS 2129-3-1-U), geändert durch § 1 Nr. 173 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

28.
die Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 13. August 1975 (BayRS 2129-1-5-U),

29.
die Verordnung zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft – AV-EG-ELF) vom 8. April 2003 (GVBl S. 293, BayRS 7841-1-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2014 (GVBl S. 2),

30.
die Verordnung über die Bestimmung der Landwirtschaftsbehörde nach § 32 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1953 (BayRS 7813-2-L),

31.
die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (AVBayLErzGG) vom 28. Juni 1989 (GVBl S. 212, BayRS 2170-3-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 197 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

32.
die Zuständigkeitsverordnung zum Gräbergesetz und zum Gedenkstättenstiftungsgesetz (ZustVGräbG) vom 7. November 1975 (BayRS 2184-1-A/K), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450),

33.
die Verordnung über die Zuständigkeit und Organisation der Gewerbeaufsichtsämter vom 21. Dezember 2004 (GVBl S. 547, BayRS 805-3-A/U),

34.
die Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 162 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

35.
die Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung – BeglV) vom 5. August 2003 (GVBl S. 528, BayRS 2010-1-1-I),

36.
die Bayerische Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz (AVVerpflG) vom 28. Januar 1975 (BayRS 2034-1-F), geändert durch § 2 Abs. 5 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656),

37.
die Verordnung über die Zuständigkeit im allgemeinen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland sowie im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe und in Zivil- und Handelssachen – ZustVaZHRh) vom 16. September 2009 (GVBl S. 498, BayRS 319-2-J),

38.
die Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe – ZustVRh) vom 29. Juni 2004 (GVBl S. 260, BayRS 319-4-1-J),

39.
die Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ZustVAR) vom 18. September 1990 (GVBl S. 419, BayRS 2010-3-1-I),

40.
die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 48 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),

41.
die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Auswandererschutzgesetzes (ZustVAuswSG) vom 24. Juli 1975 (BayRS 2182-1-I),

42.
die Verordnung über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz (Zuständigkeitsverordnung Gesundheit/Ernährung/Verbraucherschutz – ZustVGEV) vom 24. April 2001 (GVBl S. 160, BayRS 7880-1-L), zuletzt geändert durch § 23 Abs. 3 der Verordnung vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2),

43.
die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ZustVErfV) vom 2. Dezember 1986 (GVBl S. 379, BayRS 611-1-4-W).

München, den 16. Juni 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r