Fundstelle GVBl. 2017 S. 273

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Verordnung

605-14-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
605-14-F

Verordnung
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

vom 6. Juni 2017


Auf Grund


des § 2 und des § 5c Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist,

-
des Art. 23a Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist, und

-
des § 3 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 73) geändert worden ist,

erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:


§ 1

Die Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306, BayRS 605-14-F), die zuletzt durch § 2 Nr. 52 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) und durch Verordnung vom 20. April 2015 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der nach § 5a Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf Bayern entfällt, wird nach dem in § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes festgelegten Schlüssel verteilt.“

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 1, 2 Abs. 2 und § 3“ durch die Angabe „§§ 1 und 2 Abs. 2“ ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ , der Härteausgleich (§ 3)“ gestrichen.

5.
In § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§§ 1, 2 Abs. 2 oder § 3“ durch die Angabe „§§ 1 oder 2 Abs. 2“ ersetzt.

6.
In Anlage 1 werden die Schlüsselzahlen im Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern wie folgt geändert:

a)
Die Schlüsselzahl „0,0000591“ der Gemeinde Hunding, amtlicher Gemeindeschlüssel 271 126, wird durch die Schlüsselzahl „0,0000589“ ersetzt.

b)
Die Schlüsselzahl „0,0000967“ der Gemeinde Lalling, amtlicher Gemeindeschlüssel 271 130, wird durch die Schlüsselzahl „0,0000969“ ersetzt.

7.
In Anlage 2 werden die Schlüsselzahlen im Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern wie folgt geändert:

a)
Die Schlüsselzahl „0,000023368“ der Gemeinde Hunding, amtlicher Gemeindeschlüssel 271 126, wird durch die Schlüsselzahl „0,000023308“ ersetzt.

b)
Die Schlüsselzahl „0,000026757“ der Gemeinde Lalling, amtlicher Gemeindeschlüssel 271 130, wird durch die Schlüsselzahl „0,000026817“ ersetzt.

8.
Anlage 3 wird aufgehoben.


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1 bis 5 und 8 am 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 6. Juni 2017

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister