Fundstelle GVBl. 2015 S. 218

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Verordnung

86-8-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A

Zwölfte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 12. Juni 2015


Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 55 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 56 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 8 erhält folgende Fassung:

„Festsetzung der Zuweisungen“.

b)
In der Überschrift des § 136 wird das Wort „ , Übergangsregelung“ angefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 als Festbeträge.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden als Einnahmen angerechnet.“

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die verbleibenden Belastungen werden erhöht um fiktive Ausgaben, die sich errechnen durch Multiplikation der Gesamtausgaben nach Satz 1 mit einem Hundertstel des Prozentpunktsatzes, der sich als Summe der jeweils geltenden Erhöhungssätze nach § 46 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 und 7a SGB II zuzüglich 1,2 Prozentpunkten ergibt.“

3.
§ 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

Datenquelle

Für die Ermittlung der Belastungen nach § 5 Abs. 2 sind die nach Art. 3 AGSG vom Zentrum Bayern Familie und Soziales im Haushaltsjahr mit dem Bund abgerechneten Ausgaben und Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden heranzuziehen.“

4.
§ 8 erhält folgende Fassung:

㤠8

Festsetzung der Zuweisungen

Die Zuweisungen werden jeweils zum 15. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres festgesetzt und ausbezahlt.“

5.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf die Zuweisungen für das Jahr 2014 ist § 8 in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden; die Zuweisungen werden zum 15. Oktober 2015 festgesetzt und ausbezahlt.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 12. Juni 2015


Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin