Fundstelle GVBl. 2016 S. 82

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Gesetz

86-7-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-7-A/G

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 10. Mai 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 5 wird wie folgt gefasst:

„Art. 5 Belastungsausgleich“.

b)
Der Angabe zu Art. 118 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.

3.
In Art. 3 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ ersetzt.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Belastungsausgleich“.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr)

1.
aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,

2.
aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie

3.
durch Leistungsausgaben für Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

erwachsen sind.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Wörter „gemäß Satz 4“ gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen ermitteln sich vorbehaltlich des Satzes 3 aus den für das Jahr 2006 errechneten Wohngeld-Minderausgaben als Festbeträge.“

e)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und der Netto-Entlastung des Freistaates Bayern nach Abs. 4“ durch die Wörter „ , zur Korrektur von Daten nach Abs. 3“ ersetzt.

5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.“

b)
Abs. 5 wird aufgehoben.

6.
In Art. 13 Satz 1 wird die Angabe „SGB VIII“ durch die Wörter „des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ ersetzt.

7.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

8.
In Art. 65 Abs. 2 werden nach der Angabe „Art. 59 Satz 2“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.

9.
In Art. 74 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „(BayKrG)“ gestrichen.

10.
Art. 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.

11.
Art. 118 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt Art. 5 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

München, den 10. Mai 2016


Der Bayerische Ministerpräsident


Horst Seehofer