Fundstelle GVBl. 2017 S. 366

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 75076a54c378ceb8fe4bf674969f86207a9fcc49f1132b2df589def3915ebfcc

Gesetz

2015-1-1-V, 2120-1-U/G, 7831-1-U, 7831-4-U, 2120-3-U/G, 605-1-F, 2129-1-1-U, 2129-2-1-U, 2120-1-10-U/G, 753-1-24-U
Gesetz
zur Reform der
staatlichen Veterinärverwaltung
und Lebensmittelüberwachung

vom 12. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesundheitsdienst-
und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382, 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

„Art. 2
(aufgehoben)“.

b)
Nach der Angabe zu Art. 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Art. 5
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Art. 5a
Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“.

c)
Die bisherige Angabe zu Art. 5 wird Angabe zu Art. 5b und die Wörter „ , Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ werden gestrichen.

d)
In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III werden die Wörter „Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung“ durch die Wörter „Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung“ ersetzt.

e)
Die Angabe zu Art. 19 wird wie folgt gefasst:

„Art. 19
Veterinärüberwachung“.

f)
Die Angabe zu Art. 24 wird wie folgt gefasst:

„Art. 24
(aufgehoben)“.
g)
Die Angabe zu Art. 28 wird wie folgt gefasst:

„Art. 28
(aufgehoben)“.

h)
Nach der Angabe zu Art. 30 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 30a
Gemeinsames Verfahren“.

i)
In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ersetzt.

j)
In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort „Verweisungen,“ gestrichen.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben

1.
die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind, sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),

2.
der Veterinärüberwachung,

3.
der Futtermittelüberwachung,

4.
der Lebensmittelüberwachung,

5.
im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und

6.
die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.“

3.
Art. 2 wird aufgehoben.

4.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München – Franz Josef Strauß – das Landrats-amt Erding. 2Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

5.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2Die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt. 3Auf Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. 4Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.“

b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2; die Angabe „Art. 1 Abs. 3“ wird durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2“ und die Angabe „Art. 3 Abs. 4“ wird durch die Angabe „Art. 3 Abs. 5“ ersetzt.

6.
Nach Art. 4 werden die folgenden Art. 5 und 5a eingefügt:

„Art. 5

Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit

(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) mit Sitz in Erlangen. 2Das Landesamt ist den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnet. 3Es untersteht ergänzend der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, soweit es Aufgaben aus dessen Geschäftsbereich wahrnimmt.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben aus den Geschäftsbereichen der in Abs. 1 genannten Staatsministerien, insbesondere des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, des Veterinärwesens sowie der Lebensmittelsicherheit.

(3) Das Landesamt wird durch einen Beirat unterstützt, dem Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und landwirtschaftlicher Erzeugung sowie aus Verbänden und Einrichtungen angehören, die sich mit Fragen aus dem Aufgabenspektrum des Landesamts befassen.


Art. 5a

Kontrollbehörde für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) 1Es besteht eine Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) mit Sitz in Kulmbach. 2Sie ist dem Landesamt nachgeordnet. 3Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt sie Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 können den Kreisverwaltungsbehörden nach Maßgabe gesonderter Vorschriften Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach den Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit deren Anhang I übertragen werden.

(3) 1Stellen amtliche Tierärzte im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fest, für deren Vollzug die Kontrollbehörde zuständig ist, treffen sie die erforderlichen dringlichen Anordnungen zu deren Beseitigung, wenn die Kontrollbehörde diese nicht rechtzeitig treffen kann. 2Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Kontrollbehörde und unterrichten diese unverzüglich; Weisungen der Kontrollbehörde sind insoweit zu beachten. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten als Anordnungen der Kontrollbehörde.“

7.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 5b und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ gestrichen.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 1 bis 3.

8.
In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 1 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2“ ersetzt.

9.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung oder“ gestrichen.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

cc)
Der Nr. 2 wird ein Komma angefügt.

dd)
Nach Nr. 2 werden die folgenden Nrn. 3 und 4 eingefügt:

„3.
einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie

4.
die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11“.

b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und in Satz 2 werden die Wörter „für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ gestrichen.

10.
In Art. 9 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 werden die Wörter „für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ gestrichen.

11.
In der Überschrift im Zweiten Teil Abschnitt III werden die Wörter „Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung“ durch die Wörter „Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung“ ersetzt.

12.
Die Art. 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

„Art. 19

Veterinärüberwachung

(1) Aufgabe der Veterinärüberwachung ist die Ausführung und Überwachung der Vorschriften auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts, soweit die Arzneimittel oder Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärrechtlichen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. 2Art. 17 gilt entsprechend.


Art. 20

Futtermittelüberwachung

1Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften. 2Hierzu zählen auch

1.
§ 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) in Verbindung mit den Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verord- nung (EG) Nr. 1829/2003, soweit Futtermittel betroffen sind, und

2.
die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.“

13.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EU Nr. L 31 S. 1)“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) im Hinblick auf die den Marktüberwachungsbehörden im Sinn von § 27 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG zugewiesenen Aufgaben sowie der Vorschriften der Tabakerzeugnisverordnung,“.
bb)
In Nr. 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl L 343 S. 1)“ gestrichen.

cc)
In Nr. 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd)
Nr. 5 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.

