Fundstelle GVBl. 2016 S. 246

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Gesetz

2127-1-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Leichenwesen, Bestattungswesen
2127-1-G

Gesetz
zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit
bei der Grabsteinherstellung

vom 2. August 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bestattungsgesetz (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 167 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

Art. 9a

Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) 1Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) 1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

1.
eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

2.
die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a)
die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b)
dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c)
die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

2Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

1.
zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

2.
darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

2.
Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

4.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 1.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.

(2) Das Gesetz zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl. S. 46, BayRS 1102-5-S), das durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

München, den 2. August 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r