Fundstelle GVBl. 2016 S. 291

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
31-1-1-J

Verordnung
zur Änderung der
E-Rechtsverkehrsverordnung

vom 13. September 2016


Auf Grund

des § 8a Abs. 2 sowie des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist,

des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,

des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist,

des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,

des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie des § 387 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,

des § 126 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie des § 148 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist,

des § 93 Satz 1 und 2 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, und

des § 130a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des § 298a Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 2 Nr. 6, 10, 14, 15, 17 und 41 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:


§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J)1, die durch Verordnung vom 12. November 2014 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju)“.

2.
In § 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.

3.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satzteil vor Nr. 1 wird jeweils die Angabe „www.justiz.bayern.de“ durch die Wörter „des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.

4.
In § 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.

5.
In § 7 werden die Wörter „GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, sind die in der Anlage“ durch die Wörter „des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), sind die in der Anlage 1“ ersetzt.

6.
In § 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.

7.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 141“ durch die Angabe „§ 148“ ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „GBV“ durch die Wörter „der Grundbuchverfügung (GBV)“ ersetzt.

8.
Nach § 13 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

Abschnitt 4
Elektronische Aktenführung


§ 14

Anordnung der elektronischen Aktenführung

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Akten in den genannten Verfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden.


§ 15

Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.


§ 16

Übertragung von Papierdokumenten

(1) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. 2Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

(2) 1Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 2Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(3) Die in Papierform eingereichten, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, frühestens jedoch sechs Monate nach der Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt.


§ 17

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen erfüllt sind.


§ 18

Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.“

9.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

10.
Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1)

Zulassung der elektronischen
Kommunikation
“.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 2 wird das Wort „München“ durch das Wort „Nürnberg“ ersetzt.

bb)
In Spalte 3 wird die Angabe „unter http://handelsregister.justizregister.bayern.de“ durch die Wörter „über die Internetseite des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.

c)
In Nr. 4 wird in Spalte 2 das Wort „München“ durch das Wort „Nürnberg“ ersetzt.

11.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:

Anlage 2 (zu § 14)

Anordnung der elektronischen Aktenführung

Nr.
Gericht
Verfahren
Datum
1
Landgericht Landshut
Verfahren erster Instanz nach der Zivilprozessordnung
1. Oktober 2016
“.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

München, den 13. September 2016

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister

__________________
1
Bisherige Gliederungsnummer 315-5-J