14.
In Art. 21a Abs. 1 werden die Wörter „oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ gestrichen.

15.
In Art. 23 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/40/EU und § 2 Nr. 1 und 2 TabakerzG“ ersetzt.

16.
Art. 24 wird aufgehoben.

17.
Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

18.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

19.
Art. 28 wird aufgehoben.

20.
In Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3“ gestrichen.

21.
Nach Art. 30 wird folgender Art. 30a eingefügt:

„Art. 30a

Gemeinsames Verfahren

(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

(2) 1Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken nutzen.
(3) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:

1.
Vollzug der Art. 19 bis 21,

2.
Aufsicht durch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 5 genannten öffentlichen Stellen,

3.
Steuerung der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 4, 5 und 5a genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,

4.
Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,

5.
Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.

(4) Die speichernde Stelle hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

22.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368)“ gestrichen.

b)
In Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe „Art. 1 Abs. 3 Nrn. 2, 3 oder Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt.

23.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Wörter „für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu regeln (Art. 5 Abs. 1)“ durch die Wörter „zu regeln“ ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Falle des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,“.

cc)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

dd)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,“.

ee)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Aufgaben kommunaler Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf staatliche Behörden zu übertragen.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 27 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 27 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr der Kontrollbehörde auch abweichend von landesrechtlich normierten Zuständigkeiten einzelne spezialisierte Zuständigkeiten der Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung sachlich und örtlich zuzuweisen, insbesondere soweit zu erwarten steht, dass die Kontrollbehörde sie auf Grund ihrer Ausstattung oder speziellen personellen Qualifikationen besonders sachkundig erfüllen kann,“.

dd)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
besondere Regelungen zur Aufsicht über die Erledigung von Fach- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung festzulegen.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 5b Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 5b Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

24.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verweisungen,“ gestrichen.

b)
Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.


§ 2

Weitere Änderung des Gesundheitsdienst-
und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 26 wie folgt gefasst:

„Art. 26
Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen“.

2.
Dem Art. 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 3 Abs. 4 zuständige Behörde für die Grenzkontrollstelle Flughafen München – Franz Josef Strauß.“

3.
Art. 26 wird wie folgt gefasst:

„Art. 26

Ausfuhr, Durchfuhr,
innergemeinschaftliches Verbringen

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie den Transit von lebenden Tieren, tierischen Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten. 2Sie erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. 3Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. 4Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

(2) 1Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs. 2Sie ist ferner zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen.“


§ 3

Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes

Art. 9 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist, wird aufgehoben.


§ 4

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt:

„§ 49a Grundwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung“.

2.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

㤠49a

Grundwasserverordnung,
Oberflächengewässerverordnung

(1) 1Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. 2Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.“


§ 5

Änderung der Landesämterverordnung

Die Landesämterverordnung (LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-U/G), die zuletzt durch Art. 17b des Gesetzes vom 7. März 2017 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige § 2 wird § 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „LGL“ durch die Wörter „Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.

b)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 2“ ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz; dies umfasst die Mitwirkung bei Betriebskontrollen dieser Behörden.“

3.
Die §§ 2a und 3 werden aufgehoben.

4.
Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „LfU“ durch die Wörter „Landesamts für Umwelt“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Umwelt“ eingefügt.


§ 6

Änderung des
Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fas- sung, das zuletzt durch Gesetz vom 2. August 2016 (GVBl. S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 4a wird die Fußnote 6 gestrichen.

2.
In Art. 9 Satz 2 wird die Fußnote 7 gestrichen.

3.
In Art. 17 werden die Fußnoten 8 und 9 gestrichen.

4.
Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
einer auf Grund des § 47 Abs. 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

5.
In Art. 20 wird die bisherige Fußnote 11 die Fuß- note 1.

6.
In den Art. 5 und 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Satz 1, Art. 8 und 9 Satz 1 wird jeweils die Fußnote 1 gestrichen.


§ 7

Änderung des
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 6 wird wie folgt gefasst:

„Art. 6
(aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu Art. 34 wird wie folgt gefasst:

„Art. 34
(aufgehoben)“.

c)
Die Angabe zu Art. 35 wird die Angabe zu Art. 34.

2.
Art. 6 wird aufgehoben.

3.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und das Komma wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

4.
Art. 34 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Art. 35 wird Art. 34.


§ 8

Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Art. 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Staatsministerium“ die Wörter „für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium)“ eingefügt.

3.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.“

c)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. 2Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 3Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. 4Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. 5Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. 6Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung

1.
festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird,

2.
die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern.“

4.
In Art. 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

5.
In Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Höhe der Beiträge,“ durch die Wörter „Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt,“ ersetzt.

6.
Art. 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

7.
Art. 12 wird aufgehoben.

8.
In Art. 14 Abs. 3 werden nach der Angabe „Art. 145 BayBG“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.

9.
In Art. 15 wird die Fußnote 3 Fußnote 1.


§ 9

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-4-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(AGTierNebG)“ durch die Angabe „(BayAGTierNebG)“ ersetzt.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – Verordnung über tierische Nebenprodukte – (ABl L 300 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.“

3.
Art. 2 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 2 und es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Besitzer von abholpflichtigem Vieh, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.“

5.
Der bisherige Art. 4 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 3 und die Fußnote 4 wird Fußnote 1.


§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 3 und 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2017 treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Gesundheits- und Veterinärrechts im Gebiet des Flughafens München – Franz Josef Strauß (FlughZustG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843, 845, BayRS 2120-1-10-U/G), das durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 951) geändert worden ist,

2.
die Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung (BayGewZuZustV) vom 3. Mai 2013 (GVBl. S. 267, BayRS 753-1-24-U),

3.
die §§ 2, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes über die Eingliederung der staatlichen Gesundheitsämter und der staatlichen Veterinärämter in die Landratsämter vom 23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843),

4.
die §§ 9 und 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bayerischen UVP-Richtlinien Umsetzungsgesetzes (BayUVPRLUG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532).


München, den 12. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r