Fundstelle GVBl. 2016 S. 374

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Verordnung

9210-2-I

  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

vom 24. November 2016


Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

§ 27 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I), die zuletzt durch § 100 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer“ werden durch die Wörter „Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Berechtigungen“ werden die Wörter „nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und“ eingefügt.

cc)
Die Angabe „§§ 20 bis 29 LuftVZO“ wird durch die Angabe „§§ 1 bis 22 LuftPersV“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter“ werden durch die Wörter „und Bestimmung von“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „§ 128 Abs. 3 LuftPersV“ wird durch die Angabe „§ 128 Abs. 2 und 3 LuftPersV“ ersetzt.

d)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe „§§ 30 bis 37 LuftVZO“ wird durch die Angabe „§§ 23 bis 32 LuftPersV“ ersetzt.

e)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

f)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung eines Flugplatzes (§ 10a LuftVG);“.

g)
In Nr. 14 wird die Angabe „§§ 15 und 16 LuftVO“ durch die Angabe „§ 18 LuftVO“ ersetzt.

h)
In Nr. 15 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 LuftVO“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 LuftVO“ ersetzt.

i)
Nr. 16 wird aufgehoben.

j)
Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 16 und im Satzteil nach Buchst. h werden die Wörter „§§ 6 bis 9, 15a und 16 LuftVO“ durch die Wörter „§§ 13 bis 15, 19, 20 und 37 LuftVO“ ersetzt.

k)
Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 17.

l)
Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 18 und die Angabe „18“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.

m)
Die bisherigen Nrn. 20 bis 23 werden die Nrn. 19 bis 22.

2.
In Abs. 4 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ ersetzt.


§ 2

§ 27 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III – Teil-ORO – und Anhang VIII – Teil-SPO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;“.

b)
Nach Nr. 12 werden die folgenden Nrn. 13 und 14 eingefügt:

„13.
die Erteilung

a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Art. 5 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Anhang III – Teil-ORO – und Anhang IV – Teil-CAT – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und

b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V – Teil-SPA – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist;

14.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII – Teil-NCO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;“.

c)
Die bisherigen Nrn. 13 bis 17 werden die Nrn. 15 bis 19.

d)
Die bisherige Nr. 18 wird die Nr. 20 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „19“ ersetzt.

e)
Die bisherigen Nrn. 19 bis 22 werden die Nrn. 21 bis 24.

2.
In Abs. 4 wird die Angabe „13, 14 und 16“ durch die Angabe „15, 16 und 18“ ersetzt.


§ 3

1§ 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 21. April 2017 in Kraft.

München, den 24. November 2016

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister