Fundstelle GVBl. 2016 S. 36

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Gesetz

2024-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben
2024-1-I

Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes

vom 8. März 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 5a folgende Angabe eingefügt:

„Art. 5b
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen“.

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bereitstellung“ die Wörter „sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung; er ist beitragsfähig, soweit er erforderlich ist“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach dem Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die Wörter „nach Art. 5a“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Gemeindeordnung“ die Angabe „(GO)“ eingefügt.

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Gemeinden und Landkreise sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren.“

c)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Art. 5“ gestrichen.

d)
In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“ die Wörter „, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung“ eingefügt.

e)
In Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuchs (BauGB)“ ersetzt.

f)
Dem Abs. 10 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:

7Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kostengesetzes gilt nicht, wenn die Gemeinde in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulässt, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Form einer Rente gezahlt werden. 8Die Sätze 4, 5 und 7 gelten für die Ratenzahlung entsprechend.“

3.
Art. 5a wird wie folgt gefasst:

„Art. 5a

Erschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,

2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, z.B. Fußwege oder Wohnwege,

3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind,

4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,

5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete sind nicht notwendig im Sinn des Abs. 2 Nr. 4,

1.
wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,

2.
wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder

3.
wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist.

(4) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend.

(5) Art. 5 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(6) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.

(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.

(9) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.“

4.
Nach Art. 5a wird folgender Art. 5b eingefügt:

„Art. 5b

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 die jährlichen Investitionsaufwendungen für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung (Abs. 3) als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. 2In der Beitragssatzung kann geregelt werden, dass sämtliche in Satz 1 genannten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Erneuerung oder Verbesserung vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücke erhoben werden können, von welchen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen besteht. 3Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. 4Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. 5Werden Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt, ist dies zu begründen und in der Satzung entsprechend festzulegen.

(2) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. 2Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. 3Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in jedem Jahr Aufwendungen zu tätigen. 4Soweit einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 für Verkehrsanlagen noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden den vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwand verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen.

(3) 1Die nach Art. 5 Abs. 3 festzulegende Eigenbeteiligung muss dem Verkehrsaufkommen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist. 2Sie beträgt mindestens 25 Prozent.

(4) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entsteht, angemessene Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 verlangt werden.

(5) 1Die Gemeinden treffen durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung der wiederkehrenden Beiträge Erschließungsbeiträge nach Art. 5a oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder Durchführungsverträge zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach dem Baugesetzbuch oder für Verkehrsanlagen einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 geleistet wurden oder noch zu leisten sind. 2Dabei ist ein Zeitraum von höchstens 20 Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. 3Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. 4Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach Art. 5 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Einmalbeitrag anzurechnen. 5In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 4 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. 6Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.

(6) 1Die Art. 5 Abs. 8 und 10, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 sind auf die wiederkehrenden Beiträge nicht anzuwenden. 2Art. 5 Abs. 1a gilt entsprechend vor der erstmaligen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen. 3Im Übrigen findet Art. 5 entsprechende Anwendung, soweit er nicht ausdrücklich nur für einmalige Beiträge gilt.“

5.
In Art. 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „heilklimatischer Kurort,“ die Wörter „Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb,“ eingefügt.

6.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 5 werden die folgenden Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) 1Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. 2Ein weitergehender Erlass nach § 227 AO bleibt unberührt.

(7) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 im Einzelfall erlassen werden, soweit diese das 0,4-fache des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreiten; den überschießenden Anteil hat die Gemeinde zu tragen. 2Maßgebend ist der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde über die Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet.“

b)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 3, soweit damit Art. 5a Abs. 7 Satz 2 eingefügt wird, am 1. April 2021 in Kraft.

München, den 8. März 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r