Fundstelle GVBl. 2016 S. 306

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 578873ef7b9facd5fbdba02d3349c3fb273f437dfdced0d2d29f4b7b12faebe5

Verordnung

7130-1-W

  • Wirtschaftsrecht
  • Gewerberecht
  • Gaststättenrecht
7130-1-W

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Gaststättenverordnung

vom 4. Oktober 2016


Auf Grund des § 32 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-W), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a

Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber

1Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei

1.
Namen mit ladungsfähiger Anschrift,

2.
Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,

3.
die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und

4.
die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. 2Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. 3Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.“

2.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 3a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

München, den 4. Oktober 2016

Der Bayerische Ministerpräsident in Vertretung


Joachim  H e r r m a n n
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr