Fundstelle GVBl. 2016 S. 287

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Verordnung

2024-1-1-I, 215-2-12-I
2024-1-1-I, 215-2-12-I

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Anerkennungsverordnung

vom 8. September 2016


Auf Grund

des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, und

des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) aufgehoben worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ersten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz (1. ZuVSchfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-8-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 10 Abs. 2 Nr. 16 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239) aufgehoben worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie sowie für Gesundheit und Pflege:


§ 1

Die Bayerische Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) vom 17. September 1991 (GVBl. S. 343, 371, BayRS 2024-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Nr. 56 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.“

2.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

(1) 1Nach § 1 Abs. 1 anerkannte Gemeinden oder Gemeindeteile (Kurorte) müssen

1.
über natürliche ortsgebundene Heilmittel des Bodens oder des Klimas verfügen oder in erheblichem Umfang Kneippkuren oder Schrothkuren anbieten,

2.
über artgemäße Kureinrichtungen und geeignete Möglichkeiten zur Durchführung ortsspezifischer Kuren verfügen sowie eine artgemäße ärztliche Versorgung und begleitende therapeutische Betreuung sicherstellen,

3.
artgemäße bioklimatische Verhältnisse sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft aufweisen,

4.
über ein angemessenes Angebot an Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie zur Information, Unterhaltung, Betreuung und zur sportlichen Betätigung der Kurgäste verfügen,

5.
kurunterstützende Speiseangebote und Diäten gewährleisten und

6.
einen der Artbezeichnung gemäßen Kurortcharakter aufweisen.

2Kurorte nach den §§ 3 bis 7 und 9 weisen ein Klima und eine Luftqualität auf, die periodisch überprüft werden und welche die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen.

(2) 1Natürliche ortsgebundene Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. 2Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen und bewährt sein sowie periodisch überprüft werden. 3Quellvorkommen gelten dann als Heilquellen, wenn sie als solche staatlich anerkannt sind. 4Die Hauptheilanzeigen müssen wissenschaftlich anerkannt und medizinisch erprobt sein.

(3) Die Erbringer von kurmedizinischen Leistungen stellen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem sicher, das durch dokumentierte, zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind bei jeder Anerkennung (§§ 3 bis 9) die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.


§ 3

Heilbad

Heilbad, d. h. ein Mineral-, Thermal- oder Moorheilbad, ist ein Kurort,

1.
der ein natürliches Heilmittel des Bodens in ausreichender Menge besitzt und

2.
der über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt.“

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der über ein umfassendes Angebot an Kureinrichtungen und über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt und“.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5

Kneippkurort

Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.“

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und“.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

6.
Die §§ 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

§ 7

Schrothkurort

Schrothkurort ist ein Kurort, der über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt.


§ 8

Heilklimatischer Kurort

Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,

1.
der ein Klima besitzt, dessen besondere Eignung für die therapeutischen Anwendungen wissenschaftlich anerkannt ist und der ortsspezifische Klimakuren durchführt,

2.
dessen klimatische Eigenschaften durch eine Klimastation laufend überwacht oder in geeigneten Fällen gleichwertig durch repräsentative Modellrechnungen, wie beispielsweise Rasterdaten, nachgewiesen werden sowie dessen Luftqualität periodisch überprüft wird und

3.
der über ein umfassendes Angebot an geeigneten Kurbetrieben und Kureinrichtungen zur ortsspezifischen Anwendung des Klimas im Rahmen von Kuren verfügt.


§ 9

Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb

(1) Ort mit Heilquellenkurbetrieb ist ein Kurort, der über eine staatlich anerkannte Quelle mit natürlichem Heilwasser verfügt, das therapeutisch genutzt wird.

(2) Ort mit Heilstollenkurbetrieb ist ein Kurort, der

1.
über einen Stollen, z. B. eine Höhle oder ein Bergwerk verfügt, dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden,

2.
ein wissenschaftlich anerkanntes und bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine Luftqualität im Stollen besitzt, deren Eigenschaften periodisch überprüft werden, und

3.
eine bioklimatisch günstige Lage aufweist.

(3) Ort mit Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort, der über Heilmoore aus ortstypischen Lagerstätten verfügt, die therapeutisch genutzt werden.“

7.
Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt

Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten

§ 10

Luftkurort

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Luftkurort anerkannt werden, wenn

1.
ein der Erholung dienliches und gesundheitsförderndes Klima gegeben ist, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden, sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft,

2.
eine angemessene medizinische Versorgung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,

3.
hinsichtlich der Gästeübernachtungen und der Übernachtungsdauer mindestens die Anforderungen an Erholungsorte erfüllt werden und

4.
ein der Gesundheitsorientierung, der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.

(2) Bei der Anerkennung sind die im Kur-, Bäder- und Tourismuswesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.


§ 11

Erholungsort

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Erholungsort anerkannt werden, wenn

1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage und regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft gegeben sind,

2.
geeignete Einrichtungen für die Erholung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,

3.
die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, berechnet aus Übernachtungen geteilt durch die Zahl der Ankünfte, in der Regel mindestens drei Nächte beträgt,

4.
die Zahl der Gästeübernachtungen in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt und

5.
ein der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.

(2) Bei der Anerkennung sind die im Tourismus allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.“

8.
Der bisherige § 11 wird 12; Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Wörter „Gesundheitsamtes über die allgemeinen hygienischen Verhältnisse“ durch die Wörter „Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „bestehenden“ die Wörter „Kurbetriebe sowie“ eingefügt.

9.
Der bisherige § 12 wird § 13.

10.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14

Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

1Bei Kurorten und Luftkurorten wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. 2Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.“

11.
Der bisherige § 13 wird § 15.

12.
Der bisherige § 14 wird § 16 und in Abs. 1 werden vor dem Wort ‚„Erholungsort“‘ die Wörter ‚„Luftkurort“ oder‘ eingefügt.

13.
Der bisherige § 15 wird § 17 und Abs. 2 wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach der Angabe „IBE“ die Wörter „ : Fachgebiet med. Klimatologie/Versorgungsforschung, Kurortmedizin“ eingefügt.

b)
In Nr. 6 wird nach dem Wort „Oberbayern“ das Wort „München“ eingefügt.

14.
Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 18 und 19.

15.
Im Sechsten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 18 folgender § 20 eingefügt:

§ 20

Erstmalige Überprüfung von Anerkennungen

Anerkennungen als Kurort oder Luftkurort, die am 1. Oktober 2016 länger als zehn Jahre zurückliegen, sind anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung der Klimaanalyse bzw. Klimabeurteilung erstmals entsprechend § 14 zu überprüfen.“

16.
Der bisherige § 18 wird § 21.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 1. Oktober 2016 tritt die Ausgleichskassenverordnung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-12-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 1 Nr. 185 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 8. September 2016

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister