Fundstelle GVBl. 2016 S. 14

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Gesetz

403-2-J, 400-1-J
403-2-J , 400-1-J

Gesetz
zur Änderung des
Unschädlichkeitszeugnisgesetzes und des
Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und anderer Gesetze

vom 23. Februar 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Art. 21 des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes (UnschZG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 403-2-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2012 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird eine doppelte Gebühr erhoben, mindestens 126 €. 2Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, so wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens 31,50 €.“

2.
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Im Übrigen sind die für Gerichte geltenden Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie die §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) entsprechend anzuwenden. 2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Anlage 2 Tabelle B des GNotKG.“


§ 2

Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 400-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 335 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 30 wird wie folgt gefasst:

„Art. 30
(aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu Art. 74 wird wie folgt gefasst:

„Art. 74
(aufgehoben)“.

c)
Die Angabe zu Art. 76 wird wie folgt gefasst:

„Art. 76
(aufgehoben)“.

d)
Die Angabe zu Art. 79 wird wie folgt gefasst:

„Art. 79
(aufgehoben)“.

2.
In Art. 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen.

3.
In Art. 28 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 1010 bis 1014 der Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter „§§ 471 bis 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ ersetzt.

4.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Klage“ durch das Wort „Beschwerde“ und die Wörter „der §§ 957, 958 der Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „des § 439 FamFG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss ist, soweit er die Kraftloserklärung aufhebt, nach Eintritt der Rechtskraft in der in Art. 39 Abs. 2 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.“

5.
In Art. 53 Abs. 2 Satz 1 und Art. 56 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „6 bis 9“ durch die Angabe „6, 7 bis 9“ ersetzt.

6.
In Art. 59 Abs. 6 wird das Wort „Ausschlußurteils“ durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

7.
Art. 74 wird aufgehoben.

8.
Art. 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.

München, den 23. Februar 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r