Fundstelle GVBl. 2016 S. 395

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Verordnung

2330-4-I

  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungsbau, Heimstättenwesen
  • Wohnungsbau
2330-4-I

Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

vom 9. Dezember 2016


Auf Grund

s Art. 2 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, und

s Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 23 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:



§ 1

Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind

1.
für die Förderung von Mietwohnraum

a)
für Studierende das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,

b)
hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und

c)
im Übrigen

aa)
die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

bb)
im Übrigen die Regierungen,

2.
für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind

1.
die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

2.
im Übrigen die Regierungen.

(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

1.
den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und

2.
im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.“

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird aufgehoben.

b)
In Nr. 6 Buchst. a wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchst. a“ eingefügt.

b)
In Nr. 7 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2d“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 2 Buchst. d“ ersetzt.

c)
In Nr. 12 wird die Angabe „nach den §§ 5 und 12a“ durch die Angabe „nach § 17“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2017 in Kraft.

München, den 9. Dezember 2016

Bayerisches Staatsministerium,
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister