Fundstelle GVBl. 2016 S. 442

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Verordnung

2030-3-2-1-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-2-1-I


Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte

vom 6. Dezember 2016


Auf Grund des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I), die zuletzt durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „ZustV-IM“ die Wörter „StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht –“ eingefügt.

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.
der Landesbaudirektion Bayern für ihre Beamten und Beamtinnen,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 5 bis 7 werden die Nrn. 6 bis 8.

3.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2 Dem Landesamt für Verfassungsschutz wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBG (Versagung der Aussagegenehmigung) für seine Beamten und Beamtinnen insoweit übertragen, als die Aussagegenehmigung Wahrnehmungen betrifft, die im Zusammenhang mit der vorausgehenden Tätigkeit als Beamter oder Beamtin bei der Bayerischen Polizei stehen.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 6. Dezember 2016

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n, Staatsminister