Fundstelle GVBl. 2016 S. 294

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Verordnung

32-2-A

  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen
32-2-A

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte ─ ERVV ArbG)1

vom 13. September 2016


Auf Grund des § 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration:


§ 1

Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den Landesarbeitsgerichten München und Nürnberg und den Arbeitsgerichten Nürnberg und Regensburg können ab dem 1. Oktober 2016 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.


§ 2

Art und Weise der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind ausschließlich die elektronischen Poststellen der Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmt. 2Die elektronischen Poststellen sind über die auf der Internetseite der Arbeitsgerichtsbarkeit bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Gerichts.

(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. 3Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

3.
RTF (Rich Text Format),

4.
PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensible Markup Language),

6.
TIFF (Tag Image File Format),

7.
.doc- oder .docx-Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

2Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Abs. 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.


§ 3

Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Auf der Internetseite der Arbeitsgerichtsbarkeit werden bekannt gegeben:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,

3.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- und Schemadateien,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt sie außer Kraft.

München, den 13. September 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin

__________________
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1) sind beachtet worden.