Fundstelle GVBl. 2016 S. 30

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Gesetz

215-5-1-5-I, 215-5-1-I
215-5-1-I , 215-5-1-5-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und
der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

vom 8. März 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird nach der Angabe zu Art. 9 folgende Angabe zu Art. 10 eingefügt:

„Art. 10
Rettungsdienstausschuss“.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 2

Ärztliche Leiter Rettungsdienst

Art. 11
Bestellung

Art. 12
Aufgaben und Befugnisse“.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Krankentransport,“ das Wort „Patientenrückholung,“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „vorbehaltlich der Sätze 3 und 4“ eingefügt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes.“

d)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.“

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.“

b)
Die bisherigen Abs. 6 bis 14 werden die Abs. 7 bis 15.

c)
Der bisherige Abs. 15 wird aufgehoben.

4.
Art. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen,“.

5.
Dem Art. 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. 2Abs. 2 gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung wird jeweils auch bestimmt, welcher höheren Rettungsdienstbehörde der Rettungsdienstbezirk hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten zugeordnet wird.“

6.
In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rettungsdienst“ die Angabe „(ÄLRD)“ eingefügt.

7.
Nach Art. 9 wird folgender Art. 10 eingefügt:

Art. 10

Rettungsdienstausschuss

(1) 1Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. 2Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

1.
die oberste Rettungsdienstbehörde,

2.
der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),

3.
die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie

4.
Vertreter

a)
der Sozialversicherungsträger,

b)
der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,

c)
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

d)
der Durchführenden des Rettungsdienstes,

e)
der Betreiber der Integrierten Leitstellen und

f)
der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

3Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

(3) 1Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. 2Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.“

8.
In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt 2 wird das Wort „Ärztlicher“ durch das Wort „Ärztliche“ ersetzt.

9.
Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Es werden bestellt:

1.
in jedem Rettungsdienstbereich grundsätzlich nur ein ÄLRD,

2.
in jedem Rettungsdienstbezirk ein Bezirksbeauftragter,

3.
auf Landesebene ein Landesbeauftragter sowie einer der Bezirksbeauftragten als sein Stellvertreter.

2Die Bestellungen erfolgen nach Anhörung der im jeweiligen Bereich zuständigen Durchführenden des Rettungsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sowie im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern jeweils für die Dauer von fünf Jahren, in der Regel mit dem Umfang der Hälfte einer hauptamtlichen Tätigkeit. 3Die ÄLRD werden durch die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die Bezirksbeauftragten durch die höheren Rettungsdienstbehörden, der Landesbeauftragte und sein Stellvertreter durch die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Abs. 1 Satz 1 kann vorbehaltlich anderer Regelung nur bestellt werden, wer“.

bbb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach Einschätzung der Bayerischen Landesärztekammer die für die Tätigkeit als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst erforderliche Qualifizierung aufweist; wenn dies für eine bestmögliche Stellenbesetzung sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern widerruflich ausnahmsweise auch die vorläufige Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erfolgen, der noch nicht die erforderliche Qualifizierung aufweist, sie aber nach begründeter Voraussicht binnen drei Jahren erwerben wird,“.

ccc)
In Nr. 3 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt und die Wörter „des Rettungsdienstbereichs, in dem er zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellt werden soll,“ werden gestrichen.

ddd)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
während seiner Tätigkeit sämtliche Verbandsfunktionen bei einer Interessensvertretung der Ärzte, einem Durchführenden des Rettungsdienstes oder einer sonstigen Organisation, bei der Interessenskonflikte mit dem Rettungsdienst nicht auszuschließen sind, ruhen lässt.“

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Der ÄLRD soll im Notarztdienst seines Rettungsdienstbereichs, der Bezirksbeauftragte im Notarztdienst seines Zuständigkeitsbereichs tätig sein. 3Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zur Bestellung und Tätigkeit, insbesondere zum Auswahlverfahren, zur Qualifizierung, zur Ausstattung und zur Vergütung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. 2In der Vereinbarung können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt werden.“

10.
Der bisherige Art. 11 wird aufgehoben.

11.
Art. 12 wird wie folgt gefasst:

Art. 12

Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Die ÄLRD haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rettungsdienst Mitwirkenden die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und zu verbessern. 2Sie sollen dabei insbesondere

1.
die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal unter Berücksichtigung der Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften sowie landesweit einheitlicher Standards überwachen,

2.
die Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst durch die Integrierten Leitstellen überwachen und zusammen mit deren Betreibern optimieren,

3.
die Fort- und Weiterbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals und der im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte fachlich begleiten,

4.
die Zusammenarbeit des öffentlichen Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich vorhandenen medizinischen Behandlungseinrichtungen überwachen und auf notwendige Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen hinwirken,

5.
die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen, fachlich beraten und

6.
für ihren Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern.

3Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden fachliche Weisungen erteilen. 4Selbst unterliegt der ÄLRD bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben nur Weisungen des Bezirks- bzw. Landesbeauftragten.

(2) 1Der Bezirksbeauftragte stimmt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs alle übergreifenden Fragestellungen ab. 2Er koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeit der ÄLRD; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Bezirksbeauftragte übernimmt die überregionale Gremienarbeit und Steuerung des Qualitätsmanagements.

(3) Der Landesbeauftragte koordiniert und beaufsichtigt die Arbeit der Bezirksbeauftragten und leitet das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten. 2Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können schriftlich verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall schriftlich verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist.

(5) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen.“

12.
In Art. 21 Abs. 1 werden die Wörter „oder Krankentransport“ durch die Wörter „, Krankentransport oder Patientenrückholung“ ersetzt.

13.
In Art. 32 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung“ eingefügt.

14.
In Art. 34 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „für den Ärztlichen“ durch die Wörter „für die Ärztlichen“ ersetzt.

15.
Dem Art. 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden.“

16.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „ , insbesondere solcher mit Resistenzen,“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nr. 1 wird das Wort „oder“ angefügt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

17.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent“ durch die Wörter „Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rettungsassistenten“ durch das Wort „Notfallsanitäter“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent“ durch die Wörter „Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter“ ersetzt.

c)
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Für die Patientenrückholung gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist.“

d)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

18.
In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ durch die Wörter „Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst“ ersetzt.

19.
Art. 47 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5.“

20.
Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 8 werden die Wörter „das Zusammenwirken des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst innerhalb der Arbeitsgruppe und die Vertretung der Arbeitsgruppe nach außen näher regeln,“ gestrichen.

b)
Nr. 9 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Nrn. 10 bis 20 werden die Nrn. 9 bis 19.

21.
In Art. 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Krankentransport“ durch die Wörter „, Krankentransport oder Patientenrückholung“ ersetzt.

22.
Art. 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Die auf Grundlage des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 22. Juli 2008 erfolgten Bestellungen von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst erlöschen mit Ablauf des 31. März 2016.“


§ 2

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 1 Nr. 191 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Teil Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

Abschnitt 3

(aufgehoben)

§§ 20 bis 23
(aufgehoben)“.

2.
In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten“ durch die Wörter „Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter“ ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „den ÄLRD“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „Die ÄLRD“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Wörter „Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sowie 2 Nr. 2 und 4“ ersetzt.

bb)
Im Satzteil nach Nr. 6 werden die Wörter „dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ durch die Angabe „den ÄLRD“ ersetzt.

5.
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Notfallsanitäter oder Rettungsassistent, mindestens aber Rettungssanitäter ist,“.

6.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist,“.

7.
Der Erste Teil Abschnitt 3 wird aufgehoben.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Anlage zu § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)“ durch die Wörter „den Anlagen 1 bis 3 der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Sollen Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein, bezieht sich die Prüfung zusätzlich auf die in den Anlagen 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter genannten Stoffgebiete.“

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person, sofern Notfallrettung oder arztbegleiteter Patiententransport Unternehmensgegenstand sein soll, eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder, sofern Krankentransport Unternehmensgegenstand sein soll, die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung besitzt und dem Prüfungsausschuss die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorlegt.‘

9.
§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

1Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ sein. 2Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beauftragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung verfügen.‘

10
In § 42 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

11.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) 1Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen der § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Für vor dem 1. April 2016 nach § 17 Abs. 1 bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils ab 30. August 2014 geltenden Fassung.“

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

12.
In der Anlage Teil II Nr. 1 Stichwort „Hauptamtliches Personal“ Spalte 2 wird vor dem Wort „Rettungsassistenten“ das Wort „Notfallsanitäter,“ eingefügt.


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

München, den 8. März 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r