Fundstelle GVBl. 2016 S. 97

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Verordnung

35-2-F

  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
35-2-F

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Finanzgerichtsbarkeit
(E-Rechtsverkehrsverordnung Finanzgerichte – ERVV FG)1

vom 30. Mai 2016


Auf Grund des § 52a Abs. 1 Satz 1 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den bayerischen Finanzgerichten München und Nürnberg können in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.


§ 2

Art und Weise der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle des jeweiligen Finanzgerichts bestimmt. 2Die elektronischen Poststellen sind über die auf der Internetseite der Finanzgerichtsbarkeit bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Ein elektronisches Dokument wird nur dadurch wirksam eingereicht, indem es entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung und einer auf § 3 basierenden Bekanntmachung an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt wird.

(3) 1Sofern die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
PDF (Portable Document Format),

2.
reine Text-Dateien in der Textkodierung ASCII (American Standard Code for Information Interchange),

3.
reine Text-Dateien in der Textkodierung UTF-8 (Unicode Transformation Format),

4.
XML (Extensible Markup Language),

5.
TIFF (Tag Image File Format),

6.
.docx (Office Open XML) und .doc Dokumente.

2Die Dateien dürfen keine aktiven Inhalte – beispielsweise Makros – enthalten.

(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Abs. 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.


§ 3

Bekanntgabe

Auf der Internetseite der Finanzgerichtsbarkeit werden bekannt gegeben:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,

3.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- und Schemadateien,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt sie außer Kraft.

München, den 30. Mai 2016

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

__________________
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).